Blick auf einen Dachausbau mit Fenstern und Kupferverkleidung
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Wohngebäude bei Betriebsaufgabe

Lesedauer: 1 Minute

26.02.2024

Die gesetzliche Regelung bisher sah für die Entnahme von Betriebsgebäuden ins Privatvermögen den Verkehrswert vor. Die Differenz zwischen steuerlichem Buchwert und Marktwert musste versteuert werden. Grund und Boden hingegen konnte zum Buchwert und daher steuerneutral entnommen werden. Durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 ändert sich die Rechtslage gravierend. Seit 1. 7. 2023 sind neben dem Grund und Boden auch Gebäude steuerneutral zum Buchwert zu entnehmen. Erst bei einer späteren Veräußerung kann es zu einer Versteuerung kommen. Mit den geänderten Rahmenbedingungen soll eine wirtschaftlich sinnvolle außerbetriebliche Nutzung bisher oft lang leerstehender Betriebsgebäude für eigene Wohnzwecke oder zur Vermietung erleichtert und aufgrund des folglich reduzierten Leerstandes mittelfristig auch die voranschreitende Bodenversiegelung eingedämmt werden. Durch die Möglichkeit der steuerneutralen Zurückbehaltung eines (Wohn)gebäudes werden auch Betriebsübergaben in der Familie erleichtert. Bei Betriebsaufgaben kann in bestimmten Fällen auf die Buchwertentnahme verzichtet und der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Entnahme angesetzt werden. Nachdem Gebäudeentnahmen künftig generell zu steuerlichen Buchwerten erfolgen, erübrigt sich die Regelung der Hauptwohnsitzbegünstigung.

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