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Doppelbesteuerungsabkommen mit China - Überblick

Die wichtigsten Bestimmungen

Lesedauer: 5 Minuten

Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens mit China. 

Persönlicher Anwendungsbereich des Abkommens

Das Abkommen gilt für (natürliche und juristische) Personen, die entweder in Österreich oder in China oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Bei natürlichen Personen richtet sich die Ansässigkeit in erster Linie nach dem Wohnsitz. Bestehen in beiden Staaten Wohnsitze, dann ist die natürliche Person dort ansässig, wo sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat. Kann dieser Mittelpunkt nicht bestimmt werden, gilt sie in jenem Staat als ansässig, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten, so ist die Staatsangehörigkeit ausschlaggebend. Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Staaten, ist schließlich die Ansässigkeit im Rahmen eines Verständigungsverfahrens zwischen den beiden Vertragsstaaten zu klären.

Eine juristische Person (z.B. AG, GmbH) gilt in dem Vertragsstaat als ansässig, in dem sich der Ort ihres Hauptsitzes oder der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Unter das Abkommen fallende Steuern

Die wichtigsten Steuern, die vom Abkommen erfasst sind, sind die Einkommen-, Lohn- und Körperschaftsteuer, aber auch die Grundsteuer.

Hongkong fällt nicht unter das DBA

Die Sonderverwaltungszone Hongkong ist aufgrund ihres eigenen Rechtes und Steuersystem nicht vom DBA China erfasst.  Am 18. Jänner 2011 wurde ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Hongkong im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBL III 9/2011). Das mit 1. Jänner 2011 in Kraft getretene DBA Hongkong ist auf alle Besteuerungszeiträume anwendbar, die am oder nach dem 1. Jänner 2012 beginnen.

Verteilung der wichtigsten Besteuerungsrechte

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dürfen in dem Staat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt (Belegenheitsstaat). Dazu zählen vor allem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Liegenschaftsvermögen sowie die Ausbeutung von Bodenschätzen.

Einkünfte aus gewerblicher und selbständiger Tätigkeit

Grundsätzlich hat der Ansässigkeitsstaat des Unternehmers das Recht den gesamten Gewinn zu versteuern.

Ausnahme: Hat der Unternehmer im anderen Vertragsstaat eine Betriebsstätte, dann ist der Betriebsstättenstaat berechtigt, den Betriebsstättengewinn zu versteuern. 

Als Betriebsstätte gilt jede feste Geschäfts- oder Produktionseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (z.B. Ort der Geschäftsleitung, Zweigniederlassung, Produktionsstätte). Feste Einrichtungen, die bloße Hilfsfunktionen haben, gelten nicht als Betriebsstätten (z.B. bloße Schauräume, Auslieferungslager).

Bauausführungen, Montagen oder eine damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeit führen erst dann zu einer Betriebsstätte, wenn sie länger als 6 Monate dauern. Betriebsstättenbegründend ist auch das Erbringen von Dienstleistungen, einschließlich Beratungsleistungen durch Angestellte eines Unternehmens oder anderes Personal in China, wenn die Tätigkeiten für das gleiche Projekt oder für ein damit zusammenhängendes Projekt länger als insgesamt sechs Monate innerhalb eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums andauern.

Das Betriebsstättenprinzip gilt auch für die Einkünfte aus freiberuflichen Tätigkeiten. Zusätzlich hat der Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht, wenn sich die selbstständig tätige Person dort länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält.

Dividenden

Dividenden dürfen nur im Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers besteuert werden. Der Ansässigkeitsstaat der die Dividenden auszahlenden juristischen Person (Quellenstaat) hat jedoch ein eingeschränktes Besteuerungsrecht. Bei mindestens 25% iger Beteiligung durch die mit Stimmrecht verbundenen Anteile beträgt die Quellensteuer 7% in allen anderen Fällen 10% des Bruttobetrages der Dividende. Darunter fallen vor allem Einkünfte aus Aktien und GesmbH-Anteilen.

Zinsen

Zinsen dürfen im Ansässigkeitsstaat des Zinsempfängers besteuert werden. Es wird allerdings auch eine Quellensteuer in Höhe von 10% vom Bruttobetrag der Zinsen erhoben. Bei Zahlungen von Zinsen an Banken und andere Finanzinstitute beträgt die Quellensteuer 7%. Für bestimmte öffentliche Kredite existiert eine Steuerbefreiung.

