Verträge zwischen Unternehmen mit Sitz in verschiedenen Staaten - FAQs

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 4 Minuten

  1. Kommt auf einen Vertrag, den ich als österreichischer Unternehmer mit einem Unternehmen in einem anderen Staat abschließe, österreichisches Recht zur Anwendung?
  2. Habe ich die Möglichkeit, eine Vereinbarung über das anwendbare Recht zu schließen?
  3. Wie bestimmt sich das anwendbare Recht, wenn keine Rechtswahl getroffen wurde?
  4. Bei Verträgen mit Vertragspartnern im Ausland ist häufig vom sogenannten UN-Kaufrecht die Rede. Was versteht man darunter?
  5. Wo kann ich im Falle des Falles klagen? Muss ich befürchten, im Ausland geklagt zu werden?
  6. Kann ich als Unternehmer mit einem ausländischen Unternehmen als Vertragspartner ein zuständiges Gericht vertraglich vereinbaren?
  7. Habe ich im Falle der Möglichkeit einer Klage vor einem österreichischen Gericht unter Erlangung eines österreichischen Urteils auch die Sicherheit, dass das Urteil im Heimstaat meines Vertragspartners vollstreckt werden kann? 


1. Kommt auf einen Vertrag, den ich als österreichischer Unternehmer mit einem Unternehmen in einem anderen Staat abschließe, österreichisches Recht zur Anwendung? 

Auf den Vertrag kommt nicht automatisch österreichisches Recht zur Anwendung. Welches Recht auf einen Vertrag mit Auslandsbezug, wie z.B. einen Vertrag mit einem Vertragspartner im Ausland, zur Anwendung kommt, bestimmt sich nach den Regelungen des internationalen Privatrechts. 

2. Habe ich die Möglichkeit, eine Vereinbarung über das anwendbare Recht zu schließen? 

Die Vertragspartner können eine Vereinbarung darüber treffen, welches Recht auf den Vertrag anwendbar sein soll, z.B. durch die Formulierung "Auf diesen Vertrag ist österreichisches (deutsches, italienisches) materielles Recht anwendbar (Rechtswahlvereinbarung)". Dabei ist aber zu bedenken, dass bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen über bewegliche Sachen das UN-Kaufrecht, das Bestandteil des österreichischen Rechts ist, zur Anwendung kommt. (siehe dazu Frage 4) 

3. Wie bestimmt sich das anwendbare Recht, wenn keine Rechtswahl getroffen wurde?

Wenn keine Vereinbarung über das anwendbare Recht getroffen wurde, dann bestimmt sich das anwendbare Recht grundsätzlich in der folgenden Form. Zunächst gibt es Regelungen über das anwendbare Recht für spezielle Vertragsarten:

  • Auf Kaufverträge über bewegliche Sachen oder auf Dienstleistungsverträge kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem der Verkäufer bzw. der Dienstleistungserbringer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

  • Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, unterliegen grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache ist.
  • Franchiseverträge und Vertriebsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Franchisenehmer bzw. der Vertriebshändler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

  • Fällt ein Vertrag nicht unter eine ausdrückliche Regelung für spezielle Vertragsarten, so kommt die allgemeine Anknüpfungsregelung zum Tragen, dass der Vertrag dem Recht des Staates unterliegt, in dem die Partei, die die charakteristische Leistung (das ist in der Regel die Leistung, die nicht in Geld besteht) erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

  • Bei Gesellschaften bzw. juristischen Personen ist der Ort der Hauptverwaltung maßgeblich.

  • Spezielle Sonderregelungen bestehen abgesehen für Verbraucherverträge u.a. für Beförderungsverträge und Versicherungsverträge. 

Bei einem Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen zwischen zwei Unternehmen ergibt sich die Beurteilung des anwendbaren Rechts innerhalb der EU aus dem in der E-Commerce-Richtlinie verankerten Herkunftslandprinzip.

4. Bei Verträgen mit Vertragspartnern im Ausland ist häufig vom sogenannten UN-Kaufrecht die Rede. Was versteht man darunter?

Das UN-Kaufrecht ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf, das in Österreich und zahlreichen anderen Staaten gilt und Rechte und Pflichten von Verkäufern und Käufern bei grenzüberschreitenden Kauf- bzw. auch Werklieferungsverträgen regelt. Ist z.B. auf einen Vertrag österreichisches Recht anzuwenden - entweder aufgrund einer Rechtswahlvereinbarung oder auf Grundlage der engsten Beziehung - dann gelten für einen grenzüberschreitenden Kaufvertrag über bewegliche Sachen die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes. Dessen Anwendung kann aber ausgeschlossen werden, z.B. durch die Formulierung „Auf diesen Vertrag ist österreichisches (deutsches, italienisches) materielles Recht anwendbar. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen." 

5. Wo kann ich im Falle des Falles klagen? Muss ich befürchten, im Ausland geklagt zu werden?

Innerhalb der EU gilt als Grundsatz, dass im Staat, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz/Niederlassung hat, zu klagen ist. Es gibt aber bestimmte Fälle, in denen Personen auch in anderen Mitgliedstaaten geklagt werden können. Wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag (z.B. Zahlung, Erfüllung, Schadenersatz) Gegenstand des Rechtsstreites sind, dann kann z.B. auch am Erfüllungsort geklagt werden, d.h. an dem Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Der Erfüllungsort der Verpflichtung für den Verkauf beweglicher Sachen (bzw. die Erbringung von Dienstleistungen) ist grundsätzlich der Ort in einem Mitgliedsstaat, an den (dem) sie nach dem Vertrag geliefert (erbracht) wurden oder geliefert (erbracht) hätten werden müssen. 

Bei Vertragspartnern außerhalb der EU kann u.U. der sogenannte Vermögensgerichtsstand Grundlage für eine Klage in Österreich bilden.  

6. Kann ich als Unternehmer mit einem ausländischen Unternehmen als Vertragspartner ein zuständiges Gericht vertraglich vereinbaren?

Ja, das ist möglich. Damit aber eine Gerichtsstandvereinbarung nach EU-Recht gültig ist,  muss sie entweder schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung erfolgen. Es ist zwar uU auch eine andere Form möglich, um Sicherheit zu haben, ist aber eine schriftliche Vereinbarung jedenfalls zu empfehlen. 

7. Habe ich im Falle der Möglichkeit einer Klage vor einem österreichischen Gericht unter Erlangung eines österreichischen Urteils auch die Sicherheit, dass das Urteil im Heimatstaat meines Vertragspartners vollstreckt werden kann? 

Nein, diese Sicherheit ist nicht automatisch gegeben. Die Vollstreckung ist innerhalb der EU sichergestellt, außerhalb der EU bedarf es einer Abklärung z.B. über die Außenwirtschaftscenter der Wirtschaftskammern, ob entsprechende Vollstreckungsabkommen bestehen.

Stand: 24.02.2023

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