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Fahrzeugtechnik, Landesinnung

Wichtige Infos zu § 57a

Gemäß § 57a Abs. 2 vierter Satz hat der Ermächtigte jede Veränderung hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, sowie Änderungen im Zusammenhang mit der Gewerbeberechtigung unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob eine Änderung in Ihrem Betrieb meldepflichtig ist, kontaktieren Sie am besten im Vorfeld die Landesregierung.

Lesedauer: 1 Minute

16.11.2023

Derartige Änderungen gemäß § 57a Abs. 2 vierter Satz können sein:

  • Jede Endigung oder Änderung der Gewerbeberechtigung (auch die Ruhend-Meldung),
  • Jede Standortverlegung,
  • Jede Änderung des Namens der Gewerbetreibenden bzw. Änderung der Rechtsform (z. B. Umgründungen von Einzelunternehmen auf GmbH, Änderung des Geschäftsführers, Namensänderung, Umwandlungen, Konkurs, Auflösen des ermächtigten Unternehmens oder das Ableben des Gewerbeinhabers, etc.)
  • Jede Änderung der Einrichtungen (Anlage 2a) ist der Landesregierung nach Möglichkeit frühzeitig anzukündigen, damit eine ordnungsgemäße Abnahme dieser erfolgen kann
  • Jegliche Beendigung der Begutachtungstätigkeit (z. B. bei Pensionierung oder bei Verkauf des Standortes etc.)

Aufbewahrungspflichten

Aufgrund durchgeführter Revisionen ist in letzter Zeit vermehrt die Frage nach Aufbewahrungspflichten von Plaketten aufgetaucht. Beschädigte (z. B. bei Windschutzscheibenbruch) oder verlochte Plaketten sind versperrt aufzubewahren (siehe Mängelkatalog Allgemeiner Teil zur Revision Punkt 5.5). Sollte dies nicht möglich sein, so ist dies entsprechend zu dokumentieren (z. B. weil die Plakette komplett zerstört).

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