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Entsorgungs- und Ressourcenmanagement, Fachgruppe

ESG-Omnibus Initiative

Erleichterungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Lesedauer: 4 Minuten

03.07.2025

ESG-Omnibus Paket soll Erleichterungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung bringen: Im Rahmen des EU-Wettbewerbskompasses hat die Europäische Kommission bereits im Herbst 2024 die sogenannte ESG-Omnibus-Verordnung angekündigt, die darauf abzielt, Bürokratie in Zusammenhang mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung abzubauen, um die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu erhöhen. Am 26. Februar 2025 wurde ein Vorschlag der Europäischen Kommission veröffentlicht, der Änderungen in mehreren Bereichen mit sich bringen wird, darunter die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die EU-Taxonomie-Verordnung (Taxonomie-VO) und die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD).

Corporate Sustainability Reporting Directive

Der geplante Änderungsprozess zur Corporate Sustainability Reporting Directive umfasst mehrere wesentliche Aspekte, die schrittweise umgesetzt werden sollen.

Im Folgenden werden die einzelnen Teilbereiche dieses Prozesses näher erläutert:

  • Änderungsvorschlag zur Corporate Sustainability Reporting Directive: Hierzu liegt bereits ein Vorschlag der Europäischen Kommission vor. Es folgt nun eine Konsultationsphase. Danach werden Parlament und Rat ihre Positionen ausarbeiten und es folgt das Trilog-Verfahren, in welchem Parlament, Rat und Kommission eine Einigung erzielen müssen. Sobald der angenommene Entwurf im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde, müssen die Mitgliedstaaten die Überführung in nationales Recht binnen der vorgesehenen Frist gewährleisten.
  • Bei dem vorliegenden Änderungsvorschlag handelt es sich um einen Entwurf, der im Zuge des Gesetzgebungsprozess noch abgeändert werden kann. 
  • Anpassungen an den European Sustainabiltiy Reporting Standards (ESRS): Sie alle aktuellen Änderungen unter folgendem Artikel Aktueller Stand - ESRS-Überarbeitung: EFRAG veröffentlicht erste Details.
  • Änderungsvorschlag betreffend Zeitplan: Weiters sollen sich bestimmte Berichtspflichten verschieben. Lesen Sie alle aktuellen Änderungen unter folgendem Artikel Vereinfachung bei Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflichten: Zustimmung zum "Stop the Clock"-Mechanismus.

Die wichtigsten Änderungen, die die Anpassung der Corporate Sustainability Reporting Directive mit sich bringt:

1. Anpassung der Größenkriterien & Verringerung des Anwendungsbereichs: Am 23. Juni wurde seitens Europäischer Kommission eine Pressemitteilung zum überarbeiteten Anwendungsbereich der CSRD ausgegeben.

Die Berichtspflichten sollen künftig nur für Unternehmen gelten, die mehr als 1.000 Mitarbeiter:innen beschäftigen und Umsatzerlöse von über 450 Millionen aufweisen.

Demnach lauten die Kriterien für die Berichterstattung:

  • Mehr als 1.000 Mitarbeiter:innen während des Geschäftsjahres
  • und Umsatz von über 450 Millionen Euro

Weiters sollen kapitalmarktorientierte Klein- und Mittelunternehmen nicht mehr von der Berichtspflicht umfasst sein.

2. Stärkerer Schutz von Klein- und Mittelunternehmen - "Value Chain Cap"
Unternehmen, die nicht direkt von der CSRD betroffen sind, sehen sich zunehmend mit Anforderungen ihrer berichtspflichtigen Geschäftspartner konfrontiert und müssen gewisse Informationen liefern. Für Unternehmen, die künftig nicht mehr unter die CSRD fallen, plant die Kommission die Einführung eines freiwilligen Reporting-Standards, der auf dem bereits entwickelten Standard für kleine und mittlere Unternehmen (VSME ESRS) basiert. Dieser Standard soll als eine Art Deckelung und Schutzmechanismus dienen, um den Umfang der Informationen zu begrenzen, die Geschäftspartner von nicht berichtspflichtigen Unternehmen anfordern können. Infolgedessen wird der VSME ESRS bei der Berichterstattung eine größere Bedeutung erlangen.

3. Streichung der geplanten sektorspezifischen Standards: Die sektorspezifischen ESRS sollen entfallen.

4. Kein Übergang zur Prüfung mit „hinreichender Sicherheit“: Die Möglichkeit, die Anforderungen der Prüfung von einer "begrenzten Sicherheit" ("limited assurance") auf eine "hinreichende Sicherheit" ("reasonable assurance") seitens Kommission zu erhöhen, wird gestrichen. Infolgedessen ist vorgesehen, das Prüfungsniveau zu senken, sodass Nachhaltigkeitsberichte künftig weiterhin mit begrenzter Sicherheit geprüft werden sollen.

