Allgemeine Bestimmungen zur Lehrabschlussprüfung

Zulassungsbestimmungen

Lesedauer: 2 Minuten

Die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung erteilt die Lehrlingsstelle auf Grund eines Antrags des Prüfungswerbers. Der Lehrling kann am Ende der Lehrzeit nicht nur im erlernten Lehrberuf, sondern auch in jedem verwandten Lehrberuf zur LAP antreten. 

Anmeldeformulare sind online oder bei der Lehrlingsstelle erhältlich bzw. werden in der letzten Berufsschulklasse ausgeteilt. Pro Lehrberuf ist ein Antrag notwendig.

Der Antritt zur Prüfung ist bis zu zehn Wochen vor Lehrzeitende möglich. Die Lehrlingsstelle entscheidet über diesen Antrag und gibt den Prüfungstermin mindestens 3 Wochen vorher schriftlich bekannt. Zugleich wird mitgeteilt, welche Materialien und Werkzeuge zur Prüfung mitzubringen sind. Der Erlagschein mit der vorgeschriebenen Prüfungstaxe wird gemeinsam mit dem Prüfungstermin zugesandt und die Gebühr ist vor Prüfungsantritt zu entrichten.

Dem Antrag ist beizulegen:

  • der Lehrvertrag

  • das Schulzeugnis (Abschlusszeugnis- oder Abgangszeugnis der Berufsschule bzw. das Zeugnis einer Schule, deren erfolgreicher Besuch die Lehrzeit ganz oder teilweise ersetzt.) bzw. eine Schulbesuchsbestätigung.   


Durchführung der Lehrabschlussprüfung

Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und eine praktische Prüfung. Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber das positive Abschlusszeugnis seiner Berufsschule vorweisen kann oder wenn er eine Berufsbildende Mittlere oder Höhere Schule (BMS, BHS) besucht hat, welche die Lehrzeit ersetzt.
Die Prüfungsinhalte werden bei den Prüfungsgegenständen in der jeweiligen Prüfungsordnung genau umschrieben.


Wiederholungsprüfung

Hat der Prüfling die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden, kann diese beliebig oft wiederholt werden. Eine Anmeldung zur Wiederholungsprüfung ist jedoch Voraussetzung.


Vorzeitiger Antritt zur Lehrabschlussprüfung (§23/2a BAG)

Gem. §23 Abs. 2a BAG können Lehrlinge, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres zur Lehrabschlussprüfung antreten,

  •  wenn der Lehrberechtigte der vorzeitigen Ablegung der Lehrabschlussprüfung zustimmt oder
  • das Lehrverhältnis einvernehmlich vorzeitig aufgelöst wurde oder
  • vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.

Hinweis für den Lehrberechtigten:
Gem. §14 Abs. 2e BAG endet das Lehrverhältnis automatisch, wenn der Lehrling die Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat, wobei die Endigung des Lehrverhältnisses mit Ablauf der Woche, in der die Prüfung abgelegt wird, eintritt. (Achtung! Gilt nicht bei DOPPELLEHREN!).

Das Ende der Lehrzeit hat zur Folge, dass mit darauffolgendem Montag die Behaltepflicht zu laufen beginnt und der Lehrling auch als Facharbeiter bzw. Angestellter zu entlohnen ist.


Zusatzprüfung

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung besteht die Möglichkeit einer Zusatzprüfung in einem verwandten Lehrberuf.

Achtung:
Die Ablegung einer Lehrabschlussprüfung im erlernten Beruf und einer Zusatzprüfung zum selben Termin ist nicht möglichDer Umfang der Zusatzprüfung ist je nach Verwandtschaftsgrad zum erlernten Beruf verschieden und ergibt sich aus dem Gesetz bzw. der jeweiligen Prüfungsordnung. Zusatzprüfungskandidaten erhalten ein Lehrabschlussprüfungszeugnis, jedoch keinen Lehrbrief.


Ausnahmsweise Zulassung

Personen, die bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben und glaubhaft machen können, dass sie sich die für einen bestimmten Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse auf andere Weise als im Rahmen einer Lehre erworben haben oder bereits mehr als die Hälfte der Lehrzeit zurückgelegt haben und keine Möglichkeit hatten, die abgebrochene Lehre fortzusetzen, können um ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung ansuchen.

Stand: 02.10.2019

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