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Das Vorarlberger Rheintal
© Getty Images

Vorarlberger Raumplanungsgesetz: Novellierung als Chance nutzen

Die geplante Novelle des Raumplanungsgesetzes (RPG) eröffnet die Möglichkeit, den Wirtschaftsstandort Vorarlberg zukunftsgerichtet weiterzuentwickeln.

Lesedauer: 6 Minuten

Aktualisiert am 01.09.2026

Die von der Landesregierung angekündigten Verfahrensvereinfachungen und -beschleunigungen enthalten wichtige erste Schritte. Auch der Schutz bestehender Betriebe vor heranrückender Wohnbebauung greift eine langjährige Forderung der Wirtschaft auf. Gleichzeitig sieht die Wirtschaftskammer Vorarlberg in einigen Punkten noch weiteren Verbesserungsbedarf und setzt sich weiterhin für deren Aufgreifen ein.

Am 20. Juli 2026 stellten Landeshauptmann Markus Wallner, Landesrat Marco Tittler und Gemeindevertreter die Eckpunkte der bevorstehenden RPG-Novelle vor. Die Wirtschaftskammer Vorarlberg (WKV) brachte die Anliegen der Betriebe im Rahmen der Evaluierung sowie politischer Gespräche laufend in den vorgelagerten Prozess ein. Einige Forderungen der WKV finden sich in den vorgestellten Eckpunkten wieder; andere werden weiterhin mit Nachdruck verfolgt. 
Das RPG bildet den zentralen rechtlichen Rahmen für die räumliche Entwicklung in Vorarlberg. Es legt einerseits die Ziele und Grundsätze der Raumplanung fest, etwa die nachhaltige Sicherung der räumlichen Existenzgrundlagen für Wohnen, Wirtschaft und Arbeit oder auch den haushälterischen Umgang mit Grund und Boden. Andererseits regelt es die Planungs- und Steuerungsinstrumente, die dem Land und den Gemeinden für die räumliche Entwicklung und strategische Ordnung des Landesgebiets zur Verfügung stehen.  Dazu zählen unter anderem der Landesraumplan, der Flächenwidmungsplan oder auch der Bebauungsplan. „Raumplanung ist Zukunftsplanung. Die Novelle gilt es als Chance zu nutzen, um die Weichen für einen attraktiven und wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort zu stellen. Dazu zählt auch die strategische Flächensicherung für die Wirtschaft“, betont WKV-Präsident Karlheinz Kopf. 

Angekündigte Änderungen
Die medial präsentierten Eckpunkte zielen grundsätzlich auf schlankere Verfahren und weniger Regelungsdichte ab. Für Betriebe besonders relevant sind: 

  • Schnellere und einfachere Verfahren: Die Auflagefristen etwa für Entwürfe vom Flächenwidmungsplan, von Landesraumplänen und von Bebauungsplänen sollen von vier auf drei Wochen verkürzt werden. Zudem soll eine Genehmigungsfiktion eingeführt werden, nach welcher der Flächenwidmungsplan als genehmigt gilt, wenn die Landesregierung als Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten einen Bescheid erlässt.
  • Effizientere und raschere Abläufe: Den Beschluss über den Entwurf insbesondere von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen soll künftig der Bürgermeister anstelle der Gemeindevertretung fassen. Dies kann mitunter eine verfahrensbeschleunigende Wirkung für Projektanten entfalten. Bei geringfügigen Änderungen werden Anhörungs- und Begutachtungspflichten reduziert. 
  • Mehr Spielraum beim Räumlichen Entwicklungsplan: Der Wegfall des Verordnungscharakters beim REP kann flexiblere Verfahrensabläufe ermöglichen. Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass es auch weiterhin ein qualitätsvolles strategisches Planungsinstrument bleibt.
  • Digitale und frühe Abstimmung: Ein elektronischer Flächenwidmungsplan soll Abläufe bündeln und Fehlerquellen verringern. Geprüft werden soll auch die Einführung eines Verfahrenslotsen. Dieser soll Projektanten bereits vor der Einreichung bei der Abstimmung mit Behörden und Sachverständigen helfen.
  • Vereinfachungen hinsichtlich der Befristung von Baulandwidmungen: Eine befristete Widmung soll künftig nicht mehr erforderlich sein, wenn auf dem zu widmenden Grundstück bereits eine rechtmäßige und zielkonforme Bebauung besteht. Zudem soll die bisher bestehende Möglichkeit einer Verwendungsvereinbarung als Alternative zur befristeten Widmung entfallen. Damit es dadurch aber tatsächlich zu einer Vereinfachung kommt, gilt es gesetzlich sicherzustellen, dass die beiden Instrumente künftig nicht kumulativ zur Anwendung gelangen.
  • Stärkung der Arbeitgeberattraktivität in BBII-Gebieten: In Betriebsgebieten der Kategorie II sollen künftig auch Anlagen für Sport- und Freizeitzwecke ausschließlich für Mitarbeitende eingerichtet werden dürfen. 
  • Erweiterte Möglichkeiten für Lagerplätze: Es soll den praktischen Anforderungen der heimischen Wirtschaft Rechnung getragen werden, indem die Möglichkeit zur Ausweisung von Sondergebieten für Lagerplätze erweitert wird.
  • Erleichterungen für befristete Betriebsanlagen und temporäre EKZ: Künftig soll bei Betriebsanlagen, für die eine befristete Baubewilligung nach dem Baugesetzes beantragt wird, eine Ausnahme vom Flächenwidmungsplan auch ohne Vorliegen der Kleinräumigkeit erteilt werden können. Für Einkaufszentren vorübergehenden Bestandes sind Vereinfachungen von den Errichtungskriterien vorgesehen.
  • Praxisnahe Erleichterungen für den Handel: Bei Änderungen bestehender Einkaufszentren oder sonstiger Handelsbetriebe sollen Vorgaben zur Zweigeschossigkeit und zu Stellplätzen gelockert werden.
  • Mehr Rechtssicherheit bei Verkaufsflächen und Flexibilität beim Sortiment: Die erweiterte Klarstellung, welche Flächen nicht zu den Verkaufsflächen zählen, soll in der Praxis mehr Rechtssicherheit schaffen. Bei den angekündigten gesetzlichen Konkretisierungen von Warengruppen und Ergänzungsangeboten wird von der WKV weiterhin ein enger Austausch zwischen Politik und Wirtschaft gefordert. Bei einer praxistauglichen Umsetzung gilt es nämlich insbesondere auf die Bedürfnisse des stationären (Fach-)Handels, die besondere Situation des Lebensmittelhandels sowie die Strukturverträglichkeit entsprechend zu achten.

