
OGH: Kein Rücktritt vom Zeitausgleich bei Krankheit vor Antritt möglich
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Für Arbeitgeber:innen ist es aus vielerlei Gründen ratsam, strikt zwischen Zeitausgleich und Urlaub zu unterscheiden und mit Arbeitnehmer:innen klar zu vereinbaren, ob es sich um den Abbau von Zeitausgleich oder um den Konsum von Urlaub handelt, wenn der/die Arbeitnehmer:in "frei haben möchte". Einer dieser Gründe ist beispielsweise die unterschiedliche Behandlung von Krankenständen während bzw. unmittelbar vor einem vereinbarten Zeitausgleich.
Während beim Urlaub das Urlaubsgesetz klar regelt, dass es ab einer gewissen Dauer des Krankenstandes zu einem Unterbruch des Urlaubes kommt (vergleichen Sie hierzu auch unseren Newsletter Artikel vom Mai 2025 "Wie schaut das rechtlich mit dem Urlaub aus?"), hat der OGH bereits in der Vergangenheit klargestellt, dass bei einer Erkrankung während eines bereits vereinbarten und laufenden Zeitausgleichs kein Unterbruch des Zeitausgleichs erfolgt.
Jüngst beschäftigte sich der OGH in seiner Entscheidung vom 29.04.2025, 9 ObA 17/25b, mit der Frage, ob Arbeitnehmer:innen von einer bereits getroffenen Zeitausgleichsvereinbarung vor Beginn des Zeitausgleichs zurücktreten können, wenn sie erkrankt sind. Der OGH entschied in diesem Fall zu Gunsten der Arbeitgeber:innen – ein Rücktritt ist in diesem Fall nicht möglich.