Metalltechnische Industrie, Fachgruppe
Hitzeschutzverordnung seit 1. Januar 2026 in Kraft
Schutz von Arbeitnehmer:innen vor Hitze und UV-Strahlung
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03.02.2026
Seit 1. Jänner 2026 gilt die neue Hitzeschutzverordnung. Sie ergänzt bestehende Arbeitnehmerschutzbestimmungen und soll Beschäftigte bei Tätigkeiten im Freien wirksam vor Hitze und UV-Strahlung schützen.
Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für alle Arbeitnehmer:innen, die im Freien arbeiten – z. B. auf Baustellen, auswärtigen Arbeitsstellen oder offenen Betriebsflächen. Nicht erfasst sind geschlossene Arbeitsräume sowie kurze Tätigkeiten im Freien.
Pflichten für Arbeitgeber:innen:
Arbeitgeber:innen müssen:
- Gefährdungen durch Hitze & UV-Strahlung evaluieren
- bei Hitzewarnung ab Stufe 2 (GeoSphere Austria) geeignete Maßnahmen setzen, z. B.:
- frühere Arbeitszeiten, zusätzliche Pausen
- Beschattung, Ventilation
- Verschiebung schwerer Tätigkeiten
- geeignete Kleidung, Kopfschutz, Sonnencreme
- Bereitstellung von Trinkwasser
- Maßnahmen für Arbeitnehmer:innen und Arbeitsinspektorat einsehbar machen.
Besondere technische Anforderungen
- Aufenthaltscontainer dürfen sich nicht überhitzen – ggf. Kühlgerät erforderlich.
- Krankabinen müssen gekühlt sein (für bestehende Kabinen verpflichtend ab 1.1.2027).
- Selbstfahrende Arbeitsmittel benötigen ausreichende Klimatisierung bzw. alternative Abhilfemaßnahmen.
Unterweisung
Arbeitnehmer_innen müssen über Gefahren, Schutzmaßnahmen, Hitzewarnungen/UV-Index und das Erkennen von Hitzestress informiert werden.
Details entnehmen Sie bitte der kommentierten Hitzeschutzverordnung Hitze-V
- frühere Arbeitszeiten, zusätzliche Pausen
- Beschattung, Ventilation
- Verschiebung schwerer Tätigkeiten
- geeignete Kleidung, Kopfschutz, Sonnencreme
- Bereitstellung von Trinkwasser