Russland FAQ: Informationen für Unternehmen
Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die Auswirkungen des Ukraine-Kriegs
FAQ - Fragen und Antworten
Stand: 24.6.2022 | 15:00 Uhr
Aktuelle Lage
Es gibt derzeit keine Reisewarnung des Außenministeriums für Russland, auch nicht für die grenznahen Gebiete. Aktuelle Informationen finden Sie auf der Seite des Außenministeriums: zur BMEIA-Infoseite Russische Föderation.
Die österreichische Botschaft bittet alle Reisenden nach Russland, insbesondere in grenznahe Gebiete zur Ukraine um Meldung über deren Homepage. Im Krisenfall weiß dann das österreichische Konsulat, wo die Reisenden genau sind und wie man sie am besten erreichen kann. Sie können sich einfach online registrieren - damit man Sie im Fall des Falles besser unterstützen kann.
Nein, die russische Wirtschaft läuft weiterhin ungestört ohne Einschränkungen. Es gibt keine Einschränkungen in produzierenden Betrieben, im Handel und Dienstleistungssektor. Auch der Straßenverkehr, Bahnverkehr und innerstädtische Verkehr ist landesweit ungestört. Es haben sich allerdings zahlreiche Handelsketten und internationale Konsumgütermarken teilweise bzw. vorübergehend zurückgezogen vom russischen Markt, darunter McDonalds, Starbucks, Ikea, OBI, Marks & Spencer, Mango, Burberry, H & M, Apple, Lego und viele andere.
Innerrussische Flugverbindungen, laufen weitgehend ungestört, in den grenznahen Gebieten zur Ukraine kommt es aufgrund von Flugroutenänderungen zu längeren Flugzeiten.
Bis auf weiteres wurden die Flughäfen in Rostow am Don, Krasnodar, Anapa, Gelendzhik, Elista, Lipetsk, Belgorod, Bryansk, Kursk, Voronesh und Simferopol geschlossen. Auch in Sochi gibt es Einschränkungen des Flugverkehrs.
Aufgrund der Sperre des Luftraums der Europäischen Union für russische Fluglinien und reziprok für europäische Fluglinien in Russland gibt es seit 28.2.2022 keine direkten Flugverbindungen mehr mit Russland. Auch Flüge zwischen Österreich und Russland sind ausgesetzt.
Flüge sind daher derzeit nur im Transit z.B. über Istanbul, Erewan, Dubai oder Belgrad möglich.
Grundsätzlich ist aber eine Ein- und Ausreise im Flugverkehr in bzw. aus der Russischen Föderation mit gültigen Visa möglich. Am 14. Juni wurden fast alle COVID-bedingten Reisebeschränkungen seitens der Russischen Föderation aufgehoben. Lediglich ein Mitführen eines negativen PCR Testergebnisses (nicht alter als 48 Stunde bei Einreise) ist weiterhin notwendig.
Es werden vom österreichischen Konsulat in Moskau weiterhin Visa für russische Geschäftsreisende ausgestellt, es wurden allerdings die Visagebühren erhöht.
Wirtschaftliche Einschränkungen durch Sanktionen
- Übersicht über den aktuellen Stand der EU-Sanktionen gegen Russland und die besetzten Gebiete in der Ukraine
- Übersicht über den aktuellen Stand der EU-Sanktionen gegen Belarus
- Übersicht über bestimmte US-Sanktionen gegen Russland und die besetzen Gebiete in der Ukraine
- Sanktionsübersicht des AußenwirtschaftsCenter Moskau
Das AußenwirtschaftsCenter Moskau sowie die Experten der Wirtschaftskammern Österreichs stehen Ihnen für Rückfragen zur Verfügung. Aufgrund der Komplexität des Themenkreises ist eine individuelle Beurteilung aller Geschäftsfälle nötig.
Für konkrete Fragen rund um Sanktionen sowie zur Exportkontrolle kontaktieren Sie bitte die Spezialisten in den Landeskammern oder unsere Spezialisten der Abteilung Wirtschafts- und Handelspolitik sowie das AußenwirtschaftsCenter Moskau.
Bitte entnehmen Sie eine aktuelle Übersicht aller geltenden Sanktion unserer laufend aktualisierten Infoseite:
Trotz der Erwartung, dass der Rubel noch in diesem Jahr abwerten wird, hält er sich derzeit auf einem sehr hohen Niveau. Derzeit liegt der Kurs bei einem Euro zu knapp unter 60 Rubel.
