Waffenrecht
Informationen zum Waffengesetz
Lesedauer: 3 Minuten
Nachstehend finden Sie aktuelle Informationen zum Waffengesetz
Praxiskommentar zum österreichische Waffenrecht
Das neue österreichische Waffenrecht, März 2020, Manz-Verlag
Walter Grosinger; Jürgen Siegert; Wolf Szymanski
Mit der 5. Auflage des Juridica-Kommentars sind Sie bestens gerüstet
Waffengesetz
- Waffengesetz
- 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
- 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
BGBl. II Nr. 95/2026: Änderung der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung und der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – Musterdokumente
Wichtige Musterdokumente NEU
Depotwaffen
Schalldämpfer
Zentrales Waffenregister
- ZWR: Kurzanleitung zur Waffenüberlassung und Registrierung B-C
- Zentrales Waffenregister (ZWR) – Präsentation zur Waffengesetznovelle 2025 – 2. Teil
- Formular zur Bevollmächtigung im ZWR
- Große Magazine – Zuordnung und Überlassung
- Überlassung großer Magazine gem. § 17 WaffG
- FAQ zum Zentralen Waffenregister, Stand Dezember 2019
Schusswaffenkennzeichnung
- Informationsblatt – erstellt im Dezember 2020, Arge ZS
- Infoschreiben BM.I, Stand Dez. 2020
- Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen
- Schusswaffenkennzeichnungsgesetz
- Schusswaffenkennzeichnungsverordnung
Novelle Waffengesetz 2025
Die im Nationalrat beschlossene Waffengesetznovelle 2025, ist vollständig mit dem 28. April 2026 in Kraft getreten.
Das Innenministerium hat im Bundesgesetzblatt kundgemacht, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gemäß § 62 Abs. 23 WaffG nun vorliegen.
Mit anderen Worten, es erlangen, zu der bereits geltenden 4 Wochen Abkühlfrist (§ 41 f WaffG), nun ab dem 28. April 2026, alle Bestimmungen der Waffengesetznovelle 2025 Geltung.
Die neuen Bestimmungen sehen ein höheres Mindestalter sowie strengere psychologische Eignungsprüfungen vor.
- Der gesetzeskonforme Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie B (Kurzwaffen) setzt nun ein Mindestalter von 25 Jahren voraus; für Schusswaffen der Kategorie C (Langwaffen) gilt ein Mindestalter von 21 Jahren.
- Für den Besitz von Langwaffen ist künftig eine Waffenbesitzkarte „light“ erforderlich, welche eine unbegrenzte Anzahl von Plätzen für Waffen der Kategorie C vorsieht.
- Die Novelle bestimmt, dass der Erwerb einer waffenrechtlichen Bewilligung für genehmigungspflichtige Schusswaffen jedenfalls eine positive psychologische Eignungsfeststellung, einschließlich eines verpflichtenden Explorationsgesprächs, voraussetzt.
- Ausnahmen für Jägerinnen und Jäger, Sportschützinnen und Sportschützen, Berufs- und Milizkader des Österreichischen Bundesheeres, sowie Personen, die aus beruflichen Gründen eine Schusswaffe benötigen, sind weiterhin vorgesehen.
Wer also künftig eine Schusswaffe – unabhängig der Kategorie – besitzen möchte, hat verpflichtend ein persönliches psychologisches Explorationsgespräch zu absolvieren sowie moderne psychologische Testverfahren zu durchlaufen.
Für bestimmte Fälle bereits legal erworbener Schusswaffen und wesentlicher Bestandteile gelten besondere Übergangsbestimmungen. Dies betrifft insbesondere Situationen, in denen zwischen dem Registrierungszeitpunkt der Schusswaffe und dem 16.Oktober2025 weniger als zwei Jahre liegen und die betroffene Person über kein entsprechendes waffenrechtliches Dokument verfügt. In diesen Fällen sind die gesetzlich vorgesehenen Nachweise oder Handlungsschritte innerhalb der vorgesehenen Fristen nachzuholen.
Dazu wurden auch die 1. und 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnungen entsprechend novelliert. Da jetzt, der gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachende Zeitpunkt feststeht, erlangen auch die neuen Bestimmungen der WaffV und die Anlagen-Muster ab dem 28. April Geltung.
Frühere Novellen
In Kooperation mit dem BM.I wurde folgende Broschüre erstellt:
Rückfragehinweis
Mag. Stjepko Kolesar
Arge Zivile Sicherheit
Telefon: +43 5 90 900 3332
E-Mail: stjepko.kolesar@wko.at