Lohnordnung Kürschner, Handschuhmacher, Gerber, Präparatoren und Säckler, Arbeiter/innen, gültig ab 1.3.2019

Gültigkeit:
 2020 / 2021
Gilt für:
Österreichweit

Hinweis: Die Lohnordnung enthält die Kollektivvertragslöhne für 2020 und 2021.


Kollektivvertrag für das Kürschner-, Handschuhmacher-, Gerber-, Präparatoren- und Säcklergewerbe

Inhalt

I. Kollektivvertragspartner

II. Geltungsbereich

III. Geltungsbeginn

IV. Lohnordnung

V. Integrative Berufsausbildung

VI. Anrechnung von integrativer Berufsausbildung

VII. Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zur Aus- und Weiterbildung

VIII. Abfertigung NEU

IX. Regelungen für Teilzeitbeschäftigte

X. Allgemeine Arbeitsverhinderungsfälle

XI. Beendigung des Arbeitsverhältnisses


I. Kollektivvertragspartner

Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Mode und Bekleidungstechnik einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, andererseits. 

II. Geltungsbereich

a) räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

b) fachlich: Für alle der Bundesinnung der Mode und Bekleidungstechnik angehörenden Mitgliedsbetriebe der Berufszweige der Kürschner, Präparatoren, Kappenmacher und Rauhwarenfärber, Zurichter, Handschuhmacher, Lederbekleidungserzeuger (Säckler), Gerber und Lederfärber, Lederlackierer und Lederwalker sowie Appreteure von Leder und Rauhwaren.

c) persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie die gewerblichen Lehrlinge.

III. Geltungsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. März 2019 in Kraft.

IV. Lohnordnung

A) Kollektivvertragliche Mindestlöhne

Lohngruppen:Stundenlöhne in Euro:
1. Qualifiziert selbständiges Facharbeiten1.3.20191.3.20201.1.2021
Facharbeiterin mit LAP sowie Fachkraft gem. Punkt 2, die selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst ein berufseinschlägiges Endprodukt  her- und fertigstellt9,129,499,86
2. Facharbeiten mit LAP bzw. ohne LAP1.3.20191.3.20201.1.2021
Facharbeiterin mit  berufseinschlägiger Lehrabschlussprüfung sowie Fachkraft ohne Lehrabschlussprüfung, die angelernte, berufseinschlägige Tätigkeiten verrichtet – ab dem 3. Jahr dieser einschlägigen Beschäftigung*)8,689,079,46
3. Fachkraft ohne LAP1.3.20191.3.20201.1.2021
Fachkraft ohne Lehrabschlussprüfung, die angelernte, berufseinschlägige Tätigkeiten verrichtet – im 1.und 2. Jahr dieser einschlägigen Beschäftigung*)8,258,669,06
4. Hilfsarbeiten1.3.20191.3.20201.1.2021
Arbeiterin, der/die Hilfsarbeiten, egal welcher Art, im Betrieb verrichtet7,948,308,66

*) lt. Rahmenkollektivvertrag: §10 Abs. 4) Der in den Lohnverträgen enthaltene Begriff "Beschäftigung" umfasst jene Zeiten, die der/die Arbeiterin in Arbeitsverhältnissen seiner/ihrer Branche nachweisen kann.

B) Lehrlingsentschädigung

Lehrlingsentschädigungen (bei 3-jähriger bzw. längerer Lehrzeit): monatlich in Euro

 1.3.20191.3.20201.1.2021
im 1. Lehrjahr455,00469,00483,00
im 2. Lehrjahr619,00638,00657,00
im 3. Lehrjahr81 5,00839,00864,00
im 4. Lehrjahr880,00906,00933,00

Lehrlingsentschädigungen (bei 2-jähriger Lehrzeit): monatlich in Euro

 1.3.20191.3.20201.1.2021
im 1. Lehrjahr619,00638,00657,00
im 2. Lehrjahr815,00839,00864,00

Lehrlingen, die aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen Krankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächst höherer Schulstufe aufzusteigen, gebührt im darauf folgenden Lehrjahr die Lehrlingsentschädigung in der Höhe des abgelaufenen Lehrjahres.

Schafft ein Lehrling in dem auf das vorgesehene Berufsschuljahr folgenden Lehrjahr die Aufstiegsprüfung für das mit dem Lehrjahr korrespondierende Berufsschuljahr, gebührt ihm ab der auf den erfolgreichen Prüfungsabschluss folgenden Lohnperiode wieder die der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlingsentschädigung.

C) Tatsächliche  Stundenverdienste

Bisherige tatsächliche Stundenverdienste, die über den neu festgesetzten tariflichen Stundenlöhnen liegen, bleiben unberührt. Bei der Prüfung, ob der neue tarifliche Stundenlohn erreicht ist, ist der bisherige Gesamtstundenverdienst des Arbeitnehmers heranzuziehen.