Aktuelle Kurse findet man auch auf der Homepage der russischen Zentralbank.
Grundsätzlich ist der internationale Zahlungsverkehr, außer mit sanktionierten Firmen, Personen und Banken weiterhin möglich. Derzeit sind von den EU-Außenministern folgende Banken von SWIFT ausgeschlossen: VTB, Bank Otkrytie, Promsvyazbank, Sovcombank, Bank Rossiya, Novikombank und Vneshecomombank, Sberbank, Credit Bank of Moscow und Russian Agricultural Bank. Welche konkreten Alternativen von diesen Banken angeboten werden, muss im Einzelfall geklärt werden.
Sollte Russland generell von SWIFT ausgeschlossen werden, würden internationale Zahlungen für Waren und Dienstleistungen erheblich erschwert werden. Alternative Zahlungssysteme könnten aber trotz Ausschluss Russlands aus SWIFT eine Lösung bieten.
Die Einfuhr von Euro-Banknoten nach Russland ist verboten. Die Einfuhr für Eigengebrauch ist weiterhin erlaubt.
Die Kreditkartenanbieter Visa, Mastercard und American Express haben ihre Geschäfte in Russland mit 10. März eingestellt. Seither funktionieren in Russland ausgestellte Karten nicht mehr im Ausland. Kreditkarten, die von Finanzinstituten außerhalb Russlands ausgestellt wurden, können in Russland nicht mehr eingesetzt werden. Auch die Bezahl-Services Apple Pay und Google Pay funktionieren in Russland nicht mehr.
Ja. Solange Aufträge für nicht-sanktionierte russische Unternehmen/Personen abgearbeitet werden und der russische Bankenmarkt nicht komplett vom Zahlungssystem SWIFT ausgeschlossen wird, ändert sich für den österreichischen Unternehmer wenig. Der russische Kunde muss entsprechend den Vertragsmodalitäten bei Erbringung der Leistung diese bezahlen.
Nach Möglichkeit ist Vorauszahlung bzw. Dokumentenakkreditiv zu verlangen. OEKB-Deckungen für Russland, Ukraine und Belarus wurden ab 24.2.2022 mit sofortiger Wirkung ausgesetzt.
Weitere FAQs und Informationen für vom Russland/Ukraine-Konflikt betroffene Garantienehmer im Zusammenhang mit einem OeKB-Exportförderungsverfahrens: Detail-Infos auf oekb.at
Grundsätzlich sind der Export und Import von und nach Russland über Häfen und LKW-Grenzübergänge mit dem Baltikum bzw. über Belarus und weiter nach Polen weiterhin möglich. Große Logistikunternehmen wie UPS, FedEx, DHL, Maersk, MSC (Mediterrean Shipping Company), CMA CGM, Shipco, Hapag-Lloyd, Oсean Network Express und Yang Ming haben, bis auf Ausnahmen wie z.B. Lieferungen von Medikamenten und humanitären Gütern, ihre Transporte nach und aus Russland gestoppt.
Ein umfassendes, europaweites Embargo für den russischen Seefrachtverkehr besteht derzeit noch nicht. Es kommt allerdings in zahlreichen europäischen Häfen aufgrund verstärkter Kontrollen zu Verzögerungen. Zusätzlich haben manche Hafenbetreiber (z.B. HHLA und Eurogate) angekündigt vorerst keine russische Fracht mehr abzufertigen. Da die Lage sehr dynamisch ist, ist es ratsam die aktuellen Informationen der Hafenbetreiber zu beachten und sich mit Ihrem Spediteur / Frachtführer abzustimmen.
Insgesamt wurde die Ausfuhr von rund 200 Warenarten aus der Russischen Föderation durch die russische Regierung ausgesetzt. Insbesondere betroffen sind technologische Ausrüstung und Telekommunikationsausrüstung, medizinische Geräte, Fahrzeuge, landwirtschaftliche Maschinen, elektrische Geräte, Eisenbahnwaggons und Lokomotiven, Container, Turbinen, Metall- und Steinbearbeitungsmaschinen, Monitore, Projektoren, Konsolen und Panels.
