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Wichtige Änderungen bei geringfügiger Beschäftigung ab 1. Jänner 2026

Mit 1.1.2026 treten umfangreiche Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung in Kraft. Diese Anpassungen betreffen sowohl die Geringfügigkeitsgrenze als auch die Beschäftigungsmöglichkeiten von Personen, die Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen. Unternehmen sollten sich frühzeitig darauf einstellen, da in vielen Fällen Handlungsbedarf besteht.

Lesedauer: 1 Minute

03.12.2025

1. Geringfügigkeitsgrenze bleibt unverändert – keine Erhöhung 2026

Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt ab 1.1.2026 erstmals unverändert bei 551,10 Euro pro Monat.

Auswirkung für Dienstgeber:

  • Durch normale Lohnerhöhungen kann es passieren, dass Mitarbeiter*innen mit geringfügigen Beschäftigungen über die Schwelle kommen und dadurch vollversicherungspflichtig werden.
  • Soll die Geringfügigkeit erhalten bleiben, muss gegebenenfalls die Arbeitszeit reduziert oder angepasst werden.
  • Gespräche mit betroffenen MitarbeiterInnen sind empfehlenswert.


2. Geringfügige Beschäftigung neben Arbeitslosengeld/Notstandshilfe wird stark eingeschränkt

Ab 1.1.2026 ist die gleichzeitige geringfügige Beschäftigung während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nur noch in klar definierten Ausnahmefällen möglich.

Wer weiterhin geringfügig arbeiten darf:

(1) Personen mit bereits bestehender geringfügiger Nebenbeschäftigung vor Arbeitslosigkeit

Voraussetzungen:

  • Die geringfügige Beschäftigung läuft mindestens 26 Wochen (182 Tage) ununterbrochen vor Beginn der Arbeitslosigkeit.
  • Sie wurde neben einer vollversicherten Beschäftigung ausgeübt.

Achtung: Schon ein Tag Unterbrechung innerhalb der 26 Wochen schließt die Ausnahmeregel aus.

(2) Langzeitarbeitslose ab 50 Jahren

Voraussetzungen:

  • Mindestens 1 Jahr arbeitslos
  • 50 Jahre oder älter

(3) Langzeitarbeitslose mit mindestens 50 % Behinderung

Voraussetzungen:

  • Nachweis einer mind. 50%igen Behinderung
  • Mindestens 1 Jahr arbeitslos

(4) Personen in AMS-Schulungen

  • Schulungsdauer mindestens 4 Monate
  • Mindestens 25 Wochenstunden

3. Einmalige Möglichkeit einer geringfügigen Beschäftigung für bis zu 26 Wochen

Folgende Gruppen dürfen ab 2026 einmal je Anwartschaft für max. 26 Wochen geringfügig dazuverdienen:

  • Personen, die 365 Tage oder länger durchgehend Leistungen vom AMS bezogen haben
  • Personen nach mindestens 1 Jahr Krankengeld, Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld

Übergangsregel: Gilt für Personen, die bereits vor dem 1.1.2026 geringfügig beschäftigt waren: → Diese Beschäftigung muss bis spätestens 30.6.2026 beendet werden, wenn keine Ausnahme zutrifft.


4. Was müssen Dienstgeber jetzt tun?

Beschäftigungsverhältnisse prüfen

  • Welche MitarbeiterInnen nähern sich aufgrund von Lohnerhöhungen der Geringfügigkeitsgrenze?
  • Gibt es ArbeitnehmerInnen, die geringfügig neben Arbeitslosengeld/Notstandshilfe arbeiten?

Arbeitszeitmodelle anpassen

  • Falls Geringfügigkeit erhalten bleiben soll: rechtzeitig Arbeitszeiten neu vereinbaren.

Übergangsfristen beachten

  • Beschäftigungen, die nicht unter die Ausnahmen fallen, bis spätestens 31.1.2026 bzw. 30.6.2026 beenden.

Mitarbeiter informieren

  • Betroffene Personen sollten informiert werden.

Fördermöglichkeiten prüfen

Das AMS bietet Unternehmen Beratung und Förderungen an, um den Umstieg in vollversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu unterstützen