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Eine Person in einem hellgrauen Sakko sitzt an einem Tisch und hat ihren Kopf auf einem hohen Stapel Papier abgelegt. Auf ihrem Kopf liegt ein weiterer Stapel Papiere. Neben ihr steht ein aufgeklappter Laptop
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Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft

EU-Bürokratieabbau in der Tourismus und Freizeitwirtschaft: Entlastung für Kleinbetriebe und Familienunternehmen

Warum Österreichs Tourismus dringend ein Entbürokratisierungspaket braucht

Lesedauer: 9 Minuten

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18.02.2026

Bürokratie stellt für viele österreichische Tourismusbetriebe eine erhebliche Belastung dar. Komplexe und zeitaufwändige Verwaltungsprozesse sowie umfangreiche und wiederkehrende Informations-, Berichts- und Dokumentationspflichten beeinträchtigen die Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, wodurch wichtige Investitionen und Innovationen gehemmt werden.

Betriebe im Tourismus sind kleinstrukturiert und oftmals Familienunternehmen. 89% der Tourismusbetriebe haben unter 10 Mitarbeiter, weshalb sie besondere unter den hohen bürokratischen Anforderungen leiden, die oft mit erheblichen Kosten und Ressourcenaufwand verbunden sind. 

Was es auf EU-Ebene braucht

Viele neue Gesetzesvorhaben werden auf EU-Ebene beschlossen, weshalb ein Screening und die Aufhebung unverhältnismäßiger Regulierungs- und Berichtspflichten auf EU-Ebene wichtig ist. Ein hoher Verbraucher- und Arbeitnehmer:innenschutz innerhalb der EU führt dazu, dass Tourismusbetriebe zu immer mehr – und teilweise massiven - Aufklärungs- und Informationspflichten gegenüber Konsument:innen und Arbeitnehmer:innen verpflichtet werden. Hinzukommen oftmals auch veraltete bürokratische Anforderungen, die immer noch in Geltung sind und sich dadurch mit neuen Anforderungen weiter aufsummieren.

Aber auch eine Vielzahl an Berichts- und Dokumentationspflichten binden immer mehr Arbeitszeit in den Betrieben, die am Ende des Tages bei der Kerntätigkeit fehlt und einen massiven Wettbewerbsnachteil gegenüber internationalen Destinationen bedeutet. Ohne konsequente und zielgerichtete Deregulierungsmaßnahmen verliert der europäische Tourismus an Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu internationalen Destinationen. Eine zielgerichtete Entlastung ermöglicht Investitionen in Nachhaltigkeit, Digitalisierung und Qualität und stärkt damit den Tourismusstandort Europa. 

Zuletzt konnte zwar erreicht werden, dass "Omnibus-Pakete" erarbeitet wurden, mit denen bereits erlassene EU-Rechtsakte vereinfacht und vereinheitlicht werden sollen. Kommen die vorgeschlagenen Änderungen, kann eine Reduktion der Berichtspflichten für Unternehmen erreicht werden. Für die Tourismus- und Freizeitbetriebe enthält vor allem das Omnibus-Paket I geplante Erleichterungen. Von diesem Paket umfasst sind die CSRD (Nachhaltigkeitsberichterstattung) und die CSDDD (Lieferkettensorgfaltspflicht). 

Zusätzlich braucht es jedoch weitere Maßnahmen in folgenden Bereichen:

1. EU-Verpackungsverordnung

Von der geplanten Verordnung sind besonders Hotels, Gastronomiebetriebe, sowie Thermen und Gesundheitsbetriebe mit Kantinen- und Restaurantbetrieb betroffen. Anhang V enthält eigene Verbote von Verpackungen bzw. Verpackungsformaten im HORECA-Sektor. Besonders Gastronomiebetriebe müssen umweltfreundliche Alternativen zu Kunststoffverpackungen (vor allem im Take-Away) finden.

Die Trennung der Verpackungsprozesse für den Verzehr im Betrieb und für die Mitnahme oder Lieferung führt zu einer erhöhten Komplexität in der Betriebsführung. Die Umstellung, Organisation, Verwaltung und Dokumentation der verschiedenen Verpackungsarten, einschließlich der Einhaltung von Regelungen zur Wiederbefüllung, erhöht den administrativen Aufwand. Das bedeutet höhere Kosten, mehr Lagerplatz und insgesamt einen bürokratischen Mehraufwand.