Weiters sind von diesem Ausfuhrverbot bestimmte Holzarten sowie bestimmte Arten von Landtechnik betroffen.
Es handelt sich hierbei nicht um eine vollständige Auflistung. Bitte kontaktieren Sie uns unter moskau@wko.at für eine tagesaktuelle Auskunft.
Durch die Verhängung neuer Sanktionen (mittels Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022) sind die – Russland betreffenden – Schlussfolgerungen im Summary Record der 8. Sitzung der EUTR/FLEGT Expert Group vom 16. März in Bezug auf die Einfuhr von Holz und Holzerzeugnissen aus Russland teils obsolet.
Betreffend Holzimporten aus Russland gilt nunmehr die Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 111/1 vom 08.04.2022). Insbesondere ist Anhang XXI mit der Liste der für die EUTR-relevanten HS-Codes (44, 4705, 4804, 9403) zu beachten, in Verbindung mit einem grundsätzlichen Einfuhrverbot in die europäische Union gem. Art. 1 Z. 13 („Artikel 3i“) der geregelten Waren, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden. Von diesem Verbot bis zum 10.07.2022 ausgenommen sind Lieferungen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 09.04.2022 geschlossen wurden oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
Für die nicht von diesen Sanktionen betroffenen Waren und Regelungsgebiete gelten weiterhin die von der EUTR/FLEGT Expert Group am 16. März 2022 getroffenen Klarstellungen und Konsequenzen des Summary Record.
Weiterführende Informationen findet man auf der Website des Bundesamts für Wald.
Die Situation mit Waren-Beförderungen aus Europa nach und durch Russland ist im Moment sehr schwierig und ändert sich aufgrund der dynamischen Situation laufend.
Internationale Speditionsunternehmen wie DHL, FEDEX, TNT und UPS bringen momentan keine Ware per Luftweg nach Russland.
Der Transit durch Russland via Bahnweg funktioniert laut aktuellem Stand weiterhin, ebenso die Warenverkehre aus/nach Zentralasien und China.
Da die Lage sehr dynamisch ist, ist es ratsam sich mit erfahrenen Spediteuren/Frachtführern abzustimmen.
Die Berufung auf „Force Majeure“ bzw. „höhere Gewalt“ setzt ein von außen her auf den Betrieb einwirkendes außergewöhnliches Ereignis voraus, das nicht in einer gewissen Häufigkeit und Regelmäßigkeit vorkommt und zu erwarten ist und durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann.
Nach der österreichischen Rechtsprechung können Kriege bzw. eine nach Vertragsschluss unerwartet auftretende akute Kriegsgefahr oder bei Vertragsschluss nicht voraussehbare bürgerkriegsähnliche Zustände grundsätzlich Fälle von höherer Gewalt darstellen. Das unvorhersehbare, unabwendbare, nicht beherrschbare Ereignis muss ursächlich für das gegenständliche Leistungshindernis sein. Ob in einer Vertragsbeziehung ein Fall von „höherer Gewalt“ eingetreten ist bzw. welche Rechtsfolgen sich daran knüpfen, bedarf einer Einzelfallprüfung anhand des konkreten Sachverhalts.
Überdies gelten in manchen Branchen und Konstellationen Spezialregelungen bzw. können sich auch aus den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen spezielle Regelungen ergeben.
Grundsätzlich ist dies möglich, allerdings müssen die folgenden drei Punkte genau beachtet werden:
1. Einhaltung der Embargomaßnahmen
Auch bei Übergabe der Ware an einen Empfänger aus der Russischen Föderation innerhalb der EU ist der Verkäufer für die Einhaltung der Sanktions- und Embargomaßnahmen verantwortlich. So ist er auch Ausführer im Sinne des Außenwirtschaftsrechts.
2. Zollrechtliche Vorschriften
Obwohl sich beispielsweise bei der Incotermklausel EXW keine direkte Verpflichtung zur Abgabe einer Zollanmeldung ableitenlässt und der Verkäufer nur auf Verlangen des Käufers tätig werden muss, so können sich doch einige Verpflichtungen aus Sicht des Zollrechts durch die Abgabe der Zollanmeldung durch den Ausführer ergeben. Wer ist der Ausführer?
