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Eine Person liegt auf einer hellen Unterfläche. Die Person trägt ein kariertes Hemd und hat rote Haare. Über ihr ist eine hellgraue Decke. Sie hält sich mit beiden Händen ein Taschentuch vor die Nase. Ihre Augen sind geschlossen
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Krankenstand von Arbeitnehmern

Wichtige Praxisinformationen für Unternehmen

Lesedauer: 3 Minuten

03.11.2025

Weihnachten steht vor der Tür und damit einhergehend auch die kalte Jahreszeit - und der eine oder andere Krankenstand von Arbeitnehmern.

Was muss ein Arbeitnehmer am Beginn eines Krankenstandes alles beachten?

Ein Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig wird, ist verpflichtet, seine Arbeitsverhinderung unverzüglich seinem Arbeitgeber zu melden und auf Verlangen des Arbeitgebers eine Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Demnach bestehen für einen Arbeitnehmer zwei gesetzliche Pflichten, die in der Praxis auseinanderzuhalten sind:

  • Mitteilungspflicht: unverzügliche Meldung des Krankenstandes an den Arbeitgeber
  • Nachweispflicht: der Nachweis ist auf individuelles Verlangen des Arbeitgebers idR durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbestätigung („Krankschreibung“) zu erbringen

Die Mitteilungspflicht an den Arbeitgeber gilt automatisch per Gesetz. Der Arbeitnehmer ist somit auch ohne vorherige Aufforderung verpflichtet, seine Arbeitsverhinderung seinem Arbeitgeber bekannt zu geben. Die Mitteilungspflicht gilt gleichermaßen für Angestellte, Arbeiter und Lehrlinge (§ 8 Abs 8 AngG, § 4 Abs 1 EFZG, § 17a Abs 7 BAG).

Die gesetzliche Verpflichtung zur Krankmeldung besteht grundsätzlich nur am Beginn des Krankenstandes. Tritt während der Dienstverhinderung eine weitere Erkrankung bei Fortdauer des ununterbrochenen Krankenstands hinzu oder verlängert sich der Krankenstand, löst dies keine neuerliche Verpflichtung zur Krankmeldung aus. Für diesen Fall muss der Arbeitgeber erneut eine ärztliche Bestätigung vom Arbeitnehmer anfordern. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Arbeitnehmer einen bestimmten Endzeitpunkt des Krankenstandes bekannt gegeben hat und dann noch länger an der Dienstleistung verhindert ist. Hier wird eine neuerliche Meldepflicht ausgelöst.

Die Mitteilungspflicht („Krankmeldung“) selbst ist – sofern im Betrieb keine anderslautende Vereinbarung oder Dienstanweisung existiert - nicht an eine bestimmte Form gebunden und kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per SMS, Fax, WhatsApp, i-Message oder E-Mail erfolgen, vgl OGH 8 ObA 92/03t und OGH 8 ObA 44/24i.

Die Nachweispflicht besteht nur auf Verlangen des Arbeitgebers. Verlangt der Arbeitgeber keine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung, ist ein Arbeitnehmer auch nicht verpflichtet, eine Solche zu bringen und behält dann aber trotzdem seinen Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn er den Krankenstand unverzüglich gemeldet hat.

Wichtiger Hinweis:
Die oft in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen und Dienstanweisungen anzutreffende Regelung, die den Arbeitnehmer verpflichtet, automatisch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vorzulegen, ist nach der Rechtsprechung unwirksam (OGH 9 ObA 122/88). Eine vertragliche Vorausvereinbarung erscheint zwar aus organisatorischer Sicht praktisch, hält aber im Streitfall rechtlich nicht. Ein Arbeitnehmer muss daher vom Arbeitgeber in jedem Anlassfall dazu aufgefordert werden, eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vorzulegen.

Welche Folgen hat eine Verletzung der Mitteilungs- oder der Nachweispflicht?

Arbeitnehmer, die ihren Krankenstand schuldhaft nicht mitteilen oder trotz Aufforderung keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vorlegen, verlieren für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt – und zwar endgültig. Der Arbeitgeber muss somit das für den Säumniszeitraum gestrichene Krankenentgelt auch dann nicht nachzahlen, wenn der Arbeitnehmer später die verabsäumte Mitteilung nachholt bzw. die ärztliche Krankschreibung nachreicht.

Wichtiger Hinweis:
Der Arbeitnehmer ist für die Zeit der Säumnis von der Sozialversicherung wegen Ende Entgelts abzumelden (Abmeldegrund 29 „SV-Ende-Beschäftigung aufrecht“).

Welche Verhaltensregeln gelten während eines Krankenstandes?

Arbeitnehmer müssen im Krankenstand alles unterlassen, was ihre Genesung behindern oder verzögern könnte. Sie müssen sich so verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird. Zu beachten sind dabei die üblichen Verhaltensweisen nach der allgemeinen Lebenserfahrung als auch allfällige Anordnungen des Arztes (zB Bettruhe, Ausgangszeiten).

Wichtiger Hinweis:
Ein Krankenstand bedeutet nicht zwangsläufig, dass man das Bett hüten oder die Wohnung nicht verlassen darf. So sind idR Einkäufe des täglichen Bedarfs während des Krankenstands erlaubt.

Werden die genannten Grundsätze verletzt kommt eine Verwarnung, im Falle von groben Verstößen eine Kündigung oder sogar eine fristlose Entlassung in Betracht. Bei Angestellten kann im Einzelfall eine Vertrauensunwürdigkeit (§ 27 Z 1 AngG) und bei Arbeitern die beharrliche Pflichtenverletzung (§ 82 lit f zweiter Fall GewO 1859) vorliegen.

Kann ein Arbeitsverhältnis im Krankenstand aufgelöst werden?

Grundsätzlich gilt: Das Arbeitsverhältnis kann auch während eines Krankenstandes ganz normal aufgelöst werden.

Es gibt jedoch ein paar Besonderheiten: Wird ein Arbeitsverhältnis während eines Krankenstandes einvernehmlich aufgelöst oder durch den Arbeitgeber unter Einhaltung der Kündigungsfrist aufgekündigt, trifft den Arbeitgeber die Entgeltfortzahlungspflicht unter Umständen über das arbeitsrechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. Eine einvernehmliche Auflösung im Hinblick auf einen zu erwartenden Krankenstand löst ebenfalls die Pflicht des Arbeitgebers aus, das Entgelt fortzuzahlen.

Bei weiteren Fragen zum Thema Krankenstand können Sie sich gerne an unser Team im Rechtsservice, Arbeits- und Sozialrecht der Wirtschaftskammer Vorarlberg wenden.

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