Lizenzgebühren

Der Lizenzbegriff ist sehr weit. Darunter fallen Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung sowie das Recht auf Benutzung 

  • von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme oder

  • von Patenten, Marken oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

Lizenzgebühren dürfen nur im Ansässigkeitsstaat des Lizenzempfängers besteuert werden. Das DBA räumt allerdings ein generelles Quellenbesteuerungsrecht von 10% des Bruttobetrages ein. Bei Zahlungen von Lizenzgebühren für Lizenzen, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung gezahlt werden, wird eine Quellensteuer in Höhe von 6% eingehoben.

Ein Thema besonderer Bedeutung ist die Besteuerung von Know-How.

Nach den Bestimmungen des DBA dürfte China nur die Lizenzzahlungen besteuern. Chinesische Steuerbehörden unterstellen aber oft bei verschiedensten Verrechnungen einen Know-How Transfer, und schreiben eine 10% Quellensteuer (auf die Bruttovergütung) vor. Davon sind unter anderem Anlagenerrichtungsverträge, Personalgestellung und diverse Dienstleistungen betroffen. Lizenzgebühren unterliegen weiters der Businesstax. Auf den Vertrag wird zudem Stempelsteuer erhoben.

Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit

Arbeitslöhne unterliegen grundsätzlich in jenem Land der Einkommen (Lohn)Steuer, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Tätigkeitsstaat).

Ausnahme: Monteurklausel: Ausnahmsweise wird der Arbeitslohn im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers (und nicht im Tätigkeitsstaat) besteuert, wenn der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat keinen Sitz und keine Betriebsstätte hat und die Tätigkeit im anderen Staat nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres dauert. 

Achtung: Bei grenzübertretender Arbeitskräfteüberlassung gilt die 183-Tage Regelung nicht. Weitergehende Informationen dazu finden Sie auf der Infoseite Steuerliche Besonderheiten bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung.

Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Um eine Doppelbesteuerung in den Vertragsstaaten zu vermeiden, gibt es zwei Methoden: 

Anrechnungsmethode

Die Anrechnungsmethode sieht im Wesentlichen vor, dass die im Quellenstaat erhobene Steuer auf die Steuer im Ansässigkeitsstaat angerechnet wird.

Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt

Bei dieser Methode befreit der Ansässigkeitsstaat die im anderen Staat bezogenen Einkünfte von der Besteuerung. Der Ansässigkeitsstaat erhebt jedoch vom übrigen steuerpflichtigen Einkommen jenen Steuersatz, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Die Befreiungsmethode gilt für alle übrigen Einkünfte, soweit nicht die Anrechnungsmethode Anwendung findet.

Vermeidung der Doppelbesteuerung im DBA Österreich - China

China wendet die Anrechnungsmethode, Österreich hingegen die Befreiungsmethode mit Progessionsvorbehalt an. Die Anrechnungsmethode verwendet Österreich bei Dividenden, Zinsen, Lizenzen, bestimmten Veräußerungsgewinnen und anderen Einkünften, welche aus China gezahlt werden.

Die chinesische Quellensteuer für Zinsen und Dividenden wird in Österreich mit 10% angerechnet, für chinesische Lizenzgebühren werden 20% Quellensteuer angerechnet. Ausschüttungen einer chinesischen Tochtergesellschaft sind auch ohne Erfüllung der einjährigen Behaltefrist von der österreichischen Besteuerung ausgenommen, wenn die österreichische Muttergesellschaft mindestens 10% am Kapital der Tochtergesellschaft hält. 

Achtung: Durch das Multilaterale Abkommen (MLI) wurde diese Bestimmung für in Österreich ansässige Personen insofern geändert, als dass ab 1.1.2023 die Befreiungsmethode in eingeschränkten Fällen (bei Auslegungskonflikten einzelner DBA-Bestimmungen) nicht anwendbar ist. In diesen Fällen rechnet Österreich die in China entrichtete Steuer an (Anrechnungsmethode).

Stand: 01.02.2024

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