Person mit braunen schulterlangen Haaren und gestreifter weißer Bluse sitzt an einem Schreibtisch in einem gläsernen Büro und begutachtet freudig Unterlagen, während ein aufgeklappter Laptop neben ihr steht
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Verwahrung und Gastwirtehaftung

Verwahren heißt, eine fremde Sache in die eigene Obsorge zu übernehmen

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Was ist ein Verwahrungsvertrag?  

Verwahrungen kommen in der Praxis z.B. im Gast- bzw. Hotelgewerbe, bei Theater- und Freizeitbetrieben, insbesondere aber auch als Nebenpflichten bei Kaufverträgen (den Verkäufer trifft die gesetzliche Nebenpflicht, die Sache bis zur Übergabe sorgfältig zu verwahren) oder Werkverträgen (z.B. Verwahren eines Kfz während dessen Reparatur in der Werkstätte) häufig vor.

Verwahren heißt, eine fremde Sache in die eigene Obsorge zu übernehmen, wobei der Verwahrungsvertrag erst durch die tatsächliche Übergabe der Sache zustande kommt (Realvertrag).

Das Versprechen, eine fremde, noch nicht übergebene Sache in die Obsorge zu übernehmen, bindet zwar grundsätzlich den Versprechenden (Vorvertrag), begründet jedoch noch keinen Verwahrungsvertrag,

Der Übernehmer wird weder Besitzer noch Eigentümer, sondern ist bloßer Inhaber der Sache. Der Verwahrungsvertrag begründet ein entgeltliches oder unentgeltliches Dauerschuldverhältnis. Ein Entgelt gebührt jedoch nur dann, wenn ein solches ausdrücklich oder allenfalls auch stillschweigend vereinbart wurde.

Gegenstand der Verwahrung sind ausschließlich (bewegliche oder unbewegliche) Sachen. Auch die Beaufsichtigung bzw. Pflege eines Tieres (z.B. Katzenpension) fällt unter den Verwahrungsvertrag. Die Übergabe von Kindern z.B. in einen von einem Baby-Hotel angebotenen Kinderhort kann dagegen keinen Verwahrungsvertrag begründen.

Ein Verwahrungsvertrag kann ausdrücklich oder auch schlüssig geschlossen werden. Werden Kleidungsstücke z.B. bei einer Veranstaltung in einer besonders eingerichteten Garderobe, insbesondere bei Ausgabe von Garderobemarken und gegen Entgelt, übernommen, so liegt ein Verwahrungsvertrag vor.

Die übliche Anbringung von Kleiderhaken in einem Restaurant (Kaffeehaus, Bar etc.) und die dortige Ablage von Kleidungsstücken durch Gäste begründet jedoch in der Regel keinen Verwahrungsvertrag. Daher ist der häufig anzutreffende Anschlag in Restaurants "Für die Garderobe wird nicht gehaftet“ grundsätzlich nicht notwendig, da dies ohnehin der bestehenden Rechtslage entspricht.

Pflichten des Verwahrers:

Die Hauptpflicht des Verwahrers besteht darin, die ihm anvertraute(n) Sache(n) während der vereinbarten Zeit sorgfältig zu bewahren (Obsorge), d.h. jene Handlungen zu setzen, die zur Erhaltung der Sache(n) bzw. zur Verhinderung ihrer Verschlechterung nötig sind und anschließend die Sache(n) in demselben Zustand mit eventuell hinzugekommenem Zuwachs (z.B. Tierjunge) zurückzustellen.

Auf Verlangen muss der Verwahrer dem Hinterleger die Sache auch vor Ende der vereinbarten Zeit zurückgeben, wobei er diesfalls lediglich den Ersatz des ihm durch die vorzeitige Rückgabe allenfalls entstandenen Schadens begehren kann.

Umgekehrt kann der Verwahrer die Sache nicht früher zurückgeben,  außer bei Eintritt eines unvorhergesehenen Umstandes, der eine sichere Verwahrung unmöglich macht bzw. dem Verwahrer selbst einen Nachteil bringt.

Der Verwahrer haftet dem Hinterleger für den aus der Unterlassung der pflichtgemäßen Obsorge verursachten Schaden (leichte Fahrlässigkeit genügt), nicht aber für den zufällig eingetretenen Schaden.

Pflichten des Hinterlegers:

Der Hinterleger hat dem Verwahrer einerseits den schuldhaft zugefügten Schaden, andererseits die zur Erhaltung der verwahrten Sache oder zur Vermehrung der fortdauernden Nutzungen verwendeten Kosten zu ersetzen. Hat der Verwahrer zur Rettung des hinterlegten Gutes seine eigenen Sachen aufgeopfert, so kann er einen angemessenen Ersatz fordern.

Die wechselseitigen Forderungen des Verwahrers und Hinterlegers sind längstens binnen dreißig Tagen ab dem Zeitpunkt der Rückstellung der Sache geltend zu machen. Der Anspruch auf Rückstellung der verwahrten Sache selbst verjährt in dreißig Jahren.

Gastwirtehaftung:

Gastwirte, die Fremde beherbergen (z.B. Hotels und Pensionen, nicht aber Restaurants, Cafes, Bars), haften gesetzlich nach den Bestimmungen der "Gastwirtehaftung“ als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen.

Dieselbe Haftung trifft die Besitzer von Badeanstalten hinsichtlich der von den Badegästen üblicherweise eingebrachten Sachen.

Die Ablehnung der Gastwirtehaftung durch Anschlag ist rechtlich nicht möglich. Der Gastwirt haftet für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere jedoch nur bis zum Betrag von 550 EUR. Im Übrigen ist die Haftung mit 1.100 EUR beschränkt.

Ein Ersatzanspruch im Falle eines Schadens besteht allerdings nur dann, wenn der Gast nach erlangter Kenntnis des Schadens diesen unverzüglich dem Wirt anzeigt (außer bei Sachen, die der Wirt zur Aufbewahrung übernommen hat).

Im Übrigen steht dem Gastwirt das Recht zu, zur Sicherung seiner Forderungen aus der Beherbergung und Verpflegung sowie seiner Auslagen für die Gäste die eingebrachten Sachen zurückzuhalten

Stand: 24.11.2023

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