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Speichermedienvergütung ab 1.10.2015  - die wichtigsten Neuerungen

Infoblatt

Lesedauer: 3 Minuten

Am 13.8.2015 wurde die Urheberrechtsnovelle 2015 verlautbart. Diese beinhaltet u.a. die ausdrückliche Festschreibung der Speichermedienvergütung. Auch wenn die Einführung der Speichermedienvergütung nunmehr nicht mehr verhindert werden konnte, so ist es uns doch gelungen, deutliche Verbesserungen im Verhältnis zum ursprünglichen Gesetzesentwurf zu erwirken.

Zu nennen ist hier insbesondere der doppelte Deckel für Vergütungsansprüche – absolut maximal 29 Millionen jährlich und maximal 6 % (Speichermedien) bzw. 11 % (Vervielfältigungsgeräte) des durchschnittlichen Preisniveaus.

Nachfolgend finden Sie überblicksmäßig die für Zahlungspflichtige wichtigsten Änderungen und Verpflichtungen ab 1.10.2015. Die Novelle beinhaltet keine konkreten Tarife, sodass wir zum jetzigen Zeitpunkt keine Auskunft über mögliche Tarifhöhen geben können.

Sprachlich wurden das Trägermaterial zu „Speichermedien“ und damit auch die Leerkassettenvergütung zur „Speichermedienvergütung“. Die nachfolgenden Paragraphenangaben beziehen sich jeweils auf die Neufassung.

§ 42 Abs. 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG) regelt ausdrücklich, dass eine Privatkopie nicht vorliegt, wenn hierfür eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Somit sind illegale private Vervielfältigungen nicht in die Bemessung der Vergütung einzubeziehen.

§ 42 b Abs. 1 UrhG: Anders als nach geltendem Recht kommt es in Zukunft nicht darauf an, ob Speichermedien entgeltlich in den Verkehr kommen. Die Vergütungspflicht entsteht, wenn die Produkte im Inland gewerbsmäßig in den Verkehr kommen und für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch geeignet sind. Die bisherige Differenzierung zwischen unbespielten und anderen Trägermaterialien fällt somit weg. Es besteht keine Vergütungspflicht für Speichermedien, die nicht für die Anfertigung von Privatkopien geeignet sind, wie etwa in Kühlschränken, Kraftfahrzeugen, Waschmaschinen usw. Auch in Fotoapparate integrierte Speichermedien unterliegen nicht der Vergütungspflicht. Allerdings sind Speicherkarten für Fotoapparate nicht von der Vergütungspflicht ausgeschlossen.

§ 42 b Abs. 4 UrhG stellt diverse Kriterien auf, auf welche bei der Bemessung der Vergütung Bedacht zu nehmen ist. U.a. soll die Speichermedienvergütung 6 %, die Gerätevergütung 11 % des typischen Preisniveaus der Produkte nicht überschreiten.

In § 42 b Abs. 6 UrhG finden sich neue Kriterien für die Rückvergütung. Wie bisher ist wieder eine Rückvergütung bei Re-Export von Speichermedien oder Vervielfältigungsgeräten vorgesehen. Weiters ist die bezahlte Vergütung zurückzuzahlen, wenn der Letztverbraucher glaubhaft macht, dass er Speichermedien überhaupt nicht für Privatkopien nutzt oder nützen lässt. Mit „Letztverbraucher“ ist der letzte Erwerber in der Absatzkette gemeint, also sowohl Konsumenten als auch Unternehmer. Nach den Erläuterungen reicht die Vorlage einer Rechnung und das Ausfüllen eines Formulars für die nötige Glaubhaftmachung.

§ 42 b Abs. 7 UrhG regelt erstmals ausdrücklich die Vorabfreistellung. Danach entfällt die Vergütungspflicht von vorneherein, wenn der Zahlungspflichtige glaubhaft macht, dass die Speichermedien weder von ihm selbst noch von Dritten für Privatkopien verwendet werden.


Achtung:
Rückvergütungen für Vervielfältigungsgeräte sind weiterhin nur bei Re-Export möglich. Auch die Vorabfreistellung ist auf Vervielfältigungsgeräte nicht anwendbar.

§ 42 b Abs. 8 UrhG verpflichtet die Verwertungsgesellschaften, Möglichkeiten für Vorabfreistellung und Rückvergütung sowie die dazugehörigen Formulare auf ihrer Website (Startseite) anzuführen.

§ 42 b Abs. 9 UrhG: In Rechnungen ist in Zukunft auf die geleistete Vergütung hinzuweisen. Es ist nicht nötig, den konkreten Betrag anzuführen, jedoch muss auf die frei zugängliche Fundstelle des konkreten Tarifes für die Vergütung hingewiesen werden.

§ 90 a Abs. 1 UrhG schreibt fest, dass der gewerbsmäßige Erstinverkehrbringer von Speichermedien oder Vervielfältigungsgeräten verpflichtet ist, Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände der Empfangsstelle der Verwertungsgesellschaft vierteljährlich bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes dritten Kalendermonats schriftlich mitzuteilen. Als Sanktion für die fehlende, unvollständige oder sonst unrichtige Meldung wird von Abs. 2 vorgesehen, dass für den betroffenen Teil der doppelte Vergütungssatz verlangt werden kann.

Die Neufassung des § 18 a Verwertungsgesellschaftengesetz (VerwGesG) legt den Verwertungsgesellschaften die Verpflichtung auf, vor der Geltendmachung neuer Vergütungen empirische Untersuchungen über die tatsächliche Nutzung der Geräte oder Speichermedien zu ermitteln. Aufträge für und Ergebnisse von diesen empirischen Untersuchungen sind zu veröffentlichen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VerwGesG sind auch Jahresabschluss und Bericht auf der Website der Verwertungsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen.

Die Novelle ist seit 1.10.2015 in Kraft.


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Stand: 08.04.2021

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