Sammelsurium unterschiedlicher Gegenstände eines Survival-Kits: Dosen, Flaschen, Teelichter, Feuerzeuge, Batterien, Toilettenpapier
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Verordnung zur Erstellung externer Notfallpläne

Vorsorge gemäß OÖ Katastrophenschutzgesetz

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Vorsorge gemäß OÖ Katastrophenschutzgesetz

 

Auf Rechtsgrundlage des OÖ Katastrophenschutzgesetzes wurde die Verordnung zur Erstellung externer Notfallpläne (LGBl. Nr. 60/2016) erlassen. Betroffen sind Betriebe, die unter das Industrieunfallrecht der oberen Klasse fallen, bestimmte Abfallentsorgungseinrichtungen (gem. § 24a OÖ Katastrophenschutzgesetz) und Industrieparks (gem. § 2 Z. 17 OÖ Katastrophenschutzgesetz).

 

Die Verordnung regelt Inhalt und Form externer Notfallpläne. Die betroffenen Betriebe müssen die Katastrophenschutzbehörde über Zwischenfälle informieren. Je nach Gefahrenstufe sind vom Betrieb entsprechende Erstmaßnahmen bei Eintritt eines Ereignisses vorgesehen. Weitere Maßnahmen hat erforderlichenfalls die Behörde zu setzen.

 

Die Gefahrenstufen reichen von „Gefahrenstufe 1“ (Auswirkungen außerhalb des Betriebsgeländes sind keine zu erwarten) bis Gefahrenstufe IV (schwerer Unfall, Katastrophe mit weitreichenden Auswirkungen). Für die Meldung eines Ereignisses bzw. schweren Unfalls hat der Betrieb bzw. Industriepark spezielle Formulare zu verwenden.

 

Bei Industrieparks kommt unabhängig von der Gefahrenstufe das gemeinsame Notfallmanagement zur Anwendung und die Katastrophenschutzbehörde hat unverzüglich zu prüfen, ob weitere Maßnahmen zu setzen sind.

 

Die Verordnung sieht eine „vorsorgliche Information“ (Meldeformular) vor, wenn absehbare Betriebszustände mit voraussichtlichen Auswirkungen außerhalb des Betriebsgeländes eintreten können. Die Auswirkungen können optisch, akustisch, durch Geruch oder durch sonstige Sinneseindrücke deutlich wahrnehmbar werden.

 

Die Verordnung tritt mit 1. Oktober 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Verordnung (LGBl. Nr. 60/2007) außer Kraft.

Stand: 16.02.2021

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