Ausführer ist
a) eine Privatperson, die Waren aus dem Zollgebiet der Union befördert, wenn sich diese Waren im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden;
b) in anderen Fällen, in denen Buchstabe a nicht gilt:
i) eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen, und dies bestimmt hat;
ii) wenn i) keine Anwendung findet, eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die Partei des Vertrags über das Verbringen von Waren aus diesem Zollgebiet ist.
In der ZK-2630, Arbeitsrichtlinie Verbringung aus dem Zollgebiet wird der Begriff des Ausführers unter Punkt 1.4.1. Bestimmung des Ausführers durch Beispiele nahezu lückenlos dargestellt.
3. Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke
Auf alle Fälle benötigt der österreichische Verkäufer einen Nachweis , dass es sich um eine von der Umsatzsteuerbefreite Ausfuhrlieferung handelt. Eine Übersicht über diese formellen Nachweise finden Sie im Servicedokument „Exporte in Nicht-EU-Länder“.
Wird diese Nachweispflicht nicht eingehalten, so liegt keine steuerbefreite Ausfuhrlieferung vor.
Mögliche Einschränkungen in der Versorgungslage (Energie)
Die Gaslieferungen aus Russland laufen derzeit nur über den Hub Baumgarten uneingeschränkt. Im Hub Oberkappel, der über die Nord Stream I gespeist wird, sind die Lieferungen um 2 Drittel gesunken. Grund dafür sind Wartungsarbeiten an Turbinen der Nord Stream I. Dies ist auch der Grund, warum Deutschland am 23.6.2022 die Alarmstufe ausgerufen hat. Außerdem ist für den 11.7.2022 ein 10tägiger Komplettstopp der Lieferungen aufgrund Wartungsarbeiten auf der Nord Stream I angekündigt.
Österreich hat die Frühwarnstufe im Notfallplan für die Gasversorgung ausgerufen. Grund dafür ist die Ankündigung Russlands, dass Gaslieferungen künftig nur noch in Rubel bezahlt werden sollen. Damit wird das Überwachungs- und Monitoring-System noch weiter verschärft. Energielenkungsmaßnahmen wie Rationierungen sind aber vorerst nicht vorgesehen – sie sind erst ab Stufe drei vorgesehen.
Aufenthalt und Beschäftigung in Österreich
Für drittstaatsangehörige Schlüsselkräfte, auch für russische Staatsangehörige, innerhalb eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe ist es möglich, vorübergehend in einer Niederlassung in Österreich beschäftigt zu werden. Dafür ist die Aufenthaltsbewilligung als mobil/e unternehmensintern transferiert/e ArbeitnehmerIn möglich.
Als solche Schlüsselkräfte kommen in Frage: Führungskräfte, SpezialistInnen und Trainees. Ein solcher Aufenthaltstitel kann von der Schlüsselkraft bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Heimatstaat oder Staat der Niederlassung gestellt werden. Auch InhaberInnen der österreichischen Niederlassung können den Aufenthaltstitel bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland beantragen. Ein solcher Aufenthaltstitel kann für längstens drei Jahre bzw. längstens ein Jahr für Trainees ausgestellt werden.
Weitere Voraussetzungen und Informationen finden Sie auf migration.gv.at und workinaustria.com.
Wie alle anderen Drittstaatsangehörigen können auch russische Staatsangehörige die Rot-Weiß-Rot – Karte beantragen. Informationen zur Rot-Weiß-Rot – Karte, den Voraussetzungen und weitere Details finden Sie hier: migration.gv.at (Deutsch und Englisch) | advantageaustria.org (Russisch)
Sollten russische Staatsangehörige Ehegatten, eingetragene PartnerInnen und/oder minderjährige Kinder von in Österreich rechtmäßig aufhältigen Familienangehörigen sein, kämen auch Aufenthaltstitel im Rahmen der Familienzusammenführung in Betracht. Weitere Informationen finden Sie auf migration.gv.at.
Arbeitsrechtliche Konsequenzen
In Österreich
Die aktuell für die Pandemie geltende Kurzarbeit können auch Unternehmen in Anspruch nehmen, die vom Ukrainekrieg betroffen sind. Nähere Infos unter Corona-Kurzarbeit – Alle aktuellen Bestimmungen – WKO.at
Das aktuelle Kurzarbeitsmodell endet am 30.6.2022. Derzeit laufen die Verhandlungen zu den Bedingungen der Kurzarbeit, die nach dem 30.6.2022 gelten.
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