Teilpension neu ab 1.1.2026
Das Wichtigste auf einen Blick
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Was ist die Teilpension und ab wann gilt sie?
Die neue Teilpension ermöglicht Personen, die Anspruch auf eine reguläre oder vorzeitige Alterspension haben, ihre Berufstätigkeit mit reduzierter Arbeitszeit fortzusetzen – anstatt sofort vollständig in den Ruhestand zu treten.
Dabei wird ein Teil der Pension monatlich ausbezahlt, während gleichzeitig in Teilzeit weitergearbeitet wird. So werden weiterhin Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen gesammelt, was sich positiv auf die endgültige Pensionshöhe auswirkt.
Ziel ist ein flexiblerer und gleitender Übergang von der (Vollzeit)Erwerbstätigkeit in die Pension – angepasst an die individuelle Lebenssituation. Die Regelung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
Das Wichtigste auf einen Blick:
Start:
1. Jänner 2026
Das ist neu:
Die Teilpension ermöglicht eine flexible Kombination aus Arbeit und vorzeitiger Alterspension – bisher nur bei geringfügiger Beschäftigung möglich. Ein Teil des Pensionskontos wird geschlossen und als Teilpension ausgezahlt. Der Rest bleibt offen und wird weiter mit Beiträgen und Versicherungsmonaten befüllt.
Voraussetzungen:
- Reduktion der Arbeitszeit um mindestens 25 % (maximal 75 %)
- Anspruch auf Alterspension oder eine vorzeitige Alterspension
- Schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
- Antrag bei der Pensionsversicherung (PV)
Dauer:
So lange Sie möchten – auch über das Regelpensionsalter hinaus.
Höhe der Teilpension:
Die Berechnung ist abhängig vom Ausmaß der Arbeitszeitreduktion:
- 25 bis 40 % Reduktion – ausgehend von 25 % der Gesamtgutschrift
- 41 bis 60 % Reduktion – ausgehend von 50 % der Gesamtgutschrift
- 61 bis 75 % Reduktion – ausgehend von 75 % der Gesamtgutschrift
Die Pension wird danach – basierend auf der berechneten Gutschrift auf dem Pensionskonto – so berechnet, wie es auch bei einer (vorzeitigen) Alterspension der Fall ist, die als Teilpension beantragt wurde.
Endgültiger Pensionsantritt:
Zusammenführung beider Teile, endgültige Pension wird berechnet.
Wichtig: neuer Antrag erforderlich.