Kfz-Technikerin lehnt an einem Auto und hält mehrere § 57a Pickerl in der Hand
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Fahrzeugtechnik, Landesinnung

Fragen und Antworten zum § 57a-Pickerl

Antworten auf die wichtigsten Fragen zur periodischen Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen

Lesedauer: 3 Minuten

Häufige Fragen zur wiederkehrenden Begutachtung: 

Was muss ich zur Überprüfung mitbringen?

Den Zulassungsschein. Bei allfälligen Veränderungen des Fahrzeugs sind unbedingt die ent­sprechenden Genehmigungspapiere (Typenschein/COC-Papier) beizulegen.


Ersetzt ein Service das Pickerl?

Nein, da sich das Service meist auf Wartungsarbeiten nach Vorgabe des Fahrzeugherstellers hinsichtlich einem gewissen Kilometerstand bezieht.


Wie oft muss ich das Pickerl bei meinem Fahrzeug machen lassen?

Der Gesetzgeber schreibt für PKWs bis 3,5 t ab Erstzulassung eine Überprüfung nach drei Jahren vor, dann nach zwei Jahren und ab dann jährlich (Achtung: Es gibt Ausnahmen, wie z. B. für Oldtimer!). Für Zweiräder gilt eine jährliche Überprüfungspflicht. Generell wird aber eine freiwillige jährliche Überprüfung empfohlen, da dies zu Ihrem eigenen Schutz und dem anderer Verkehrsteilnehmer dient.


Ich habe meinen Überprüfungstermin versäumt. Was muss ich tun?

In Österreich gelten Toleranzfristen. Sie können das Pickerl schon einen Monat vor oder vier Monate nach dem auf der Plakette eingestanzten Termin machen lassen. Beachten Sie aber bitte, ob Ihre Kaskoversicherung auch diese Fristen toleriert. Dies muss in der Versicherungspolizze angeführt sein.

Übersicht Überprüfungsintervalle und Toleranzfristen:

 FahrzeugartBegutachtungs-periode
[Jahre]
Toleranzzeitraum
[Monate vor/nach Monat der EZ]
Kraftfahrzeuge der Klasse M1, ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge3-2-1-1-1/+4
2Zugmaschinen und Motorkarren ≤ 40 km/h3-2-1-1-1/+4
3selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren ≤ 40 km/h3-2-1-1-1/+4
4Anhänger ≤ 3.500 kg hzGG3-2-1-1-1/+4
landwirtschaftliche Anhänger > 40 km/h3-2-1-1-1/+4
landwirtschaftliche Anhänger ≤ 40 km/h3-2-2-2-1/+4
Fahrzeuge der Klasse L1-1-1-1-1/+4
historische Fahrzeuge2-2-2-2-1/+4
Alle nicht unter 1-8 genannten Fahrzeuge*)1-1-1-1-3/+0

*) Darunter fallen z.B.: Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge der Klasse M1, Fahrzeuge der Klasse M2 und M3, Fahrzeuge der Klasse N1, N2 und N3, Anhänger der Klassen O3 und O4, Zugmaschinen > 40 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen > 40 km/h, Transportkarren > 40 km/h


Darf ich mit einem Pickerl innerhalb der Toleranzfrist ins Ausland fahren?

Österreichische Toleranzfristen werden nicht in allen Ländern anerkannt. Es empfiehlt sich daher, vor jeder Auslandsreise das Pickerl auf Gültigkeit zu überprüfen und allenfalls vor Reiseantritt erneuern zu lassen.


Meine Plakette wurde zerstört oder ist nicht mehr lesbar. Was muss ich tun?

Wenden Sie sich alsbald an die nächste Werkstätte, welche Begutachtungen durchführt. Gegen Vorlage Ihres Gutachtens erhalten Sie gerne eine Ersatzplakette.


Ich habe mein Gutachten verloren. Bekomme ich ein Duplikat?

Wenden Sie sich an die Werkstätte, die Ihr Fahrzeug überprüft hat. Diese wird Ihnen gerne eine Kopie ausstellen, da sie verpflichtet ist, die Daten sorgfältig zu verwahren.


Ich habe ein Fahrzeug in Betrieb genommen, welches technisch nicht einwandfrei ist. Was kann mir passieren?

Ein Fahrzeug, das schwere technische Mängel aufweist, gefährdet die Verkehrssicherheit. Es liegt hier ein Delikt vor, welches mit bis zu € 5.000,– und einer Vormerkung im Führerschein bestraft werden kann. Abgesehen davon muss man damit rechnen, dass die Kennzeichen abgenommen werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass die Versicherung bei einem Unfall keine Haftung übernimmt und die Unfallkosten selbst zu tragen sind.


Welche Mängel können an meinem Fahrzeug festgestellt werden?

Der Gesetzgeber sieht folgende Mängel und deren Definitionen vor:

1. Ohne Mängel:
Fahrzeuge, die keine Mängel aufweisen, die nicht übermäßig Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen und die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. 

2. Leichte Mängel (LM):
Fahrzeuge mit Mängeln, die keinen nennenswerten Einfluss auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges haben und bei denen eine kurzzeitige Abweichung von den gesesetzlichen Vorschriften hingenommen werden kann. Bei Fahrzeugen mit leichten Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass diese Mängel behoben werden müssen. Das Pickerl kann ausgegeben werden.

3. Schwere Mängel (SM):
Fahrzeuge mit Mängeln, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträgchtigen oder Fahrzeuge, die übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigung verursachen. Bei Fahrzeugen mit schweren Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund der festgestellten Mängel nicht verkehrs- und betriebssicher ist und diese Mängel bei der nächsten in Betracht kommenden Werkstätte behoben werden müssen. Das Pickerl darf nicht ausgegeben werden.

4. Mängel mit Gefahr in Verzug (GV):
Fahrzeuge mit Mängeln, die zu einer direkten und unmittelbaren Gefährdung der Verkehrssicherhiet führen oder mit denen eine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverschmutzung verursacht werden. Der Lenker des Fahrzeuges ist darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und eine weitere Verwendung des Fahrzeuges eine direkte und unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Solche Mängel sind unmittelbar zu beheben. Das Pickerl darf nicht ausgegeben werden.

5. Vorschriftsmangel (VM):
Die überprüfte Position ist nicht vorschriftsmäßig bzw. entspricht nicht dem genehmigten Zustand. (z.B. nicht genehmigter Spoiler). Der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer ist darauf hinzuweisen, das Fahrzeug umgehend in einen vorschriftskonformen Zustand zu versetzen. Das Pickerl darf nicht ausgegeben werden. Gegebenenfalls hat der Zulassungsbesitzer die Änderung beim Landeshauptmann anzuzeigen (zu typisieren).

Stand: 20.04.2020