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Drei nach oben gestreckte Hände vor blauem Hintergrund, die jeweils eine Bierflasche halten und miteinander anstoßen
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Lebensmittelhandel, Landesgremium

Verkauf von Alkohol mittels Automaten

Die Bestimmungen im Detail

Lesedauer: 1 Minute

Gemäß § 114 Gewerbeordnung ist es verboten, Alkohol, den Jugendliche nicht erwerben, besitzen und konsumieren dürfen, an diese abzugeben. Damit muss gewährleistet sein, dass die Jugendschutzbestimmungen eingehalten werden:

  • Für Kinder und Jugendliche besteht in der Steiermark bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ein
    absolutes Alkoholkonsumverbot. Auch dürfen sie alkoholische Getränke weder erwerben noch
    besitzen.

  • Vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Erwerb, Besitz und
    Konsum von Getränken mit gebranntem Alkohol sowie von spirituosenhältigen Mischgetränken
    – insbesondere Alkopops – verboten.

  • Außerdem ist jede Form der Abgabe von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche,
    die diese noch nicht erwerben, besitzen oder konsumieren dürfen, verboten.

  • Das Amt für Jugend und Familie hat in Kooperation mit dem Gesundheitsamt vor einigen Jahren
    ein Hinweisschild zur Alkoholabgabe an Jugendliche konzipiert, mit dem Betriebe auf ihre
    Bemühungen um eine optimale Einhaltung des Jugendschutzes hinweisen können. Dieses
    Hinweisschild kann bei Bedarf kostenlos im Amt für Jugend und Familie angefordert werden.

Weitere Fragen an:


Stadt Graz | Amt für Jugend und Familie | Abteilung Recht

Kaiserfeldgasse 25, 8011 Graz

Tel.: +43 316 872-3111

jugendundfamilie@stadt.graz.at



Stand: 05.10.2022

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