Forderung:

Es braucht praxistaugliche Übergangsfristen und Verbote nach Anhang V, die so eng, abschließend und so klar wie möglich sein müssen. Zudem braucht es eine Erweiterung der Ausnahme für Kleinstbetriebe, wenn die Umstellung nicht möglich ist (Art. 22 Abs 3). Zusätzlich sind die Verbote in Anhang V Punkt 4 (Einwegverpackungen für einzelne Portionen) und Anhang V Punkt 5 (Einwegverpackungen für den Beherbergungssektor, die für eine einzelne Buchung bestimmt sind)  wegen lebensmittel- und hygienerechtlicher Bedenken zu streichen. Jedenfalls braucht es aber auch hier eine Ausnahme wie in Art. 22 Abs 3, sowie eine Ausnahme für sensible Hygieneartikel, wie insbesondere Zahnbürsten, Rasierklingen, Wattestäbchen u.ä..

2. Entwaldungsverordnung (EUDR)

Ziel der EUDR ist es, illegale Entwaldung einzudämmen. Relevante Rohstoffe (z.B. Rindfleisch) und daraus hergestellte relevante Erzeugnisse, die in Anhang I aufgelistet sind, dürfen in der EU nur noch in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder aus der EU ausgeführt werden, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Um das sicherzustellen, sieht die EUDR je nach Größe des Unternehmens und Position in der Lieferkette unterschiedlich strenge Sorgfaltspflichten vor.

Tourismusbetriebe sind besonders dann betroffen, wenn sie Teil der Lieferkette eines solchen relevanten Erzeugnisses werden und damit Nachweis- und Dokumentationspflichten erfüllen müssen. Aufgrund der Kleinstrukturiertheit von Tourismus und Freizeitbetrieben sind diese Nachweispflichten kaum zu bewältigen und führen zu einer massiven Überforderung der Betriebe. Die Verordnung bedeutet eine unverhältnismäßige Mehrbelastung der Betriebe durch Bürokratie, ohne dadurch dem Ziel der Verordnung zu dienen.

Forderung:

Streichung der Zolltarifnummer ex 1602 50 aus Anhang I der EUDR. Zudem sollte eine einmalige Prüfung bei Inverkehrbringen von Produkten in die EU ausreichend sein und nicht zu neuen Pflichten führen, wenn ein Produkt weiterverarbeitet wird. 

3. Green Claims Directive 

Nach den Vorgaben dieser Richtlinie müssen Tourismus- und Freizeitbetriebe, die ihr Unternehmen oder ihre Dienstleistungen "nachhaltig" oder "grün" bezeichnen wollen, derartige Umweltbehauptung vorab wissenschaftlich belegen und durch unabhängige Stellen zertifizieren lassen. Für die Tourismusbranche führt dies zu hohen Dokumentationspflichten, zusätzlichen Kosten und rechtlichen Unsicherheiten.

Forderung:

Abschaffung bzw jedenfalls Vereinfachung des geplanten Verifizierungsverfahrens. Ausnahme für KMU, damit sie Umweltaussagen weiterhin mit einem ausgewogenen Aufwand treffen können. Zudem müssen anerkannte Labels als Verifizierung für Umweltaussagen ausreichen (insbesondere das österreichische Umweltzeichen). Strafen müssen auf ein verhältnismäßiges Ausmaß reduziert werden.

4. Entgelttransparenz-RL

Die Richtlinie sieht massive Berichtspflichten in sehr engen periodischen Abständen vor, da Arbeitnehmer Informationen über ihr individuelles Entgelt sowie das Durchschnittsentgelt von Vergleichspersonen beim Arbeitgeber einholen können. Ab 50 Mitarbeitern besteht zusätzlich ein Recht auf Information zur Entgeltentwicklung und Arbeitnehmer sind jährlich proaktiv über ihr Auskunftsrecht zu informieren. Zudem müssen die Betriebe regelmäßig Berichte zum geschlechtsspezifischen Entgeltgefälle vorlegen – je nach Größe des Unternehmens jährlich oder alle drei Jahre. Besonders für Betriebe im Tourismus, deren Mitarbeiter:innen saisonal schwanken und oftmals nur für einen kurzen Zeitraum angestellt sind, bedeuten diese unverhältnismäßigen, teilweise proaktiven Informations- und Meldepflichten einen enormen bürokratischen Aufwand, der in keinem Verhältnis zum angestrebten Zweck steht. 

