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Nahaufnahme des oberen Teils eines Zettels, auf dem ganz oben Kündigung steht. Darunter sind schwarze Linien und stehen weitere Wörter. Auf und neben dem Blatt sind Stifte und liegt ein Smartphone.
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Die Begründungspflicht von Kündigungen

Wann müssen Kündigungen begründet werden

Lesedauer: 1 Minute

16.09.2025

Grundlegendes

Grundsätzlich müssen Kündigungen nicht begründet werden. Aufgrund einer EU-Richtlinie ergeben sich allerdings seit dem 01.11.2023, in Bezug auf Kündigungen neue Regelungen, die den Bestandsschutz von Arbeitsverhältnissen verstärken sollen. 

Seit 01.11.2023 kann eine Kündigung in folgenden Fällen zusätzlich zu den bereits bestehenden Anfechtungsgründen unter Berufung auf den Motivkündigungsschutz angefochten werden, und zwar aufgrund von beabsichtigter oder tatsächlich in Anspruch genommener 

  • aufgeschobener Karenz,
  • Teilzeitbeschäftigung nach Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes,
  • Pflegefreistellung,
  • Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit,
  • Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu Betreuungszwecken,
  • bei Kündigungen wegen des Verlangens nach Ausstellung eines Dienstzettels,
  • zulässiger Mehrfachbeschäftigung,
  • Aus-, Fort- und Weiterbildung nach § 11b AVRAG

 

Begründungspflicht

Arbeitnehmer:innen können von Arbeitgeber:innen in diesen Fällen innerhalb von fünf Kalendertagen nach Erhalt der Kündigung, schriftlich eine ebenfalls schriftliche Begründung für die Kündigung verlangen. Unterlassen sie dies, erlischt ihr Recht auf eine schriftliche Begründung. 

Der/die Arbeitgeber:in hat fünf Tage nach Zugang des Verlangens Zeit, die geforderte schriftliche Begründung abzugeben. Der Tag des Zugangs der Aufforderung zur Begründung wird bzgl. Beginn der Frist nicht mitgezählt. 

Beachte: Wird die geforderte schriftliche Begründung nicht erteilt, führt dies ausdrücklich nicht zu einer nachträglichen Unwirksamkeit der Kündigung. Der Umstand der Nicht-Abgabe einer schriftlichen Begründung könnte aber zu einer höheren Wahrscheinlichkeit der Anfechtung der Kündigung führen oder im Verfahren zu Lasten des Arbeitgebers ausgelegt werden.

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