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Hand hält eine Visualisierung der Weltkugel mit Icons zum Thema Nachhaltigkeit, Zukunft, ethischer Wirtschaft vor einem grünen Hintergrund mit Bokeh
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Sparte Industrie

Betrieb | Umwelt | Energie

Lesedauer: 6 Minuten

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19.01.2026

Aktuelle Entwicklungen bei Nachhaltigkeitsberichterstattung und Taxonomie

Regulatorische Anforderungen an die Unternehmen verändern sich stetig – besonders im Bereich der Nachhaltigkeit. Ende 2025 sind weitere Schritte auf den Weg gebracht worden. CSRD und CSDDD wurden im EU-Parlament abgestimmt, das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) wurde als Regierungsvorlage präsentiert und die ESRS wurden von der EFRAG erstellt und der Kommission übergeben. Weniger Berichtspflichten, eine klarere Struktur und mehr Flexibilität in der Umsetzung stehen dabei im Mittelpunkt. 

Gerade durch die überarbeiteten ESRS steht den Unternehmen wieder ein Werkzeug zur Verfügung die nächsten Schritte umzusetzen. Doch was genau bedeutet das für Unternehmen? 

DI Georg Rogl, Director im Bereich Climate Change und Sustainability Services bei EY, wird diese und weitere Fragen beantworten und darauf aufbauend Tipps geben wie Sie die Nachhaltigkeitsberichterstattung und EU-Taxonomie in Ihrem Betrieb umsetzen können.

Verpassen Sie nicht die Gelegenheit, sich über die aktuellsten Entwicklungen zu informieren. 
Die Teilnahme am Webinar ist kostenlos. 

Termin: Dienstag | 27.01.2026 | 13:00 bis 14:00 Uhr 
Ort: Online

Anmeldung zum Webinar


Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG und Günstiger-Strom-Gesetz


Am 11. Dezember 2025 hat der Nationalrat mit Zweidrittelmehrheit das Günstiger-Strom-Gesetz beschlossen. Dabei handelt es sich um ein Gesetzespaket, welches neben dem Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG) noch das Energiearmuts-Definitions-Gesetz (EnDG) sowie die Änderung des E-Control-Gesetzes umfasst. Zwischenzeitlich hat auch der Bundesrat mit der notwendigen Mehrheit zugestimmt und die Gesetze wurden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Paket beinhaltet aber auch zahlreiche Bestimmungen, welche noch per Verordnung genauer festgelegt werden müssen. 

Inhalte:
Mit dem neuen ElWG werden die notwendigen Änderungen aufgrund der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EU) 2019/944 in der überarbeiteten Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711 umgesetzt und auf diese Weise der nationale Rechtsrahmen an die unionsrechtlichen Entwicklungen angepasst. Zu den grundsätzlichen Zielsetzungen der Überarbeitung gehörten die Schaffung eines flexibleren und resilienteren Elektrizitätssystem, leistbare Energiepreise für die Endkund:innen insbesondere durch die Dämpfung der Entwicklung der Netzkosten. 

Wesentliche Punkte:

  • Systemdienlichkeit bleibt weiterhin ein wesentlicher Fokuspunkt. Um Anlagen (Erzeugungs-, Verbrauchs- oder Speicheranlagen) zu systemdienlichem und damit kostensenkendem Verhalten zu motivieren, soll dieses Verhalten mit reduzierten Netzentgelten belohnt werden. Beispielsweise sollen systemdienliche Energiespeicheranlagen für 20 Jahre von bezugsseitigen Netznutzungs- und Netzverlustentgelt befreit werden – eine klare Verbesserung im Vergleich zur Regierungsvorlage, die noch von einer Befreiung aller „marktaktiven“ Speicher sprach. 
    Grundsätzlich wird jeder Ansatz zur Beanreizung von kostenreduzierendem Verhalten von Seiten der WKO begrüßt, für eine klarere Ausrichtung wäre aber das Prinzip der Netzdienlichkeit der Systemdienlichkeit noch vorzuziehen gewesen. 
  • Netzanschlussentgelte: Einspeiser zahlen weiterhin ein Netzanschlussentgelt; neu ist, dass Anlagen bis 15 kW netzwirksamer Leistung – statt wie in der Regierungsvorlage vorgesehen 7 kW – vom Anschlussentgelt befreit sind, wodurch deutlich mehr Anlagen befreit werden. Diese Erhöhung wird auch in der Ausweitung der Regelung zum vereinfachten Netzanschluss für kleine PV-Anlagen gespiegelt. Ebenso fällt beim Anschluss sonstiger Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien über einen bestehenden Netzanschluss für die Entnahme künftig nur für die über 15 kW hinausgehende netzwirksame Leistung ein Netzanschlussentgelt an. Hier hätte die Regierungsvorlage eine Reduktion um 85 % vorgesehen.
  • Flexibler Netzanschluss / Netzzugang: Weiterhin gibt es ein Recht auf Netzanschluss. Die notwendige Netzkapazität muss durch Ausbau, Erweiterung oder Optimierung des Netzes sichergestellt werden. Als Übergangslösung kann im Verteilnetz ein flexibler Netzzugang gewährt werden. Das bedeutet, dass die netzwirksame Leistung des Anschlusses für einen gewissen Zeitraum (je nach Netzebene 12, 18 oder 24 Monate) eingeschränkt werden, wenn Überlastungsgefahr für das Netz herrscht. Bei Verzögerung außerhalb des Einflussbereichs des Netzbetreibers kann es Verlängerungen der Fristen geben. Nach Fristablauf ist grundsätzlich voller Netzzugang zu gewähren. Für die Bezugsseite gibt es keine Möglichkeit eines temporären flexiblen Netzzugangs. 
  • Kostenbeitrag durch die Einspeiser: Ab dem 1. Januar 2027 wird auf die Einspeisung von Strom ein Versorgungsinfrastrukturbeitrag in Höhe von maximal 0,05 Cent/kWh (genaue Höhe wird jährlich vom BMWET festgelegt) erhoben, der die Netzkosten für die Verbraucher senken soll. Einspeiser bis zu einer netzwirksamen Leistung von 20 kW sind von dem Versorgungsinfrastrukturbeitrag befreit. Aus Sicht der WKÖ ist der Beitrag zu niedrig und sollte auf einen verursachungsgerechten Betrag angehoben werden. Von Juristen wird außerdem darauf hingewiesen, dass es fraglich bleibt, ob darin nicht ein "verstecktes" Netzentgelt gesehen werden kann und demnach dieser Beitrag in dieser Ausgestaltung rechtskonform ist, da die Netztarifhoheit nach Unionsrecht ausschließlich bei der unabhängigen Regulierungsbehörde, also der E-Control, liegt. 
  • Spitzenkappung: Bei neuen Wind- und PV-Kapazitäten sind die Netzbetreiber ab dem 1. Jänner 2027 berechtigt, die Einspeisung dauerhaft und entschädigungslos zu begrenzen. Das Ausmaß dieser Eingriffe ist selbst eingeschränkt. Bei Windkraftanlagen darf die Spitzenkappung maximal 1 % (statt der geplanten 2 %) der erzeugten Jahresenergiemenge betragen, bei PV-Anlagen darf aufgrund der Begrenzung der netzwirksamen Leistung die Modulspitzenleistung der Anlagen nicht unter 70 % (statt wie bisher geplant 60 %) unterschritten werden.