Forderung:

Das Recht, Informationen anzufordern, sollte auf einmal alle 3 Jahre beschränkt werden. Zudem sollten die enthaltenen periodischen Berichtspflichten, die sich gestaffelt nach der Anzahl der Mitarbeiter:innen im Unternehmen richten, von beispielsweise 3 auf 6 Jahre verlängert werden. 

5. Digitaler Omnibus: Datenschutzgrundverordnung

Die DSGVO verpflichtet zu Verarbeitungsverzeichnissen, Einwilligungserklärungen, Informationspflichten und Löschkonzepten. Besonders Tourismusbetriebe erfassen im Rahmen der Buchungen umfangreiche personenbezogene Daten und Zahlungsdaten. Zudem benötigen Reisebüros, Hotels oder Gastronomiebetriebe oftmals zusätzliche gesundheitsbezogene Daten zu Allergien oder Lebensmittelunverträglichkeiten. 

Forderung:

Es ist eine rasche Umsetzung des Digitalen Omnibus mit spürbaren Erleichterungen für die Betriebe notwendig und zusätzlich die Schaffung von gezielten Ausnahmen für KMU in Bezug auf die datenschutzrechtlichen Dokumentationspflichten.

6. Margensteuer 

Seit dem Jahr 2022 findet die Margensteuer nicht nur im B2C-Bereich, sondern auch im B2B Bereich Anwendung, und zwar auch bei Kettengeschäften, unabhängig davon, ob am Ende der Kette Kosument:innen oder Unternehmer:innen stehen. Zudem muss für Umsätze, die nach dem 31.12.2021 ausgeführt werden, die Marge für jede einzelne Reiseleistung separat ermittelt und dokumentiert werden. Eine Gesamtmarge oder Pauschalierung ist somit nicht mehr möglich. Das bedeutet einen enormen Verwaltungsaufwand für die mehrheitlich aus EPU bestehende Reisebürobranche.

Forderung:

Für die Reisebranche ist es besonders wichtig, dass eine globale Berechnung der Marge wieder zulässig ist und dass eine Opt-out-Lösung für den B2B-Sektor gefunden wird.

7. Ökodesign-Verordnung (ESPR)

Wenn ein Unternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft Produkte, die unter die Ökodesign-VO fallen, an Verbraucher vertreibt und die zum Verkauf bestimmten Produkte nicht verkaufen kann (unverkaufte Verbraucherprodukte), kann die Offenlegungspflicht gemäß Art. 24 und/oder das Vernichtungsverbot gemäß Art. 25 gelten. Die für unverkaufte Verbraucherprodukte geltende Offenlegungspflicht, sieht vor, dass insbesondere Anzahl und Gewicht der pro Jahr entsorgten unverkauften Verbraucherprodukte offengelegt werden müssen. Zudem müssen die Maßnahmen, die getroffen wurden, um die Vernichtung künftig zu verhindern ebenso offengelegt werden. Durch das Vernichtungsverbot dürfen gewisse unverkaufte Verbraucherprodukte nicht entsorgt werden.

Betroffen von dieser Pflicht sind große und mittlere Unternehmen, welche mit einem enormen Verwaltungsaufwand und Kosten belastet werden. Sie müssen wegen der Offenlegungspflicht "Inventarlisten" ihrer Abfälle führen, getroffene Maßnahmen in einem Papier festhalten und nichtverkaufte Verbraucherprodukte, die sie nicht mehr nutzen können, unbestimmt lange lagern, weil sie diese nicht „vernichten“ dürfen.

Forderung: 

Es braucht zu den "unverkauften Verbraucherprodukten" eine Klarstellung, dass auf Grund der Begriffsdefinition klar hervorgeht, dass nur Verbraucherprodukte umfasst sind, die für die entgeltliche Abgabe an Konsumenten (somit für den Verkauf an diese) bestimmt sind.Zudem bedarf es Überlegungen und Lösungen hinsichtlich übergebliebener Kleinmengen, zu denen es trotz der vorausschauensten und umsichtigsten Beschaffungsplanung kommen kann (z.B. Schwellenwerte). Unverkäufliche Waren unbegrenzt lange im Geschäft lagern zu müssen, weil man keine Möglichkeit zur Entsorgung hat, kann nicht das gewünschte Ziel sein.

8. Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)

Die Richtlinie verpflichtet sehr große Unternehmen zur sorgfältigen Prüfung von Risiken entlang ihrer gesamten Lieferkette, indem tatsächliche und potenzielle Auswirkungen auf Menschenrechte, Arbeitsbedingungen und Umwelt bewertet und dokumentiert werden.

Eine indirekte Betroffenheit für Tourismus- und Freizeitbetriebe ist durch den sogenannten "Trickle-Down-Effekt" sehr wahrscheinlich. Zwar werden Tourismusunternehmen kaum Teil der Lieferkette eines verpflichteten Unternehmens sein, da ihre Tätigkeit in der Regel nicht im Zusammenhang mit der Produktion der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen des verpflichteten Unternehmens stehen. Doch hat die Praxis in Deutschland nach dem Inkrafttreten des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bereits gezeigt, dass verpflichtete Unternehmen aus Verunsicherung von all ihren Geschäftspartnern, ob sie nun Teil der Lieferkette sind oder nicht, sehr pauschal und sehr umfassend Informationen einholen.

Diese Informationsabfragen bedeuten einen enormen administrativen Aufwand und überfordern KMU oftmals. Zudem geben verpflichtete Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten und Haftungen auch an KMU vertraglich weiter. Diese "Trickle-Down-Effekt" gilt es zu verhindern.

Forderung:

Es braucht eine Klarstellung (allenfalls als FAQ der Europäischen Kommission), dass Tourismusbetriebe nicht Teil der Lieferkette sind, weil ihre Dienstleistungen in keinem Zusammenhang mit der Produktion der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen des nach CSDDD verpflichteten Unternehmens stehen. Zudem braucht es ein Regressverbot.

Auferlegte Sanktionen dürfen nicht von KMU in der Lieferkette zurückverlangt werden (Verbot Haftungen bzw die eigenen Sorgfaltspflichten vertraglich zu überbinden). Es braucht praxistaugliche Maßnahmen, um den Trickle-Down-Effekt zu vermeiden, damit Sorgfaltspflichten nicht auf nachgelagerte Betriebe in der Lieferkette übertragen werden.

9. Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

Die CSRD verpflichtet viele Unternehmen – darunter auch große Tourismusbetriebe – zu umfangreichen Nachhaltigkeitsberichterstattungen. Diese müssen detaillierte ökologische, soziale und Governance-Daten (ESG) erfassen, einschließlich Energieverbrauch, Emissionen, Wasser- und Abfallmanagement sowie Arbeitsbedingungen.

Eine indirekte Betroffenheit für alle Tourismus- und Freizeitbetriebe jedenfalls durch den sogenannten "Trickle-Down-Effekt" sehr wahrscheinlich. Falls Tourismus- oder Freizeitbetriebe ihre Dienstleistungen an verpflichtete "große Unternehmen" erbringen, könnten diese entsprechende Informationen abfragen, um ihrer eigenen Berichtspflicht nachkommen zu können, was eine unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand für diese Betriebe bedeutet.

Forderung:

Es braucht einen wirksamen Schutz vor Haftungsüberwälzungen und praxistaugliche Maßnahmen sowie Ausnahmeregelungen, um den Trickle-Down-Effekt zu vermeiden. Haftungen, Sorgfaltspflichten und Pflichten zur Berichtserstattung dürfen nicht auf nachgelagerte Betriebe in der Lieferkette übertragen werden. 

10. EU-Abfallrahmen-Richtlinie

Mit der aktuellen Überarbeitung der Abfallrahmen-Richtlinie sollen Vermeidungsquoten (Ziele) entlang der Wertschöpfungskette festgelegt werden, um die Lebensmittelverschwendung bis 2030 deutlich zu verringern. Explizit genannt sind Gaststätten und somit die Speisenverabreichung. Damit liegt eine besondere Betroffenheit von Betrieben der Hotellerie und Gastronomie vor, ebenso von Thermen und Gesundheitsbetriebe mit Kantinen- und Restaurantbetrieben. Allerdings wurden Vermeidungsziele von unterschiedlichen Bereichen und Branchen zusammengefasst, weshalb die Vorgaben für die Zielerreichung problematisch gesehen werden.

Forderung:

In Bezug auf die Ziele zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen muss der Bereich Gastgewerbe von anderen Bereichen (z.B. Haushalt) getrennt werden, um die Unterschiede dieser Bereiche angemessen zu berücksichtigen und die Ziele in einem fairen Verhältnis festzulegen.


Wirtschaftskammer Österreich | Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft | Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien
Stand: Februar 2026 

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