Kollektivvertrag Textilindustrie, Angestellte, gültig ab 1.4.2020

Gilt für:
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Wien

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen dem FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE, Berufsgruppe Textilindustrie einerseits und dem ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh andererseits.

Artikel I

Der Kollektivvertrag gilt

räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich mit Ausnahme Vorarlbergs

fachlich: für alle Mitgliedsfirmen der Textilindustrie, innerhalb des Fachverbandes Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Textilindustrie, ausgenommen jene, die der Fachgruppe der Stickereiwirtschaft Vorarlbergs angehören; für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vorgenannten Fachverband oder einer anderen Berufsgruppe angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden oder Berufsgruppen und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;

persönlich: für alle jene, dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist.

Artikel II – Ist-Gehaltserhöhung

(1) Das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der Angestellten – bei Provisionsvertreterlnnen ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung 1. Juni 2020 um 1,6 % zu erhöhen. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Mai-Gehalt 2020.[1]

(2) Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum) wie z.B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei ProvisionsbezieherInnen, Prämien, Sachbezüge usw. bleiben unverändert.

[1] Im Fall von Kurzarbeit ist die Erhöhung vom vollen Bruttogehalt ohne Reduktion durch die Kurzarbeitsvereinbarung zu berechnen.

Artikel III – Mindestgrundgehaltsordnung

(1) Die ab 1. Juni 2020 geltenden Mindestgrundgehälter und Lehrlingsentschädigungssätze ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.

(2) Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung gemäß Artikel II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. Juni 2020 geltenden Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des/der Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgrundgehaltsvorschriften entspricht.

Artikel IV – Überstundenpauschalien

Überstundenpauschalen sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des/der Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art. II oder III effektiv erhöht.

Artikel V – Zusatzkollektivvertrag über die Verrechnung von Reisekosten und Aufwandsentschädigungen

Dieser Zusatzkollektivvertrag für die Angestellten der Textilindustrie Österreichs (ausgenommen Vorarlberg) vom 2. April 1985, gültig ab 1. April 1985 wird mit Wirksamkeit vom 1.6.2020 wie folgt abgeändert: 

  1. Im§ 3 Abs. (5) wird für das Taggeld von € 51,64 auf € 52,47 erhöht. Die volle Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) wird von € 74,96 auf € 75,79 erhöht.
  2. Im § 4 Abs. (4) wird die Trennungskostenentschädigung von € 21,72 auf € 22,07 erhöht.
  3. Die im § 5 (1) enthaltenen Messegelder werden wie folgt geändert:
    Für Angestellte aller Verwendungsgruppen und Meistergruppen wird das Messegeld von € 23,92 auf € 24,30 erhöht.

Artikel VI – Corona-Zulage

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, welche seit 16.3.2020 beim selben Unternehmen beschäftigt sind, ist für ihren besonderen Einsatz und die außergewöhnliche Arbeitsbelastung durch Covid-19 eine einmalige Corona-Zulage gemäß §124b Z. 350 lit. a EStG i.V.m. § 49 Abs. 3 Z. 30 ASVG in der Höhe von 150,00 Euro bis spätestens 30.9.2020 auszuzahlen. Teilzeitbeschäftigte erhalten einen aliquoten Teil der Zulage entsprechend ihrem Beschäftigungsausmaß laut regulärem Einkommensbezug im Februar 2020.
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die aufgrund einer Kündigung durch das Unternehmen vor Fälligkeit der Corona-Zulage aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten die Prämie bei Beendigung.

Artikel VII – Wirksamkeitsbeginn

Der Kollektivvertrag tritt am 1. April 2020 in Kraft.


Wien, 3. Juni 2020

FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE

Obmann:

Ing. Manfred Kern

Geschäftsführerin:

Mag. Eva Maria Strasser


FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
Berufsgruppe Textilindustrie

Stv. Berufsgruppenobmann:

DI Georg Comploj


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Die gf. Vorsitzende:

Barbara Teiber, MA

Geschäftsbereichsleiter:

Karl Dürtscher


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh

Stv. Wirtschaftsbereichsvorsitzender:

Thomas Schwab

Wirtschaftsbereichs-Sekretär:

Mag. Albert Steinhauser


Gehaltsordnung


für die Angestellten in der Textilindustrie (ausgenommen Vorarlberg) gemäß § 19 Abs. 3 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellt der Industrie vom 1. November 1991 gültig ab 1.6.2020

in Euro
VerwendungsgruppeIIIIIIIV
1.+2. VGJ1.545,521.685,622.106,002.704,93
n. 2 VGJ1.545,521.754,952.205,012.834,95
n. 4 VGJ1.614,081.824,282.304,032.964,98
n. 6 VGJ 1.893,612.403,053.095,01
n. 8 VGJ 1.962,942.502,073.225,04
n. 10 VGJ 2.032,272.601,093.355,07
Bie.68,5669,3399,02130,03   
in Euro
VerwendungsgruppeIVaVVaVI
1.+2. VGJ2.975,183.515,323.866,735.033,94
n. 2 VGJ3.118,303.686,564.055,195.449,94
n. 4 VGJ3.261,433.857,794.243,655.865,94
n. 6 VGJ3.404,554.029,034.432,116.281,94
n. 8 VGJ3.547,684.200,274.620,566.697,94
n. 10 VGJ3.690,804.371,504.809,02 
Bie.143,12171,24188,46416,00
in Euro
VerwendungsgruppeMIMII o.F.MII m.F.MIII
1.+2. VGJ2.050,562.494,012.620,352.864,92
n. 2 VGJ2.114,222.602,992.721,783.003,16
n. 4 VGJ2.177,892.711,982.823,223.141,41
n. 6 VGJ2.241,552.820,962.924,663.279,66
n. 8 VGJ2.305,212.929,953.026,103.417,91
n. 10 VGJ2.368,873.038,943.127,533.556,15
Bie.63,66108,99101,44138,25

Lehrlingsentschädigung gültig ab 1.6.2020

 Tabelle  ITabelle  II
1. Lehrjahr€    687,00€    843,00
2. Lehrjahr€    837,00€ 1.111,00
3. Lehrjahr€ 1.064,00€ 1.373,00
4. Lehrjahr€ 1.308,00€ 1.584,00

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Matura beginnt.