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Zwei Personen sitzen sich an einem Tisch gegenüber und schütteln sich die Hände. Vor einer Person liegt ein Zettel, auf dem Vertrag steht. Daneben steht eine weitere Person, die applaudiert
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Warum der Abschluss eines Arbeitsvertrages sinnvoll ist

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31.03.2026

Grundlage eines jeden Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag.  Es handelt sich um eine zweiseitige verbindliche Vereinbarung, deren Abschluss grundsätzlich an keine Formvorschrift gebunden ist. Ausgehend davon kann er nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich oder sogar durch eine schlüssige Einigung zustande kommen.

Es wird von Seiten der Wirtschaftskammer tunlichst empfohlen mit jedem Arbeitnehmer solch eine schriftliche Vereinbarung über das Arbeitsverhältnis in Form eines Arbeitsvertrages zu schließen. Denn jede unterschriftliche und als Arbeitsvertrag oder Vereinbarung (also nicht als bloßer Dienstzettel) bezeichnete Einigung hat immer den Vorteil der besseren Beweissicherung.

Kommt kein schriftlicher Arbeitsvertrag zustande, so ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen Dienstzettel auszuhändigen, welcher die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis beinhaltet. Ein bloßer Dienstzettel, der mit „einverstanden“ von beiden Seiten unterfertigt wurde, gewährt nicht den Schutz davor, dass sich der Arbeitnehmer später noch erfolgreich darauf berufen könnte, dass der ein oder andere Punkt anders vereinbart worden sei. Denn der Dienstzettel ist als solcher kein Vertrag und dient lediglich der Absicherung des Arbeitnehmers.

Der Mindestinhalt eines Arbeitsvertrages richtet sich nach den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalten eines Dienstzettels. Demnach hat der Arbeitsvertrag beispielsweise Name und Anschrift der Vertragsteile, Beginn und gegebenenfalls das Ende des Arbeitsverhältnisses, die Bezeichnung des maßgeblichen Kollektivvertrages und noch viele andere Angaben zwingend zu enthalten.

Die Wirtschaftskammer verfügt über Musterarbeitsverträge aus den unterschiedlichen Branchen. Im Falle von Unklarheiten wenden Sie sich bitte unbedingt an Ihren arbeitsrechtlichen Berater in der Wirtschaftskammer Vorarlberg.

Anhand von zwei Praxisbeispielen soll nun nochmals die Wichtigkeit eines Arbeitsvertrages dargelegt werden:

Probezeit:

Will der Arbeitgeber einen Probemonat vereinbaren und der auf das Arbeitsverhältnis maßgebende Kollektivvertrag sieht keine automatische Probezeit vor, so muss diesbezüglich eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer getroffen werden.  Nur dann kann das Arbeitsverhältnis während der Probezeit jederzeit von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen beendet werden.

Überstunden:

Es kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, dass geleistete Überstunden durch den Konsum von Zeitausgleich oder in Form einer Überstundenpauschale abgegolten werden. Man unterscheidet hierbei zwischen der echten Überstundenpauschale und der All-in-Vereinbarung.

Eine solche Abgeltung von Überstunden muss allerdings – wenn der Kollektivvertrag keine entsprechende Regelung enthält – mit dem Arbeitnehmer einzelvertraglich vereinbart werden, um Wirksamkeit zu entfalten.

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