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Lächelnde Person mit Brillen hält Clipboards in Händen und steht vor Fließband mit Flaschen
© Martin Barraud Koto | stock.adobe.com
Lebensmittelhandel, Landesgremium

Nachweis der Mehrwegquoten gemäß §14b AWG

Das BMK informiert, welche Daten der Lebensmittelhandel ab 2025 zum Nachweis der Mehrwegquoten gemäß AWG an die VKS melden muss.

Lesedauer: 1 Minute

15.11.2023

Zur Erinnerung: Die Mehrwegquoten gelten ab 2024 schrittweise für alle Letztinverkehrbringer von Getränken im LEH für Verkaufsstellen über 400m2. Dies gilt auch für den Vertrieb im Fernabsatz. Die komplette Bestimmung des neuen §14b AWG finden Sie HIER. 

Diese Nachweispflicht ergibt sich im Kontext der mit der letzten Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) beschlossenen Mehrwegquoten für Getränkeverpackungen (§14b AWG). Seitens des LEH sind zum Nachweis der Erreichung der Mehrwegquoten bei der Verpackungskoordinierungsstelle (VKS) ab 2025, erstmals über das Jahr 2024, bestimmte Daten einzubringen. 

Zur Beschreibung des BMK

Außerdem hat das Bundesministeriums für Klimaschutz eine anschauliche Darstellung beispielhaft befüllt.

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Zur Erinnerung

Die Mehrwegquoten gelten ab 2024 schrittweise für alle Letztinverkehrbringer von Getränken im LEH für Verkaufsstellen über 400m2. Dies gilt auch für den Vertrieb im Fernabsatz.

Zur kompletten Bestimmung des neuen §14b AWG