Die wichtigsten Änderungen, die die Anpassung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) mit sich bringt:

  • Überarbeitung der Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS): Die Europäische Kommission gibt bekannt, dass Änderungen der European Sustainability Reporting Standards noch im Jahr 2025 durch einen delegierten Rechtsakt erfolgen sollen. Das bereits bestehende "Set-1" der sektorübergreifenden ESRS soll überarbeitet werden, um die Anzahl der Datenpunkte erheblich zu verringern, die Struktur zu vereinfachen, unklare Bestimmungen zu klären und die Konsistenz mit anderen rechtlichen Vorschriften zu verbessern. Weiters soll ein verstärkter Fokus auf quantitative Datenpunkte anstatt von qualitativen gelegt werden.

Die wichtigsten Änderungen, die die Anpassungen im Zeitplan mit sich bringen:

  • Keine zeitliche Verschiebung: Von der zeitlichen Verschiebung nicht betroffen sind die Erstanwender (Unternehmen, die bereits durch die Non-Financial Reporting Directive zur Berichterstattung verpflichtet waren). Bei diesen soll die Berichtspflicht mit 01.01.2024 und daraus resultierende Offenlegung im Jahr 2025 unberührt bleiben.
  • Zeitliche Verschiebung der "zweiten Welle" um zwei Jahre: Die Anwendung der CSRD für große Unternehmen (sogenannte "Welle-2" Unternehmen) und für börsennotierte Klein- und Mittelunternehmen (sogenannte "Welle-3" Unternehmen) wird um jeweils 2 Jahre verschoben, wobei börsennotierte KMU künftig nicht mehr vom Anwendungsbereich umfasst sind. (siehe Anpassung Größenkriterien)

EU-Taxonomie Verordnung

Die Änderungen in der Taxonomie-VO umfassen:

  1. Reduktion der Berichtspflichten auf größte betroffene Unternehmen: Unternehmen, die sich im künftigen CSRD-Anwendungsbereich befinden und einen Umsatz von bis zu 450 Mio. Euro erzielen, sollen künftig freiwillig Bericht erstatten.
  2. Vereinfachung der Berichtsvorlagen: Die Meldebögen für die Taxonomie-Berichterstattung sollen vereinfacht beziehungsweise reduziert werden.
  3. Vereinfachung der DNSH-Kriterien: Die Kriterien zur „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (DNSH) sollen vereinfacht werden.
  4. Einführung einer Mindestschwelle: Unternehmen sollen Wirtschaftstätigkeiten, die für ihr Geschäft nicht finanziell relevant sind, nicht mehr prüfen müssen.
  5. Anpassung der Green Asset Ratio (GAR) für Banken: Banken sollen künftig Unternehmen, die nicht im CSRD-Anwendungsbereich sind (also Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeiter:innen), aus dem Nenner des „Green Asset Ratio“ (GAR) ausschließen können.

Corporate Sustainability Due Diligence Directive

Die wichtigsten Änderungen im Bereich der CSDDD sind:

  1. Verlängerung der Fristen für die Umsetzung: Am 23. Juni wurde seitens Europäischer Kommission eine Pressemitteilung zum überarbeiteten Anwendungsbereich der CSDDD ausgegeben. Demnach soll der Anwendungsbereich auf Unternehmen mit größer gleich 5.000 Mitarbeiter:innen und 1,5 Milliarden Umsatzerlösen abgeändert werden.
  2. Vereinfachung der Sorgfaltspflicht: Unternehmen müssen eine Detailanalyse der Auswirkungen ausschließlich bei direkten Geschäftspartnern (Tier 1) durchführen, es sei denn es liegen begründete Annahmen für Verstöße bei indirekten Geschäftspartnern vor.
  3. Reduktion der Häufigkeit der Überprüfungen: Die individuelle Überprüfung der Wirksamkeit von Maßnahmen soll anlassbezogen, jedoch zumindest alle fünf Jahre stattfinden.
  4. Anpassung zivilrechtlicher Haftungsregelungen: Die EU-weit einheitlichen Haftungsregelungen sollen aufgehoben und den Mitgliedstaaten im Zuge der nationalen Umsetzung überlassen werden.

Die Änderungen des Omnibus-Pakets sollen insbesondere Klein- und Mittelunternehmen vor zu hohen Bürokratieanforderungen schützen und die Umsetzung der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung für Großunternehmen vereinfachen, um die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu steigern und gleichzeitig eine transparente und nachhaltige Geschäftspraxis zu fördern.

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