Steuer- und Sozialversicherungs-Updates 2025: Was sich ändert
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Steuer
Mit dem Jahreswechsel treten umfangreiche Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht in Kraft, die sowohl Unternehmer als auch Arbeitnehmer betreffen. Die neuen Regelungen betreffen Einkommenssteuersätze, Reisekosten, Freibeträge und Beitragsgrundlagen und erfordern frühzeitige Vorbereitung, um Vorteile optimal zu nutzen.
Die Einkommenssteuer wird neu gestaffelt (Abschaffung der ‚kalten Progression‘): Einkommen bis EUR 13.308 bleiben steuerfrei, darüber hinaus gelten Steuersätze von 20 % bis EUR 21.617, 30 % bis EUR 35.836, 40 % bis EUR 69.166 und 48 % ab EUR 103.072.
Kleinunternehmer profitieren von einer deutlichen Erhöhung der Umsatzgrenze auf EUR 55.000 netto, während mit dem neuen EU-Kleinunternehmerstatus eine EU-weite Umsatzgrenze von EUR 100.000 Euro eingeführt wird. Überschreiten Unternehmen nationale Umsatzgrenzen wie beispielsweise 55.000 Euro in Österreich, werden sie umsatzsteuerpflichtig. Entsprechend erhöht sich für die Einkommensteuer auch die Umsatzgrenze, um die Kleinunternehmerpauschalierung anwenden zu können auf EUR 55.000 für das Veranlagungsjahr 2025
Auch Freibeträge erfahren eine Anpassung: Der Grundfreibetrag beträgt künftig 15 % bis maximal EUR 4.950 für Einkommen bis EUR 33.000, während gestaffelte Gewinnfreibeträge Anreize für Investitionen schaffen.
Die Reisekosten werden ebenfalls erhöht. Das Kilometergeld steigt auf 50 Cent, ebenso für Motorräder und Fahrräder. Für Mitfahrer gibt es künftig 15 Cent pro Kilometer. Taggelder werden auf EUR 30 und Nächtigungsgelder auf EUR 17 angehoben. Diese Änderungen erleichtern die Abrechnung und erhöhen die Attraktivität von Dienstreisen.
Sozialversicherung
Im Bereich der Sozialversicherung wurden die Beitragsgrundlagen angepasst. Die Mindestbeitragsgrundlage für Gewerbetreibende und neue Selbständige beträgt nun 551,10 Euro monatlich bzw. EUR 6.613,20 jährlich. Die Höchstbeitragsgrundlage für GSVG-Versicherte liegt bei EUR 7.525 pro Monat bzw. EUR 90.300 jährlich. Die Geringfügigkeitsgrenze wird für ASVG-Versicherte auf monatlich EUR 551,10 angehoben. Diese Werte sind jedoch vorläufig, da die gesetzliche Kundmachung noch aussteht. Die Einkommensgrenze für die Befreiung in der Sozialversicherung (für Pensions- und Krankenversicherung) beträgt jährlich EUR 6.613,20 und die Umsatzgrenze EUR 55.000.