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Nahaufnahme eines Paragraphensymbols, das auf einer hölzernen Oberfläche steht. Dahinter liegen ein Hammer aus Holz, ein aufgeklapptes Buch und eine Waage. Die Objekte befinden sich in einem hell ausgelichteten Raum
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Gerichtliche Entscheidungen bringen Klarheit

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08.04.2026

Gesetze können nicht jeden Einzelfall abschließend regeln. Es wird immer Sachverhalte geben, die von den Bestimmungen nicht eindeutig erfasst werden. Viele dieser Fälle landen vor Gericht – dort wird dann richterlich geklärt, wie in Zukunft mit solchen Konstellationen umgegangen wird.

Relevante Entscheidungen zu Steuern in Österreich kommen je nach Thema vom BFG (Bundesfinanzgericht), das als Verwaltungsgericht erster Instanz über Beschwerden gegen Finanzamtsbescheide entscheidet, und vom VwGH (Verwaltungsgerichtshof) als Höchstgericht in diesem Instanzenzug. Bei unionsrechtlichen Fragen – insbesondere im Umsatzsteuerrecht – sind zusätzlich Urteile des EuGH (Europäischer Gerichtshof) maßgeblich. Im Jahr 2025/2026 gab es mehrere relevante Entscheidungen zu Themen wie Umgründungen, Nachforderungen und Umsatzsteuer. Nachfolgend ausgewählte Beispiele.

Einkünftezurechnung bei Zusammenschlüssen (UmgrStG Art. IV)

Ein VwGH-Urteil (7.10.2025) klärt die Zurechnung von Einkünften bei Zusammenschlussverträgen gemäß Art. IV UmgrStG. Bei einem Zusammenschluss bringen Gesellschafter Vermögen in eine Personengesellschaft ein; steuerlich war bislang strittig, ob rückwirkend erzielte Einkünfte auch jenen Gesellschaftern zuzurechnen sind, die ausschließlich Geld einbringen.

Für Zusammenschlüsse, die vor dem 5.11.2025 abgeschlossen wurden, gilt die bisherige Praxis: Einkünfte aus Rückwirkungszeiträumen werden auch Geldgesellschaftern zugerechnet. Für Zusammenschlüsse ab dem 5.11.2025 gilt die neue Regelung strikt: Geldgesellschafter partizipieren erst ab dem Datum des Vertragsabschlusses – eine rückwirkende Zurechnung von Einkünften entfällt für sie.

Straffreiheit bei Steuernachforderungen (§ 30a FinStrG)

Das Instrument des Verkürzungszuschlags (§ 30a FinStrG) ermöglicht in bestimmten Fällen Straffreiheit ohne formelles Finanzstrafverfahren. Seit 1.1.2026 ist der Anwendungsbereich deutlich erweitert: Der Zuschlag kann nun bei Gesamtnachforderungen bis 100.000 Euro festgesetzt werden (pro Veranlagungszeitraum max. 33.000 Euro).

Der Zuschlag beträgt 10 % der Nachforderungssumme; übersteigt die Gesamtnachforderung 50.000 Euro, erhöht er sich auf 15 %. Voraussetzung für die Straffreiheit: Der Steuerpflichtige muss innerhalb von 14 Tagen zustimmen, auf ein Rechtsmittel gegen den Zuschlag verzichten und Nachforderung sowie Zuschlag innerhalb eines Monats vollständig entrichten.

Umsatzsteuer und Rechnungslegung

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2025 (BGBl. I Nr. 97/2025) wurde § 11 Abs. 12 UStG auf Basis des EuGH-Urteils vom 1.8.2025 (Rs. C-794/23, P GmbH II) gesetzlich angepasst: Eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung entsteht künftig nur mehr bei Rechnungen an Unternehmer. Wird in einer Rechnung an Endverbraucher ein zu hoher Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen, entsteht dadurch keine zusätzliche Steuerschuld kraft Rechnungslegung, da ohne Vorsteuerabzugsberechtigung keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt.

Wichtig: Als „Endverbraucher“ gelten laut EuGH ausschließlich Nichtsteuerpflichtige – also Personen, bei denen grundsätzlich kein Vorsteuerabzug möglich ist. Unternehmer, die im Einzelfall nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, fallen nicht darunter. Dies verhindert in solchen Fällen eine zusätzliche Steuerschuld kraft Rechnungslegung, insbesondere bei Massengeschäften mit Kleinbetragsrechnungen.

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