Neue Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers

Bei Überschreitung des Gewerbeumfanges haftet der gewerberechtliche Geschäftsführer auch gegenüber Dritten.

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11.03.2023

Nach der Gewerbeordnung ist der gewerberechtliche Geschäftsführer der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Gewerbevorschriften verantwortlich. Das bedeutet, er wird im Falle entsprechender Verwaltungsübertretungen bestraft. Die Obergrenze für solche Strafen liegt bei EUR 3.600,--. Daneben ist er dem Gewerbeinhaber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes, insbesondere für die Einhaltung des Umfangs der Gewerbeberechtigung, schadenersatzrechtlich verantwortlich. Da dem Gewerbeinhaber in der Regel aus einer Überschreitung des Gewerbeumfanges kein unmittelbarer Schaden entsteht, spielt diese Haftung gegenüber dem Gewerbeinhaber in der Praxis keine allzu große Rolle.

Nun hat der Oberste Gerichtshof (OGH) erstmals die Meinung vertreten, dass bei einer Überschreitung der Gewerbeberechtigung der gewerberechtliche Geschäftsführer auch dem geschädigten Kunden (!) des Gewerbeinhabers zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn der Schaden bei Einhaltung der Grenzen der Gewerbeberechtigung vermieden worden wäre.

Im konkreten Anlassfall hatte ein Erdbeweger den Auftrag, eine tiefere Baugrube auszuheben, angenommen. Dafür wären statische Kenntnisse erforderlich gewesen. Der Erdbeweger war dazu mit seiner Gewerbeberechtigung nicht befugt. Die Baugrube stürzte ein, da keine Vorkehrungen getroffen wurden. Der OGH war der Meinung, es wäre die Aufgabe des gewerberechtlichen Geschäftsführers gewesen, zu erkennen, dass der Auftrag nicht vom Gewerbeumfang gedeckt ist. Hätte der Erdbeweger den Auftrag aus diesem Grund nicht angenommen, wäre dem Kunden kein Schaden entstanden.

Wichtig: Damit der gewerberechtliche Geschäftsführer Dritten (z.B. Kunden) gegenüber haftbar gemacht werden kann, muss feststehen, dass der Schaden durch die Verletzung einer gewerberechtlichen Vorschrift (insbesondere Überschreitung des Gewerbeumfangs) verursacht wurde. Ohne diesen Kausalzusammenhang haftet er Dritten gegenüber nicht. Auch führt diese OGH-Entscheidung zu keiner Änderung oder Ausweitung der Pflichten.

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