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Auf gelblichem Hintergrund ist in der rechten Bildhälfte eine aus Papier ausgeschnittene Sprechblase, in der ein Rufzeichen ist. Auf der Sprechblase oben ist eine türkise Wäscheklammer aus Holz
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Werkvertrag: Warum Schweigen teuer werden kann

Ein aktuelles Urteil macht deutlich, wie weit die Sorgfaltspflichten von Werkunternehmer:innen tatsächlich reichen.

Lesedauer: 1 Minute

26.05.2025

Am 21.01.2025 wurde eine Entscheidung veröffentlicht, die klarstellt: Werkunternehmer:innen tragen eine umfassende Verantwortung – auch dann, wenn sie technisch exakt das ausführen, was beauftragt wurde.

Was bedeutet die Warnpflicht konkret?

Gemäß § 1168a ABGB sind Werkunternehmer:innen verpflichtet, ihre Auftraggeber:innen zu warnen, wenn:

  • ein beigestellter Stoff offensichtlich untauglich ist, oder
  • eine Anweisung erkennbar nicht zielführend oder falsch ist.

Wird diese Warnung unterlassen, hat das zwei wesentliche Konsequenzen:

  1. Der Anspruch auf Werklohn entfällt – auch wenn die Arbeiten technisch einwandfrei durchgeführt wurden.
  2. Eine Schadenersatzpflicht kann entstehen – für alle Folgeschäden, die auf das misslungene Werk zurückzuführen sind.

Der Anlassfall:
In dem besagten Fall wurde ein Unternehmen mit der Sanierung eines Teilstücks eines Kanals beauftragt. Obwohl dem Unternehmen bekannt war, dass die Anlage der Oberflächenentwässerung des gesamten Parkplatzes dienen sollte, wurde nicht darauf hingewiesen, dass der bestehende Kanal aufgrund seiner baulichen Eigenschaften ungeeignet war.

Das Ergebnis:
Der gesamte Werklohn wurde gestrichen – zusätzlich droht eine Schadenersatzpflicht.

Was bedeutet das für Ihre Praxis?
Auch wenn Sie „nur einen Teilbereich“ beauftragt bekommen: Wenn erkennbar ist, dass das Gesamtvorhaben technisch nicht funktionieren kann, müssen Sie Ihre Auftraggeber:innen darauf hinweisen. Andernfalls riskieren Sie die vollständige Unwirksamkeit des Werkvertrags – mit erheblichen finanziellen Folgen.

Fazit:
Die Warnpflicht ist nicht nur eine juristische Formalität – sie ist ein zentrales Element Ihrer unternehmerischen Verantwortung. Wer sie ernst nimmt, schützt nicht nur die Auftraggeber:innen, sondern auch sich selbst und das eigene Unternehmen.“

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