    Grundsätzlich ist die Maßnahme positiv zu sehen. Die Begrenzung der Spitzenlast für Photovoltaik und Windkraft wird zu geringeren Investitionen in das Verteilungsnetz führen, was sich dämpfend auf die Netzentgelte auswirken wird. 
  • Die Optimierung der Netzplanung führt zu einer Reduktion des Netzausbaus und damit auch beim Investitionsbedarf. Erreicht wird diese u.a. durch die Senkung der Schwelle für die Verpflichtung zur Erstellung eines Netzentwicklungsplans auf Netzbetreiber mit 1.000 Zählpunkten.
  • Preisänderungen durch Lieferanten sind nun ausdrücklich zulässig, müssen jedoch durch entsprechende Mehrkosten gerechtfertigt sein, dürfen zu keiner wesentlichen Erhöhung der Gewinnmarge führen und sind bei Wegfallen des Grundes für die Erhöhung unverzüglich rückgängig zu machen. Die Kunden müssen rechtzeitig und transparent informiert werden und haben ein uneingeschränktes Rücktrittsrecht. Bisher erfolgte Preisänderungen können mit dem Inkrafttreten des ElWG – etwa im Wege von Verbandsklagen – nur mehr beschränkt überprüft werden.
  • Auch beim Sozialtarif zur Absicherung schutzbedürftiger Endkund:innen hat es Anpassungen gegeben. Er gilt nun für alle Haushalte, die auch vom ORF-Beitrag befreit sind. Nach wie vor ist kritisch zu sehen, dass die Kosten in erster Linie durch die Lieferanten (und damit voraussichtlich durch deren restliche Kund:innen) zu tragen sind und erst ab einem Kostenbedarf, der über 60 Mio. EUR hinaus ginge (laut Regierungsvorlage wären es noch 50°Mio. EUR gewesen), vom Budget getragen würde. Gerade in wirtschaftlich angespannten Zeiten kann dies zu einer empfindlichen Mehrbelastung anderer Kund:innen führen.
  • Wie von der WKO gefordert wurden auch einige Optionen, welche das europäische Recht den Mitgliedstaaten bietet, umgesetzt: 
    • Lockerung der Vorgaben für Direktleitungen durch Schaffung der Möglichkeit, dass der über die Direktleitung fließende nicht verbrauchte Strom in das öffentliche Netz eingespeist wird (weniger strenge Trennung von Direktleitung und öffentlichem Netz);
    • Einführung geschlossener Verteilernetze: Diese ermöglicht die Versorgung gewerblicher Abnehmer, die gesellschaftsrechtlich oder (sicherheits-) technisch miteinander verbunden sind (zB Gewerbeparks oder Einkaufszentren). Die Betreiber haben aber trotzdem gewisse für Verteilernetzbetreiber geltende Pflichten zu erfüllen. Die entsprechende Bestimmung gilt erst 2 Jahre nach Inkrafttreten des ElWG;
    • Ausweitung der Teilnahmemöglichkeiten für große Unternehmen im Rahmen des Energy Sharings. Insbesondere können Betriebe mit mehreren Standorten nun sogar Strom an einem Standort erzeugen und am anderen Standort verbrauchen, ohne Notwendigkeit für eine Energiegemeinschaft oder einen Vertrag in Form der dislozierten Eigenversorgung.
  • Im ElWG wird auch erstmalig von der aktuellen Bundesregierung das nationale Ziel der Klimaneutralität bis 2040 in einer Zwei-Drittel-Materie verankert. 
    Rechtsakt:
  • Günstiger-Strom-Gesetz im Bundesgesetzblatt

Wir dürfen außerdem noch darauf hinweisen, dass die E-Control Austria am 28. Jänner 2026 um 11:00 Uhr ein Webinar zum Thema „Das neue ElWG und Konsument:innen“ abhalten wird. Eine Anmeldung ist unter folgendem Link möglich. 

Rücksprache:
Ing. Mag. Wolfgang Brenner
Bundessparte Industrie
Wirtschaftskammer Österreich 
T +43 (0)5 90 900 3076   
E wolfgang.brenner@wko.at | wko.at/bsi