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Person mit langen dunklen Haaren sitzt auf einem Sessel und blickt auf einen Laptop, der am Schoß platziert ist, mit der rechten Hand wird eine EC-Karte gehalten
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Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes - FAQs

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 1 Minute

1. Was versteht man unter einem Verbrauchergeschäft?

Verbrauchergeschäfte sind Rechtsgeschäfte zwischen einem Unternehmer, der im Rahmen seines Unternehmens den Vertrag schließt, und jemandem, für den das nicht gilt (sog. "Verbraucher" oder "Konsument").

2. Wer ist Unternehmer iSd Konsumentenschutzgesetzes (KSchG)?

Ein Unternehmen ist „jede auf Dauer angelegte organisierte, selbständige wirtschaftliche Tätigkeit“, die nicht zwingend auf Gewinn ausgerichtet sein muss. Unternehmer nach dem KSchG ist jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört, hierbei kommt es nicht auf eine bestimmte Betriebsgröße, ein Mindestkapital oder eine sonstige Mindestorganisation an Juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten immer als Unternehmer.

Unternehmer sind nach der Rechtsprechung unter anderem Angehörige freier Berufe (bspw Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, Finanzberater, freischaffende Künstler und Ärzte), Gewerbetreibende (bspw Tankstellenpächter, Bauunternehmer, Gastwirte, Immobilienmakler) sowie – unabhängig von der Betriebsgröße – Land- und Forstwirte.

3. Welche Geschäfte gelten als "zum Betrieb gehörig"?

Als betriebszugehörig gelten alle Haupt-, Hilfs- und Nebengeschäfte, die den Unternehmensinteressen dienen und nicht nur solche, die unmittelbar zum Gegenstand des Unternehmens zählen. Das Geschäft muss aber in einem – wenn auch nur entfernten – sachlichen Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen. Ein Unternehmergeschäft liegt demnach auch vor, wenn ein Unternehmer mit einem branchenfremden Unternehmer einen Vertrag abschließt. Unter Geschäfte, die zum Betrieb des Unternehmens gehören, fallen ferner auch Darlehensgewährungen, Kredite an fremde Unternehmen, Beteiligungen und Betriebsausweitungen. Ist ein Geschäft zum Teil der privaten und zum Teil der unternehmerischen Sphäre zuzuordnen, gilt es als Ganzes als Unternehmergeschäft.

4. Wie sind Gründungsgeschäfte einzuordnen?

Geschäfte, die natürliche Personen vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigen, z.B. Miete von Geschäftsräumen, Anschaffung von Maschinen oder sonstigen Betriebsmitteln, gelten nicht als betriebszugehörig. Der Unternehmensgründer ist bei Abschluss dieser Verträge als Verbraucher anzusehen. Das bedeutet, dass für derartige Verträge, die mit dem Unternehmensgründer abgeschlossen werden, das KSchG anwendbar ist, wenn dessen Vertragspartner ein Unternehmer ist.

Stand: 10.11.2025

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