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Weißes Paragrafenzeichen lehnt an grauer Wand auf hellem Parkettboden stehend
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§ 57a

Änderungen bei der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV)

Seit 1. Februar 2016 ist eine wichtige Regelung in Kraft: die Möglichkeit einer Nachüberprüfung bei einem negativen § 57a-Gutachten.

Lesedauer: 1 Minute

Stand: 09.02.2016

Im Sommer 2015 wurde die PBStV umfassend geändert (siehe Newsletter vom Juli 2015). Eine wichtige Regelung ist nun mit 1. Februar 2016 in Kraft getreten. Es wurde die Möglichkeit einer Nachüberprüfung bei einem negativen § 57a-Gutachten geschaffen. Wird ein negatives Gutachten ausgestellt, so kann das Fahrzeug innerhalb von vier Wochen und nicht mehr als 1.000 gefahrenen Kilometern erneut vorgeführt werden. Es müssen dann nur jene Prüfpositionen neuerlich geprüft werden, bei denen diese Mängel festgestellt worden sind, und das Fahrzeug keine offensichtlichen neuen Mängel aufweist, die ein positives Gutachten verhindern. Dafür ist auch eine neue Version der EBV notwendig, nämlich 5.1.01. Bitte prüfen Sie, ob Sie die aktuelle Version bereits haben.

Mehr Informationen entnehmen Sie bitte den Dokumenten im Downloadbereich.

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