Betriebsaufgabe
Buchhaltertipp Nr. 17
Lesedauer: 1 Minute
Für EPU und Familienbetriebe ist es wichtig, eine Betriebsaufgabe oder -übergabe steuerlich gut zu planen. Das heimische Steuerrecht sieht dafür unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen vor. Bei einem entgeltlichen Verkauf des Betriebes fällt grundsätzlich Umsatzsteuer an. Gleichzeitig können bei Betriebsverkauf, -aufgabe oder -übergabe steuerliche Begünstigungen genutzt werden. So gibt es bei einem Veräußerungs oder Aufgabegewinn einen Freibetrag von bis zu 7.300 Euro. In bestimmten Fällen kann der Gewinn auch auf drei Jahre verteilt werden, wodurch sich die Steuerlast besser aufteilen lässt. Wer den Betrieb wegen Erwerbsunfähigkeit aufgibt oder das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit beendet, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen den halben Durchschnittssteuersatz in Anspruch nehmen. Auch bei der Übertragung von Betriebsgrundstücken innerhalb der Familie können steuerliche Erleichterungen bei der Grunderwerbsteuer möglich sein. Eine unentgeltliche Übergabe, etwa im Rahmen einer Schenkung, ist grundsätzlich einkommensteuerneutral. Die stillen Reserven werden dabei meist nicht sofort versteuert. Vor allem für Familienbetriebe kann das Grace-Period-Gesetz mit seiner rechtlichen Absicherung und seinem Schutz vor unerwarteten nachträglichen Steuernachzahlungen interessant sein. Es beinhaltet auch Erleichterungen im Gewerberecht und in der Betriebsanlagengenehmigung für den Übernehmer. So können Betriebsübergaben rechtlich besser abgesichert werden.