Entsorgungs- und Ressourcenmanagement, Fachgruppe

Entwurf der EU Batterienverordnung vorgestellt

Entwurf enthält ein eigenes Kapitel über die Behandlung von Altbatterien

Lesedauer: 4 Minuten

Die Kommission hat, wie im neuen Aktionsplan für eine Kreislaufwirtschaft angekündigt, die geplanten neuen Regelungen für Batterien vorgestellt. Anders als bisher sollen Batterien nicht mehr über eine EU-Richtlinie, sondern über eine EU Verordnung inkl Anhängen geregelt werden. Damit müssten die Regelungen für Batterien nicht mehr in nationales Recht transformiert werden und würden in allen Mitgliedstaaten der EU direkt gelten.

Ziel der EU Batterien Verordnung ist, dass Batterien, die in der EU auf den Markt gebracht werden, über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg nachhaltig, leistungsstark und sicher sein sollen. Das bedeutet, dass Batterien mit der geringstmöglichen Umweltbelastung hergestellt werden und Materialien verwendet werden, die unter voller Beachtung der Menschenrechte sowie sozialer und ökologischer Standards gewonnen werden. Batterien müssen langlebig und sicher sein, und am Ende ihrer Lebensdauer sollten sie wiederverwendet, wiederaufbereitet oder recycelt werden, wodurch wertvolle Materialien in die Wirtschaft zurückfließen.

Diese Verordnung soll für alle Batterien, nämlich Gerätebatterien, Fahrzeugbatterien, Batterien für Elektrofahrzeuge und Industriebatterien, unabhängig von ihrer Form, Volumen, Gewicht, Bauart, Materialzusammensetzung, Verwendung oder Zweck gelten. Auch für Batterien, die in andere Produkte eingebaut oder diesen hinzugefügt sind.

Die geplante Verordnung ist in 13 Kapitel mit insgesamt 79 Artikel aufgebaut. Zum Vergleich die aktuelle Batterien Richtlinie (2006/66/EG idgF) hat 30 Artikel.

Hier ein Kurzüberblick über die Regelungsinhalte der einzelnen Kapitel:

Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

In diesem Kapitel finden sich uA:

  • der Gegenstand und Umfang der Verordnung,
  • die Definitionen,
  • Vorgaben zum freien Warenverkehr und die Vorgabe, dass Batterien nur  auf den Marktgebracht werden dürfen, wenn sie Kapitel II und II entsprechen.

Kapitel II: Nachhaltigkeit und Sicherheitsanforderungen

In diesem Kapitel finden sich uA:

  • die Stoffverbote, diese Verweisen einerseits auf den Anhang XVII REACH_VO andererseits auf Anhang 1 dieser VO (Hg, Cd),
  • Verpflichtung zu Erstellung einer CO2-Fußabdruck-Deklaration von Batterien für Elektrofahrzeuge und wiederaufladbaren Industriebatterien (iVm Anhang 2),
  • Vorgaben für Industriebatterien, Batterien für Elektrofahrzeuge und Autobatterien ab 2030 einen min % Satz recyceltes Blei, Lithium, Cobalt  bzw. Nickel  zu enthalten, ab 2035 höherer Prozentsatz
  • Vorgaben bzgl. Leistungs- und Haltbarkeitsanforderungen für Gerätebatterien für den allgemeinen Gebrauch ab 2027
  • Vorgaben bzgl. Leistungs- und Lebensdaueranforderungen für wiederaufladbare Industriebatterien und elektrische Fahrzeugbatterien
  • Vorgaben bzgl. Entnehmbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien
  • Vorgaben bzgl Sicherheit von stationären Batterie-Energiespeichersystemen

Kapitel III: Kennzeichnungs- und Informationspflichten

In diesem Kapitel finden sich uA:

  • Diverse Kennzeichnungsvorschriften für Batterien ab 2023 bzw. 2027
  • Vorgaben bzgl. Informationen über den Zustand und die erwartete Lebensdauer bei wiederaufladbare Industriebatterien und Batterien für Elektrofahrzeuge

Kapitel IV: Konformität von Batterien

In diesem Kapitel finden sich uA Vorgaben zur Konformitätsbewertungsverfahren, Konformitätserklärung, CE Kennzeichnung

Kapitel V: Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

In diesem Kapitel finden sich Vorgaben wie eine Konformitätsbewertungsstelle aufgebaut sein muss, welche Prozedere dieses einhalten muss, welche Akkreditierungen es braucht, wie sie genehmigt wird,……., um die Bewertungen (nach Kapitel IV) durchführen zu dürfen.