Wirtschaftstaugliche Raumplanung braucht noch mehr
„Die Richtung stimmt in wesentlichen Bereichen. Der Wirkungsgrad der Novelle hinsichtlich einer echten und spürbaren Verbesserung für Unternehmen wird aber von der konkreten Ausgestaltung des Gesetzesentwurfs abhängen“, erklärt WKV-Direktor Julian Fässler. Aus Sicht der WKV fehlen unter anderem noch folgende zentrale Anpassungen:

  • Sicherstellung einer praxisgerechten Einberufung des Raumplanungsbeirats
    Bei der vorgesehenen Änderung zur mindestens einmal-jährlichen und darüber hinaus bedarfsorientierten Einberufung des Raumplanungsbeirats ist aus Sicht der WKV sicherzustellen, dass Projektwerbende dadurch nicht mit unverhältnismäßig langen Wartezeiten konfrontiert und ausgebremst werden.
  • Nachschärfung beim Schutz vor heranrückender Wohnbebauung
    Mit der vorgesehenen Möglichkeit, bereits bei Bauflächen- und Sondergebietswidmungen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Nutzungskonflikten festzulegen, soll grundsätzlich eine langjährige Forderung der Wirtschaft nach einem besseren Schutz bestehender Betriebe vor heranrückender Wohnbebauung erstmals gesetzlich aufgegriffen werden. Nun gilt es, einen treffsicher auf das konkrete Problem der heranrückenden Wohnbebauung abzielenden gesetzlichen Bestandschutz in das Raumplanungsgesetz aufzunehmen, damit dieser Schutz in der Praxis auch tatsächlich greift.
  • Einführung von Leitplanken für privatwirtschaftliche Maßnahmen
    In der Praxis finden sich in privatwirtschaftlichen Vereinbarungen nach § 38a RPG immer wieder überschießende und sachfremde Verpflichtungen für Projektwerber-innen, die über den raumplanerischen Regelungszweck weit hinausgehen. Die WKV fordert daher strenge gesetzliche Leitplanken, welche Vertragsinhalte in solchen Vereinbarungen zur Erreichung der Raumplanungsziele zulässig bzw. nicht zulässig sind. Dabei sollte insbesondere klargestellt werden, dass Vereinbarungen über die widmungsgemäße Verwendung von Bauflächen nur deren widmungskonforme Bebauung innerhalb der Bebauungsfrist vorgeben dürfen und darüber hinausgehende Verpflichtungen nicht Gegenstand solcher Vereinbarungen sein dürfen. Die Landesregierung ist aus Sicht der WKV in ihrer Rolle als Gesetzgeberin und Aufsichtsbehörde in der Pflicht, hier Rechtssicherheit zu schaffen und die bisherige Praxis von Knebelverträgen durch die Gemeinden zu unterbinden, sodass Raumplanung nicht für sachfremde Zusatzforderungen eingesetzt wird.
  • Absicherung von Flächen für systemkritische Infrastruktur
    Losgelöst von der aktuellen Novelle sollte die laufende Diskussion über die künftige Raumplanung auch dazu genutzt werden, den Flächenbedarf systemkritischer Unternehmen stärker zu berücksichtigen. Gerade für Logistikunternehmen und vergleichbare Infrastrukturbetriebe muss der Landesgesetzgeber durch geeignete planerische Instrumente sicherstellen, dass auch künftig ausreichend geeignete Flächen in Vorarlberg zur Verfügung stehen. Eine vorausschauende Flächensicherung ist dabei nicht nur eine Frage der Standortpolitik, sondern auch Voraussetzung für funktionierende Versorgungs- und Wirtschaftskreisläufe.

Nächste Schritte
Das Land plant den Gesetzesbegutachtungsprozess für den Herbst. „Entscheidend ist, dass wirtschaftliche Interessen im weiteren Gesetzwerdungsprozess anerkannt, mitgedacht und eingearbeitet werden“, erklärt WKV-Präsident Karlheinz Kopf. Mehr Flexibilität und Eigenverantwortung für Gemeinden können zwar Verfahren erleichtern, sie dürfen jedoch nicht dazu führen, dass die strategische Steuerung und Qualität in der Raumplanung verloren geht. 
Kopf: „Gerade angesichts des knappen Dauersiedlungsraums in Vorarlberg muss die Landesregierung weiterhin eine klare strategische Rolle wahrnehmen, um die zunehmenden Nutzungskonflikte frühzeitig zu lösen und Flächen für wirtschaftliche Entwicklung langfristig zu sichern.“