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Nahaufnahme der Hand einer Person, die bei einem geöffneten Stromkasten den Fi-Schutzschalter drückt
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Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker, Landesinnung

Austausch von 30 mA Fehlerstromschutzschaltern − FI-Schutzschaltern

Konsumenteninformation zum richtigen Umgang

Lesedauer: 3 Minuten

26.01.2026

Beim Austausch von FI-Schutzschaltern in elektrischen Anlagen ist von Konsumenten generell zu beachten:

Auf Grund von in der heutigen Zeit eingesetzten modernen Verbrauchsmittel (wie z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, u.a.) kann es notwendig sein, Fehlerstromschutzeinrichtungen der Type A, Type B oder der Type B+ zu verwenden. In einigen Gebrauchsanweisungen der Gerätehersteller wird dies teilweise als Voraussetzung für den sicheren Betrieb des Verbrauchsmittels zwingend vorgeschrieben.

Weiters ist zu beachten, dass ein Fehlerstromschutzschalter der Type AC, wie heute noch weitgehend eingesetzt, keinen ausreichenden Schutz vor eventuell auftretenden Gleichfehlerströmen bieten kann.

Ebenso ist nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei einem Mieterwechsel in Hauptmietwohnungen vorgeschrieben, dass die elektrische Anlage einer Wohnung den Vorgaben des österreichischen Elektrotechnikgesetzes (ETG 1992) zu entsprechen hat, weshalb auf den Gebrauch von 30 mA FI-Schutzschaltern hingewiesen wird. Im Hinblick auf § 7a ETV0 2002/A2 sind bei einem Mieterwechsel bei Hauptmiete (Mietvertrag gem. § 2 Abs. 1 MRG) folgende Schritte erforderlich:

  • Sicherstellung, dass die elektrische Anlage der Wohnung den Bestimmungen des ETG 1992 entspricht (Notwendigkeit eines wirksamen Fehlerschutzes) – Prüfung der elektrischen Anlage durch einen zur rechtmäßigen Gewerbeausübung befugten und niedergelassenen Elektrotechniker (Haftung im Rahmen des Prüfberichts!),
  • Gewährleistung des Personen- und Sachschutzes im Hinblick auf die Sicherheit der elektrischen Anlage – Einbau eines 30 mA FI-Schutzschalters (wenn vorhanden, unmittelbar vor den in der Wohnung befindlichen Leitungsschutzeinrichtungen),
  • Liegt über den sicheren Zustand der elektrischen Anlage und den Anforderungen entsprechend §7a ETVO 2002/A2 keine geeignete Dokumentation (Prüfbericht) vor, so kann der Mieter einer Wohnung nicht davon ausgehen, dass die elektrische Anlage der Mietwohnung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, und ist berechtigt, diese vom Vermieter zu fordern. Für die Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften ist der Vermieter der Wohnung verantwortlich, in der sich die betreffende Anlage befindet.

Betreffend den ArbeitnehmerInnenschutz sieht der Gesetzgeber weitergehende Maßnahmen vor, die in der Elektroschutzverordnung (ESV 2012) geregelt sind. Nur für zwei Einzelbestimmungen (§ 5 Z 3/§ 9 Abs. 1 Z 2 ESV) galt eine Übergangsfrist bis 1.März 2013.

Zusatzschutz durch FI-Schutzeinrichtungen bei ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln (§ 5 Z 3 ESV)

Ortsveränderliche Maschinen der Schutzklasse I (mit Schutzkontaktstecker) aller Gewerke (also z.B.: Bohrmaschinen, Staubsauger, Handhobel u.a.), die Arbeitnehmer/innen, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen zur Verfügung gestellt werden, dürfen NUR dann betrieben werden, wenn

  1. die Steckdose durch eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit einem Nennfehlerstrom von maximal 0,03 Ampere geschützt ist oder
  2. ein ortsveränderlicher Adapter mit eingebauter Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit einem Nennfehlerstrom von maximal 0,03 Ampere verwendet wird.

Auswirkungen auf

  • Baustellen: die Einhaltung dieser Bestimmung stellt kein Problem dar, weil für Baustromanlagen ohnehin ein Zusatzschutz vorgeschrieben ist
  • auswärtige Arbeitsstelle: eine Elektrofachkraft stellt fest, dass durch entsprechende Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen geschützte Steckdosenkreise vorhanden sind oder Verwendung von ortsveränderliche Adapter mit 30mA FI
  • eigene Betriebsstätten: es ist kein ortsveränderlicher Adapter mit 30mA FI erlaubt, d.h. Stromkreise sind entweder umzubauen bzw. nachzurüsten oder die ortsveränderlichen Betriebsmittel der Schutzklasse I sind wiederkehrenden regelmäßigen Prüfungen zu unterziehen

Bestandsschutz gilt grundsätzlich − auch in der ESV 2012 für ältere Anlagen − allerdings nur im vollem Umfang, wenn:

  • zum Errichtungszeitpunkt die Anlage den Bestimmungen entsprochen hat
    und
  • die Anlage heute mit vergleichbaren Anforderungen betrieben wird
    und
  • sich heute noch in einem sicheren Zustand befindet
    und
  • keine wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen vorgenommen wurden.

Stand: 2013


Hinweis:
Diese Informationen entsprechen dem derzeitigen Rechts- und Informationsstand. Es wird darauf verwiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen. Eine Haftung des Autors, des Herausgebers oder der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.
Sprachliche Formulierungen in männlicher Form gelten gleichermaßen für beide Geschlechter.

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