Lebensmittelhandel, Landesgremium
Verkauf von Alkohol mittels Automaten
Die Bestimmungen im Detail
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Gemäß § 114 Gewerbeordnung ist es verboten, Alkohol, den Jugendliche nicht erwerben, besitzen und konsumieren dürfen, an diese abzugeben. Damit muss gewährleistet sein, dass die Jugendschutzbestimmungen eingehalten werden:
Für Kinder und Jugendliche besteht in der Steiermark bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ein
absolutes Alkoholkonsumverbot. Auch dürfen sie alkoholische Getränke weder erwerben noch
besitzen.- Vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Erwerb, Besitz und
Konsum von Getränken mit gebranntem Alkohol sowie von spirituosenhältigen Mischgetränken
– insbesondere Alkopops – verboten. - Außerdem ist jede Form der Abgabe von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche,
die diese noch nicht erwerben, besitzen oder konsumieren dürfen, verboten. - Das Amt für Jugend und Familie hat in Kooperation mit dem Gesundheitsamt vor einigen Jahren
ein Hinweisschild zur Alkoholabgabe an Jugendliche konzipiert, mit dem Betriebe auf ihre
Bemühungen um eine optimale Einhaltung des Jugendschutzes hinweisen können. Dieses
Hinweisschild kann bei Bedarf kostenlos im Amt für Jugend und Familie angefordert werden.
Weitere Fragen an:
Stadt Graz | Amt für Jugend und Familie | Abteilung Recht
Kaiserfeldgasse 25, 8011 Graz
Tel.: +43 316 872-3111
jugendundfamilie@stadt.graz.at
Stand: 05.10.2022