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Nahaufnahme von einem Karton mit Mappen, Notizblöcken, Stifte, Wecker und Taschenrechner, die von einer Person mit weißem Hemd und Krawatte gehalten wird
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OGH klärt: Kündigungsfristen für freie Dienstverhältnisse

Unternehmen können bei freien Dienstverträgen weiterhin individuelle, aber angemessene Kündigungsfristen vereinbaren

Lesedauer: 1 Minute

11.06.2025

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit seiner Entscheidung vom 27. Februar 2025 (8 ObS 4/24g) klargestellt, dass die seit 2021 geltende Neuregelung des § 1159 ABGB nicht auf freie Dienstverhältnisse anwendbar ist. Damit beendet der OGH einen langjährigen Meinungsstreit in der arbeitsrechtlichen Fachliteratur.

Die Harmonisierung der Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte war laut OGH zwar Ziel des Gesetzgebers, eine Ausweitung dieser Regelung auf freie Dienstnehmer war jedoch nicht beabsichtigt. Es liegt keine Gesetzeslücke vor, die eine analoge Anwendung rechtfertigen würde.

Für Unternehmen bedeutet das: Kündigungsfristen bei freien Dienstverträgen bleiben vertraglich gestaltbar, müssen aber angemessen sein. Der OGH hält etwa eine beiderseitige vierwöchige Kündigungsfrist bei einem über drei Monate andauernden freien Dienstverhältnis für zulässig und sachgerecht.

Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Unternehmen und verdeutlicht: Auch bei freien Dienstverhältnissen ist eine sorgfältige, individuelle Vertragsgestaltung unverzichtbar.

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