Kapitel VI: Andere Verpflichtungen der Wirtschaftsbeteiligten als die Verpflichtungen in Kapitel VII

In diesem Kapitel finden sich uA:

  • Vorgaben bzgl. Pflichten für Hersteller
  • Vorgaben bzgl. Pflicht für Wirtschaftsakteure, die wiederaufladbare Industriebatterien und Batterien für Elektrofahrzeuge mit internem Speicher und einer Kapazität von mehr als 2 kWh in Verkehr bringen, eine Richtlinien zur Sorgfaltspflicht in der Lieferkette zu etablieren
  • Vorgaben bzgl. Pflicht eines Bevollmächtigten für Drittstaaten Hersteller
  • Vorgaben bzgl. Pflichten für Importeure
  • Vorgaben bzgl. Pflichten für Händler
  • Vorgaben für die Fälle bei denen die Verpflichtungen für Herstellern für Importeure und Händler gelten

Kapitel VII: Behandlung von Altbatterien

In diesem Kapitel finden sich uA:

  • Vorgaben bzgl. Registrierung von Herstellern, Importeuren und Händler von Batterien
  • Vorgaben zur erweiterten Herstellerverantwortung und Systemen dazu, zB Ökomodulation der Tarife nach Batterieart und Batteriechemie
  • Vorgaben bzgl. der Sammlung von Geräte-Altbatterien inkl. Sammelzielen: 45 % bis 31 Dezember 2023 ; 65 % bis 31 Dezember 2025;  70 % bis 31 Dezember 2030
  • Vorgaben bzgl. der Sammlung und Rücknahme von Auto-, Industrie- und Elektrofahrzeug-Altbatterien
  • Vorgaben bzgl. der Sammlung und Rücknahme für Händler
  • Vorgaben bzgl. der Getrennter-Sammlung für Endverbraucher
  • Vorgaben bzgl. der Pflichten für Behandlungsanlagen
  • Vorgaben bzgl. Behandlung und Recycling von Altbatterien
  • Vorgaben bzgl. Recyclingeffizienzen und Materialrückgewinnungszielen inkl. der Verpflichtung alle Batterien einem Recycling zuzuführen
  • Vorgaben bzgl. Anforderungen in Bezug auf die Wiederverwendung und Wiederaufbereitung von Industriebatterien und Elektrofahrzeug-Batterien
  • Vorgaben bzgl. diverser Informations- und Meldepflichten

Kapitel VIII: Elektronischer Austausch von Informationen

In diesem Kapitel finden Vorgaben für den Aufbau eines Elektronisches Austauschsystem für Informationen über wiederaufladbare Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien mit internem Speicher und einer Kapazität über 2 kWh durch die KOM bis 2026 sowie die Vorschreibung eines individuellen Batteriepasses für diese Batterien auch ab 2026

Kapitel IX: Marktüberwachung der Union, Kontrolle von Batterien, die auf den Unionsmarkt gelangen Markt und Schutzklauselverfahren der Union

In diesem Kapitel finden sich uA:

  • Vorgaben zu Verfahren auf nationaler Ebene für den Umgang mit Batterien, die ein Risiko darstellen
  • Vorgaben zum Schutzklauselverfahren der Union
  • Vorgaben7Verfahren für den Fall wenn konforme Batterien ein Risiko darstellen bzw. zu anderen Nichteinhaltungen der Vorgaben dieser VO

Kapitel X: Umweltfreundliche öffentliche Beschaffung, Verfahren zur Änderung von Beschränkungen für gefährliche Stoffe und die Anerkennung von Sorgfaltspflichtregelungen für die Lieferkette durch die Kommission Sorgfaltspflichtregelungen für die Lieferkette

In diesem Kapitel finden sich uA:

  • Vorgaben für die öffentlichen Beschaffung von Batterien, dabei sollen die Umweltauswirkungen der Batterien während ihres Lebenszyklus berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass die Auswirkungen so gering wie möglich gehalten werden.
  • Das Verfahren zur Änderung von Beschränkungen für gefährliche Stoffe
  • Verfahren zur Anerkennung von Sorgfaltspflichtprogrammen/regelungen in der Lieferkette

Kapitel XI: Delegierte Befugnisse und Ausschussverfahren

In diesem Kapitel werden die Befugnisse und die dazugehörigen Verfahren/Prozeder der KOM bzw. für Änderungen und Anpassungen festgelegt.

Kapitel XII: Änderungsanträge

Hiermit soll die Batterie VO auch in die EU Verordnung über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten geschrieben werden.

Kapitel XIII: Schlussbestimmungen

Hier wird festgelegt, dass die Mitgliedstaaten Strafbestimmungen zu Verstößen gegen diese VO erlassen sollen, sowie dass bis 2030 die Kom eine Reviewreport über die Effektivität dieser VO erstellen muss.

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Stand: 14.12.2020