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Metalltechnische Industrie, Fachgruppe

Hitzeschutzverordnung seit 1. Januar 2026 in Kraft

Schutz von Arbeitnehmer:innen vor Hitze und UV-Strahlung

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03.02.2026

Seit 1. Jänner 2026 gilt die neue Hitzeschutzverordnung. Sie ergänzt bestehende Arbeitnehmerschutzbestimmungen und soll Beschäftigte bei Tätigkeiten im Freien wirksam vor Hitze und UV-Strahlung schützen.

Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für alle Arbeitnehmer:innen, die im Freien arbeiten – z. B. auf Baustellen, auswärtigen Arbeitsstellen oder offenen Betriebsflächen. Nicht erfasst sind geschlossene Arbeitsräume sowie kurze Tätigkeiten im Freien.

Pflichten für Arbeitgeber:innen:

Arbeitgeber:innen müssen:

  • Gefährdungen durch Hitze & UV-Strahlung evaluieren
  • bei Hitzewarnung ab Stufe 2 (GeoSphere Austria) geeignete Maßnahmen setzen, z. B.:
    • frühere Arbeitszeiten, zusätzliche Pausen
    • Beschattung, Ventilation
    • Verschiebung schwerer Tätigkeiten
    • geeignete Kleidung, Kopfschutz, Sonnencreme
    • Bereitstellung von Trinkwasser
  • Maßnahmen für Arbeitnehmer:innen und Arbeitsinspektorat einsehbar machen.

Besondere technische Anforderungen

  • Aufenthaltscontainer dürfen sich nicht überhitzen – ggf. Kühlgerät erforderlich.
  • Krankabinen müssen gekühlt sein (für bestehende Kabinen verpflichtend ab 1.1.2027).
  • Selbstfahrende Arbeitsmittel benötigen ausreichende Klimatisierung bzw. alternative Abhilfemaßnahmen.

Unterweisung

Arbeitnehmer_innen müssen über Gefahren, Schutzmaßnahmen, Hitzewarnungen/UV-Index und das Erkennen von Hitzestress informiert werden.

Details entnehmen Sie bitte der kommentierten Hitzeschutzverordnung Hitze-V  

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