Meldefristen in der Lehrlingsausbildung

Was ist zu beachten?

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Meldefristen bei Aufnahme eines Lehrlings

  • Anmeldung des Lehrlings bei der Lehrlingsstelle der WK (binnen drei Wochen ab Antritt der Lehre)
    Hinweis: Empfohlen wird jedoch eine Bekanntgabe der Lehrvertragsdaten schon vor dem Lehrzeitbeginn, um Probleme bei der Einbringung der Unterschriften im Falle einer Auflösung in der Probezeit zu verhindern.
  • Anmeldung des Lehrlings bei der Gebietskrankenkasse (NEU ab 1.1.2008: vor Antritt der Lehre - Details)
  • Anmeldung des Lehrlings bei der Berufsschule (binnen zwei Wochen ab Antritt der Lehre)


Weitere Meldepflichten:

Der Lehrlingsstelle ist spätestens innerhalb von vier Wochen mitzuteilen,

  • wenn das Lehrverhältnis vorzeitig aufgelöst wird;
  • wenn der Lehrling mehr als vier Monate an der Ausbildung verhindert ist (z.B. durch Krankheit oder Präsenzdienst);
  • wenn der Lehrling stirbt;
  • wenn eine Betriebsübernahme stattfindet;
  • wenn der Lehrberechtigte nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist, in der er den Lehrling ausbildet (z.B. Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Gewerbebehörde);
  • wenn ein Wechsel des Ausbilders stattfindet;
  • wenn sich der Firmenwortlaut oder die Gesellschaftsform des Lehrbetriebes ändert;
  • wenn sich der Familienname des Lehrlings ändert.

Stand: 05.04.2022