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Doppelbesteuerungsabkommen mit der Slowakei - Überblick

Die wichtigsten Bestimmungen

Lesedauer: 3 Minuten

Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens mit Slowakei. 

Hinweis: Aufgrund einer Vereinbarung aus 1994 gilt vorläufig das alte Abkommen mit der Tschechoslowakei (CSSR) weiter. Derzeit wird mit Slowakei ein neues Abkommen verhandelt.


Persönlicher Anwendungsbereich des Abkommens

Das Abkommen gilt für (natürliche und juristische) Personen, die entweder in Österreich oder in der Slowakei ansässig sind.  

Bei natürlichen Personen richtet sich die Ansässigkeit in erster Linie nach dem Wohnsitz. Bestehen in beiden Staaten Wohnsitze, dann ist die natürliche Person dort ansässig, wo sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat. Kann dieser Mittelpunkt nicht bestimmt werden, gilt sie in jenem Staat als ansässig, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten, so ist die Staatsangehörigkeit ausschlaggebend. Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Staaten, ist schließlich die Ansässigkeit im Rahmen eines Verständigungsverfahrens zwischen den beiden Vertragsstaaten zu klären.  

Eine juristische Person (z.B. AG, GmbH) gilt in dem Vertragsstaat als ansässig, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Unter das Abkommen fallende Steuern

Die wichtigsten Steuern, die vom Abkommen erfasst sind, sind die Einkommen-, Lohn- und Körperschaftsteuer, aber auch die Grundsteuer sowie die Kommunalsteuer. 

Verteilung der wichtigsten Besteuerungsrechte

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dürfen in dem Staat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt (Belegenheitsstaat). Dazu zählen vor allem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Liegenschaftsvermögen.

Einkünfte aus gewerblicher und selbständiger Tätigkeit

Grundsätzlich hat der Ansässigkeitsstaat des Unternehmers das Recht den gesamten Gewinn zu besteuern.

Ausnahme: Hat der Unternehmer im anderen Vertragsstaat eine Betriebsstätte, dann ist der Betriebsstättenstaat berechtigt, den Betriebsstättengewinn zu versteuern. Der Ansässigkeitsstaat des Unternehmers darf nur den Rest des Gewinnes versteuern. 

Als Betriebsstätte gilt jede feste Geschäfts- oder Produktionseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (z.B. Ort der Geschäftsleitung, Zweigniederlassung, Produktionsstätte). Bauausführungen und Montagen führen erst dann zu einer Betriebsstätte, wenn sie länger als zwölf Monate dauern. Feste Einrichtungen, die bloße Hilfsfunktionen haben, gelten nicht als Betriebsstätten (z.B. bloße Schauräume, Auslieferungslager).

Die Ausführungen gelten sinngemäß für Einkünfte aus freiberuflichen Tätigkeiten.

Hinweis: Da die allgemeine Zuteilungsregel für Unternehmensgewinne subsidiär zu den anderen Zuteilungsregeln (z.B. für Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren, unbewegliches Vermögen) ist, können derartige Einkünfte auch ohne Betriebsstätte im Quellenstaat besteuert werden.

Dividenden

Dividenden dürfen nur im Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers besteuert werden. Der Ansässigkeitsstaat der die Dividenden auszahlenden juristischen Person (Quellenstaat) ist jedoch berechtigt, eine Quellensteuer in der Höhe von 10 % zu erheben. Darunter fallen vor allem Einkünfte aus Aktien und GmbH-Anteilen.

Hinweis: Im Anwendungsbereich der EU-Mutter-Tochter Richtlinie fällt keine Quellensteuer an.

Gehören die Anteilsrechte, für die Dividenden gezahlt werden, zum Vermögen einer Betriebsstätte im Quellenstaat, so hat der Quellenstaat das volle Besteuerungsrecht (Betriebsstättenvorbehalt).

Zinsen

Zinsen dürfen ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des Zinsenempfängers besteuert werden. Es gibt keine Quellensteuer. 

Die Ausführungen zum Betriebsstättenvorbehalt (siehe Dividenden) gelten sinngemäß.

Lizenzgebühren

Der Lizenzbegriff ist sehr weit. Darunter fallen Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung sowie das Recht auf Benutzung 

  • von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme oder
  • von Patenten, Marken oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren
  • kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen  

gezahlt werden.

Lizenzgebühren dürfen nur im Ansässigkeitsstaat des Lizenzempfängers besteuert werden. Bei Lizenzgebühren im Sinne des 2. und 3. Teilstriches darf jedoch der Vertragsstaat, aus dem sie stammen, eine Quellensteuer von bis zu 5% einheben.

Die Ausführungen zum Betriebsstättenvorbehalt (siehe Dividenden) gelten sinngemäß.

Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit

Arbeitslöhne unterliegen grundsätzlich in jenem Land der Einkommen (Lohn)Steuer, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Tätigkeitsstaat - Grundprinzip). 

Dem Ansässigkeitsstaat verbleibt das Besteuerungsrecht, wenn 

  • der Arbeitnehmer sich insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres im Tätigkeitsstaat aufhält und
  • die Vergütungen nicht von einem oder für einen im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber bezahlt werden  
  • und die Vergütungen keine Betriebsausgabe einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat darstellen.

Achtung: Bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung gilt die 183-Tage-Regelung nicht. Weitergehende Informationen dazu finden Sie auf der Infoseite "Steuerliche Besonderheiten bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung".

Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Um eine Doppelbesteuerung in den Vertragsstaaten zu vermeiden, gibt es zwei Methoden:

Anrechnungsmethode

Die Anrechnungsmethode sieht im Wesentlichen vor, dass die im Quellenstaat erhobene Steuer auf die Steuer im Ansässigkeitsstaat angerechnet wird. Im gegenständlichen Fall kommt die Anrechnungsmethode bei der Dividenden- und Lizenzgebührenbesteuerung zur Anwendung.

Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt

Bei dieser Methode befreit der Ansässigkeitsstaat die im anderen Staat bezogenen Einkünfte von der Besteuerung. Der Ansässigkeitsstaat erhebt jedoch vom übrigen steuerpflichtigen Einkommen jenen Steuersatz, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Die Befreiungsmethode gilt für alle übrigen Einkünfte, soweit nicht die Anrechnungsmethode Anwendung findet.

Stand: 01.01.2024

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