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Nahaufnahme einer Unterschrift mit Füllfeder.
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Das Dienstzeugnis

In diesem Artikel erfahren Sie alles Wissenswerte rund um Inhalt und Form des Dienstzeugnisses.

Lesedauer: 1 Minute

21.09.2026

Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses stehen Arbeitnehmer:innen grundsätzlich ein Anspruch auf ein Dienstzeugnis zu. Doch welche Angaben muss ein Dienstzeugnis enthalten und welche Form ist dafür vorgesehen? 

Der Anspruch gilt für Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge gleichermaßen. Das Dienstzeugnis ist von den Arbeitgeber:innen nicht automatisch auszustellen, sondern muss von den Arbeitnehmer:innen ausdrücklich verlangt werden. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer sogenannten „Holschuld“. Eine Ausnahme bildet das Lehrzeugnis: Dieses ist von den Arbeitgeber:innen auch ohne ausdrückliche Aufforderung nach Endigung oder vorzeitiger Auflösung des Lehrverhältnisses auszustellen.

Form:

Das Dienstzeugnis ist schriftlich auszustellen. Die Formulierung obliegt allein den Arbeitgeber:innen.

Achtung

Bei der Ausstellung eines Dienstzeugnisses muss keine bestimmte „Form“ eingehalten werden. Es muss jedoch sauber, unbeschädigt und frei von groben Schreibfehlern sein, ansonsten müssen dies Arbeitnehmer:innen nicht akzeptieren! 

Inhalt:

Ein einfaches Dienstzeugnis muss lediglich die Dauer des Arbeitsverhältnisses – also dessen Beginn und Ende – sowie die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin enthalten. Arbeitnehmer:innen haben einen gesetzlichen Anspruch auf die Ausstellung eines einfachen Dienstzeugnisses.

Eine Beurteilung der Arbeitsleistung oder des Verhaltens ist hingegen nicht verpflichtend. Möchten Arbeitgeber:innen darüber hinaus eine Bewertung abgeben, können sie ein sogenanntes qualifiziertes Dienstzeugnis ausstellen. Bei qualifizierten Dienstzeugnissen ist jedoch besondere Sorgfalt geboten. In der Praxis kann es immer wieder zu unterschiedlichen Auffassungen darüber kommen, ob eine bestimmte Formulierung positiv oder negativ zu verstehen ist. Das Dienstzeugnis darf jedenfalls keine Formulierungen enthalten, die die Arbeitnehmer:innen in ihrem beruflichen Fortkommen beeinträchtigen oder ihnen die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle erschweren könnten.

Beispiele für negative Anmerkungen wären u.a.:

  • „bemühte sich“
  • „hat alle Arbeiten ordentlich erledigt“
  • „erledigte die Arbeiten zu unserer (vollen) Zufriedenheit“
  • „hat unseren Erwartungen entsprochen“

 

Tipp: Erfolgte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht im Guten, so sollte nur ein einfaches Dienstzeugnis ausgestellt werden.

Beispiel: „Herr Max Mustermann, geboren am 11.7.1980, war im Zeitraum vom 1.1.2000 bis 30.9.2026 als Kellner im Gasthof „Zum Hirschen“ tätig.“

Kosten:

Die Kosten eines Dienstzeugnisses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses tragen die Arbeitgeber:innen. Für ein während des laufenden Arbeitsverhältnisses verlangtes Zwischenzeugnis tragen jedoch die Arbeitnehmer:innen die Kosten.

Achtung

Dienstzeugnisse sind gebührenfrei!

Verjährung:

Die Ausstellung eines Dienstzeugnisses ist 30 Jahre lang einklagbar. Demzufolge sollten relevante Unterlagen auch so lange aufbewahrt werden.