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Lebensmittelhandel, Landesgremium

Einwegpfand: Klarstellung Transportberechtigung "gelbe Säcke"

Keine gesonderte Berechtigung für die Mitnahme von gelben Säcken für Vertragspartner

Lesedauer: 1 Minute

03.10.2024

Anlässlich der sich häufenden Anfragen bezüglich einer notwendigen gewerberechtlichen sowie abfallrechtlichen Berechtigung für die Mitnahme der „gelben Säcke“ der Vertragspartner möchten wir klarstellen, dass keine gesonderte Berechtigung erforderlich ist.  

Nach § 32 Abs 1 Z 7 GewO ist das Sammeln und Behandeln von Abfällen im Nebenrecht enthalten (vgl aber auch § 32 Abs 5 GewO); innerhalb des AWG-Systems gibt es zwei Möglichkeiten nach § 24a AGW, „erlaubnisfrei“ Abfälle zu sammeln:  

  • § 24a Abs 2 Z 2 (Transporteur – allerdings müsste man sich dazu registrieren); oder
  •  § 24a Abs 2 Z 5: „Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben,
    • a) in Bezug auf die Rücknahme im Sinne von § 2 Abs. 6 Z 3 lit. b von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler und
    • b) in Bezug auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung der zurückgenommenen Abfälle.“ 

Die EWP teilt diese Meinung; insbesondere dann, wenn Sie im Wesentlichen jene Mengen an Gebinde mitnehmen, welche Sie selbst in Verkehr gesetzt haben, wird der zuletzt genannte Fall anzuwenden sein, sodass auch keine Registrierung oder Ähnliches erforderlich ist.

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