D) Stück-, Akkord- oder Prämienlöhne

Die bisher geltenden Stück-, Akkord- oder Prämiensätze bleiben unverändert, wenn der Durchschnittsverdienst der Stück-, Akkord- oder Prämiengruppe den Bestimmungen des § 7 (6) Rahmenkollektivvertrag vom 1. Mai 2002 entspricht.

Ist dies nicht der Fall, so sind die Stück-, Akkord- oder Prämiensätze so aufzustocken, dass sie der Stück-, Akkord- oder Prämiengruppe einen Gruppendurchschnittsverdienst von mindestens 25 % über dem entsprechenden Kollektivvertragslohn ermöglichen.

V. Integrative Berufsausbildung

Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gem. § 8 b Abs. 1 BAG idF BGBl 1 79 /2003 werden für die Bemessung der Höhe der Lehrlingsentschädigung die Lehrjahre aliquot im Verhältnis zur Gesamtlehrzeit verlängert; ergeben sich Teile von Monaten gebührt für das ganze Monat die höhere Lehrlingsentschädigung.
Bei nachträglicher Verlängerung bleibt das der Lehrlingsentschädigung zugrunde liegende Lehrjahr so lange unverändert, bis sich nach dem vorstehenden Satz Anspruch auf die Lehrlingsentschädigung eines höheren Lehrjahres ergibt.

Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gem. § 8 b Abs. 2 BAG idF BGBl 1 79/2003 gebührt die Lehrlingsentschädigung des ersten Lehrjahres. Nach einem Jahr erhöht sich dieser Anspruch um ein Drittel der Differenz zwischen der Lehrlingsentschädigung für das erste Lehrjahr und jener für das zweite Lehrjahr, nach zwei Jahren um ein Drittel dieser Differenz.

Die Lehrlingsentschädigungssätze der integrativen Lehre betragen 80 % der Lehrlingsentschädigung des jeweiligen oben angeführten Verwendungsjahres.

VI. Anrechnung von integrativer Berufsausbildung

Wird die teilqualifizierende Ausbildung (einschließlich der Berufsschule im Sinne der Anforderungen des BAG) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Absolvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein Anspruch auf diese Anrechnung, darf die spätere Lehrlingsentschädigung jedenfalls nicht niedriger sein als die während der Teilqualifizierungs-  Ausbildung zuletzt bezahlte.

VII. Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zur Aus- und Weiterbildung

Die Kollektivvertragspartner betonen die Wichtigkeit von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Betriebe und der Arbeitnehmer/innen. Sie empfehlen, Bildungsinteressen der Arbeitnehmer/innen zu fördern und betrieblich mögliche Rücksicht zu nehmen. Sie heben hervor, dass die diskriminierungsfreie Einbeziehung gerade von Frauen in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ein wichtiges gemeinsames Anliegen ist. Ebenso wichtig ist es, durch rechtzeitige Weiterqualifizierung zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer/innen beizutragen.

VIII. Abfertigung NEU

Vereinbaren Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes / Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz), ist der/die Arbeitnehmer/in bzw. der/die Arbeitgeber/in berechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMSVG) bestimmt ist.

IX. Regelungen für Teilzeitbeschäftigte

Für Arbeitnehmer/innen, die während des Kalenderjahres von einer Vollbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt übertreten, setzt sich der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration jeweils aus dem der Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechenden Teil des Urlaubszuschusses/der Weihnachtsremuneration vor dem Übertritt und dem entsprechenden Teil nach dem Übertritt zusammen.

X. Allgemeine Arbeitsverhinderungsfälle

§ 16 erster Satz des Rahmenkollektivvertrages wird wie folgt geändert:

Der/die Arbeitnehmer/in hat, wenn er/sie auf Grund nachstehend angeführter Ereignisse ohne sein/ihr Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert wird, Anspruch auf:

XI. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 20 (1) Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält folgende Fassung:

Nach Ablauf der Probezeit bzw. schriftlich vereinbarter Befristung des Arbeitsverhältnisses, kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mittels einer Kündigungsfrist von 2 Kalenderwochen einseitig beendet werden.
Für durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigungen beträgt die Kündigungsfrist nach einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses von 20 Jahren 3 Kalenderwochen.


Wien, am 29. Jänner 2019

WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
Bundesinnung der Mode und Bekleidungstechnik, Berufszweig der Kürschner, Handschuhmacher, Gerber, Präparatoren und Säckler

KommR Annemarie Mölzer

Bundesinnungsmeister
Mode und Bekleidungstechnik

KommR Otmar Sladky

Bundesinnungsmeister 
Kürschner, Handschuhmacher, Gerber, Präparatoren und Säckler


Mag. Erwin Czesany

Bundesinnungsgeschäftsführer


ÖSTERREICHISCHER GERWERKSCHAFTSBUND,
Gewerkschaft  PRO-GE

Rainer Wimmer

Bundesvorsitzender

Peter Schleinbach

Bundessekretär


Gerhard Kreuzer

Sekretär