Carnet ATA: Liste der Anwendergebiete
Und die von diesen Gebieten zugelassenen Verwendungszwecke
Lesedauer: 1 Minute
Quelle: Informationen der Internationalen Handelskammer (ICC); "ATA Handbook" World Customs Organization; Zweifelsfragen wurden von den jeweiligen AußenwirtschaftsCentern der Wirtschaftskammer Österreich recherchiert
Diese Informationen sollen Ihnen als Basisinformation dienen. Detailauskünfte erhalten Sie von Ihren Ansprechpartnern in der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes.
A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z
A
B
- Bahrein
- Belgien (siehe "Europäische Union" )
- Bosnien und Herzegowina
- Botswana (siehe "Südafrika")
- Bulgarien (siehe "Europäische Union")
C
D
- Dänemark (siehe "Europäische Union" )
- Deutschland (siehe "Europäische Union")
E
- Elfenbeinküste
- Estland (siehe "Europäische Union")
- Europäische Union
F
- Finnland (siehe "Europäische Union")
- Frankreich (siehe "Europäische Union")
G
- Gibraltar
- Griechenland (siehe "Europäische Union")
- Großbritannien (siehe "Vereinigtes Königreich")
H
I
- Indien
- Indonesien
- Iran
- Irland (siehe "Europäische Union")
- Island
- Israel
- Italien (siehe "Europäische Union")
J
K
- Kanada
- Kasachstan
- Katar
- Korea (Rep.)
- Kroatien (siehe "Europäische Union")
L
- Lettland (siehe "Europäische Union")
- Lesotho (siehe "Südafrika")
- Libanon
- Liechtenstein (siehe "Schweiz")
- Litauen (siehe "Europäische Union")
- Luxemburg (siehe "Europäische Union")
M
- Macao
- Madagaskar
- Malaysia
- Malta (siehe "Europäische Union")
Besonderheiten: Die aufgrund von nationalen Gesetzen oder Vorschriften vorübergehend eingeführten Gegenstände müssen binnen drei Monaten wieder ausgeführt werden. Diese Frist kann vom Zoll bis zu einer maximalen Dauer von einem Jahr (Gültigkeitsdauer des Carnets) verlängert werden. Außerdem kann beim Zoll eine Verzichtserklärung für die Wiederausfuhr ausgestellt werden. - Marokko
- Mauritius
- Mazedonien - siehe Nordmazedonien
- Mexiko
Die Internationalen Handelskammer (ICC) informiert, dass die Behörden in Mexiko einseitig die Ausstellung und Akzeptanz von Carnet ATA per 2. März 2026 suspendiert haben. Somit ist eine Verbringung von Waren mittels Carnet ATA nach Mexiko nicht mehr möglich. Sollten Sie zurzeit Waren nach Mexiko mittels Carnet ATA verbracht und Probleme bei der Wiederausfuhr haben, wenden Sie sich bitte an das Außenwirtschaftscenter in Mexiko. Die Internationale Handelskammer ist in intensivem Austausch mit den mexikanischen Behörden, um schnellstmöglich eine praktikable Lösung zu finden.
N
- Namibia (siehe "Südafrika")
- Neuseeland
- Niederlande (siehe "Europäische Union")
- Nordmazedonien
- Norwegen
O
- Österreich (siehe "Europäische Union" )
P
- Pakistan
- Peru
- Philippinen
- Polen (siehe "Europäische Union")
- Portugal (siehe "Europäische Union" )
R
- Rumänien (siehe "Europäische Union")
- Russland
S
- Saudi Arabien
- Schweden (siehe "Europäische Union")
- Schweiz
- Senegal
- Serbien
- Singapur
- Slowakische Republik (siehe "Europäische Union")
- Slowenien (siehe "Europäische Union")
- Sri Lanka
- Spanien (siehe "Europäische Union")
- Südafrika
- Swasiland (siehe "Südafrika")
T
- Taiwan
- Thailand
- Tschechische Republik (siehe "Europäische Union")
- Tunesien
- Türkei
U
- Ukraine
- Ungarn (siehe "Europäische Union")
Besonderheiten: Die Waren dürfen nicht vermietet und nur nach vorheriger Verzollung (Eintragung im Carnet) verkauft werden. - USA
V
W
Z
- Zypern (siehe "Europäische Union" )