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Vergaberechtsschutz neu in NÖ

 

Der Landtag von Niederösterreich hat am 23.5.2019 eine Änderung des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes (NÖ VNG) beschlossen. Die Änderung des NÖ VNG wurde am 8.7.2019 im Landesgesetzblatt kundgemacht und tritt am 9.7.2019 in Kraft. Dies gilt jedoch nicht für die Bestimmungen über die Laiengerichtsbarkeit, die erst mit 1.1.2020 in Kraft treten. 

Warum kam es zur Novelle?

Österreich wurde von der Europäischen Kommission im Jänner 2018 aufgefordert zur Einrichtung der NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge beim Amt der NÖ Landesregierung Stellung zu nehmen.
Die Europäische Kommission hat Österreich ein Aufforderungsschreiben wegen einer angeblichen Einschränkung des Zugangs für Wirtschaftsbeteiligte zu einer wirksamen Nachprüfung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in Niederösterreich übermittelt. Nach Auffassung der Kommission verstoße die Einrichtung einer verpflichtenden Schlichtungsstelle gegen EU-Vorschriften. Um keine Strafzahlungen Österreichs an die EU zu riskieren, wurde das NÖ VNG novelliert und die verpflichtende Anrufung der Schlichtungsstelle aus dem Gesetz entfernt.

Was ist neu?

Wenn ein Unternehmen nunmehr eine Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers, der dem NÖ VNG unterliegt, überprüfen lassen möchte, so kann es sich direkt an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG NÖ) wenden.

Achtung!
Damit das Vergabeverfahren nicht weiterläuft, immer auch daran denken einen Antrag auf einstweilige Verfügung vor dem LVwG NÖ einzubringen. 
Das LVwG NÖ entscheidet ab 1.1.2020 durch Senate mit fachkundigen Laienrichtern. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Auftragnehmer steht der Wirtschaftskammer NÖ und der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, NÖ und Burgenland zu. 

Was passiert mit der NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Auftraggeber?

Ein Unternehmen hat weiterhin die Möglichkeit sich „freiwillig“ an die NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge zu wenden. Allerdings VORSICHT auch hier, es werden keine Fristen gehemmt, dem Schlichtungsantrag kommt keine aufschiebende Wirkung zu. 

HINWEIS: Die Nachprüfungsfrist wird trotz Stellung eines Schlichtungsantrages weder gehemmt noch unterbrochen, sondern läuft weiter. Die Zeit, in der ein Schlichtungsverfahren anhängig ist, wird in die Nachprüfungsfristen eingerechnet. Das Schlichtungsverfahren muss innerhalb der Nachprüfungsfristen beendet werden. Sollte es zu keiner gütlichen Einigung kommen und ein Nachprüfungsantrag beim LVwG NÖ eingebracht werden, so muss aufgrund des Nachprüfungsfristenfortlaufs während des Schlichtungsverfahrens schnell gehandelt werden.

Zusammenfassung

Nunmehr können Unternehmen bei Vergaben im Ober- und Unterschwellenbereich, Entscheidungen des Auftraggebers unmittelbar beim LVwG NÖ bekämpfen. Gleichzeitig wird –befristet bis 30. April 2022 – die Möglichkeit eingeräumt, vor Anrufung des Landesverwaltungsgerichts NÖ freiwillig die NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge anzurufen. 


HINWEIS: Sollten Sie an einer freiwilligen Schlichtung Interesse haben so stellen Sie so früh wie möglich nach Erhalt der Zuschlagsentscheidung (oder einer anderen gesondert anfechtbaren Entscheidung) - spätestens drei Tage danach - einen Schlichtungsantrag, damit noch ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden kann!