Fahrzeughandel, Fachgruppe

Gruppenfreistellungsverordnung ab 1.6.2013

Wettbewerbsvorschriften für den Vertrieb

Lesedauer: 2 Minuten

Vertragliche Vertriebssysteme stellen in der Wirtschaftspraxis einen wesentlichen Bestandteil dar. Wettbewerbsbeschränkungen bei vertikalen Vertriebsbindungen müssen im Einzelfall festgestellt werden. 

Die wettbewerbsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Vertrieb von Kraftfahrzeugen sind in der „Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung“ (GVO 330/2010) vom 20. April 2010 geregelt. In Ergänzung dazu hat die EU-Kommission „Leitlinien für vertikale Beschränkungen“ veröffentlicht.

Für den Vertrieb von KFZ-Teilen und von KFZ-Instandsetzungsdienstleistungen wurde die „Aftermarket Gruppenfreistellungsverordnung“ (GVO 461/2010) am 27. Mai 2010 veröffentlicht. 

Die Regelungen der Gruppenfreistellungsverordnung im Überblick

1. Rechtlicher Rahmen seit 1.6.2010

Am 31.5.2010 ist die bisherige KFZ-GVO 1400/2002 ausgelaufen. Am 27.5.2010 hat die Kommission eine neue KFZ-GVO 461/2010, gültig ab 1.6.2010, kundgemacht.

Diese neue KFZ-GVO 461/2010 regelt

  • in Kapitel II den Vertrieb von Neufahrzeugen und
  • in Kapitel III den „Anschlussmarkt“ (Service und Ersatzteilvertrieb).

Sowohl zur KFZ-GVO 461/2010 als auch zur Schirm-GVO 330/2010 hat die Kommission umfassende Leitlinien veröffentlicht:

  • Die Kommission beschränkt sich im Text der GVO auf wettbewerbsrechtliche Grundsätze, Details werden in den wenig verbindlichen Leitlinien formuliert. Letztendlich wird erst im konkreten Anlassfall die nationale WB-Behörde über die Frage eines wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens befinden.   

2. Was hat sich für den Vertrieb von Neufahrzeugen geändert?

Seit 1.6.2013 gilt die KFZ-GVO hier nicht mehr, sondern die „Schirm-GVO“ 330/2010. 

3. Was hat sich für Service und Ersatzteile geändert?

  • Zugang zu technischen Informationen: Es wird auf die Typengenehmigung EURO 5/6 verwiesen. Für den Fahrzeugbestand werden die Verpflichtungen gemäß EURO 5/6 von der Kommission analog angewandt.
  • Qualitative Selektion für Werkstattverträge: Wer die Standards der Hersteller erfüllt, hat, wie bisher, Anspruch auf einen Werkstattvertrag.
  • Die Hersteller dürfen ihre Händler nicht verpflichten, mindestens 80% der Waren beim Hersteller oder von einem anderen vom Hersteller benannten Unternehmen zu beziehen, sofern die Verpflichtung für eine Dauer von mehr als 5 Jahren vereinbart wurde.
  • Eine Beschränkung von Vertragswerkstätten, Ersatzteile an unabhängige Werkstätten zu verkaufen, welche die Teile für Reparatur von KFZ benötigen, ist weiterhin unzulässig.
  • Ersatzteilhersteller dürfen weiterhin direkt an zugelassene und unabhängige Händler/Werkstätten verkaufen.
  • Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten durch eine freie Werkstätte haben keinen Einfluss auf die Garantie, sofern diese Arbeiten sach- und fachgerecht nach den Vorgaben des Herstellers durchgeführt wurden.
  • Die neue GVO sieht keine Kündigungsfrist von zwei Jahren mehr vor. Die meisten Hersteller haben sich aber zur Beibehaltung der zweijährigen Kündigungsfrist bekannt (Verhaltenskodex. Eine Begründung der Kündigung ist jedoch nicht zugesagt worden).
  • Die neue GVO sieht kein Recht der Übertragung des Vertrages ohne Zustimmung des Herstellers mehr vor. 

4. Was ändert sich für den Vertrieb von NW ab 1.6.2013?

Solange bestehende Vertragsbestimmungen nicht geändert werden, ändert sich nichts. Gemäß GVO sind folgende Vertragsbestimmungen ab 2013 nicht mehr verpflichtend, können jedoch weiterhin vereinbart werden:

  • Zweijährige Kündigungsfrist. - Begründung für eine Kündigung.
  • Übertragung des Unternehmens auch ohne Zustimmung des Herstellers.
  • Errichtung weiterer Verkaufsstellen ohne Zustimmung des Herstellers.
  • Vertrieb mehrerer Marken. 

Am 1.6.2013 ist jedoch das Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz in Kraft getreten, welches ebenfalls Vertriebsbindungsvereinbarungen im KFZ-Sektor regelt und einige ausgelaufene Regelungen der KFZ-GVO ersetzt. 


Diese Information gibt die Rechtsansicht des Bundesgremiums Fahrzeughandel wieder. Im Detail müssen einige Fragen derzeit noch offen bleiben. 

Stand: 17.01.2020