Newsletter Gewerbe|Handwerk Wien
Newsletter-Beiträge der Landesinnungen, Fachgruppen, Fachvertretungen und Sparte
Lesedauer: 5 Minuten
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In den Newsletterarchiven sind die versandten Newsletter chronologisch gelistet. Durchsuchen lässt sich Fachorganisations- bzw. Themenübergreifend (Titel und Text). Beiträge sind alphabetisch gereiht.
Rauchfangkehrer
Dichtheitsprüfung bei Überdruckbetrieb
Laut neuestem Urteil ist keine Rechtsgrundlage für wiederkehrende Betriebsdichtheitsprüfungen in den feuerpolizeilichen Bestimmungen gegeben.
Gewerbliche Dienstleister + Berufsguppen
12.05.2026; Umfrage-Ergebnis zum Download>>
27.02.2026; Im Jahr 2026 führen wir – nach 2019 – erneut eine Branchenerhebung des Wiener Sicherheitsgewerbes durch. Erstmals ist die Umfrage auch auf Bewacher:innen ausgeweitet und soll einen umfassenden Überblick über Struktur, Herausforderungen und Bedürfnisse der Wiener Sicherheitsdienstleister:innen geben.
Seit 2019 hat sich vieles verändert: Die Corona-Krise, umfassende Digitalisierungsprozesse sowie der Einsatz von KI-Agenten waren damals noch kein Thema. Um ein aktuelles Lagebild der Branche zu gewinnen, laden wir Sie herzlich ein, an der Umfrage Sicherheitsgewerbe Wien 2026 teilzunehmen.Die Teilnahme dauert etwa 10–15 Minuten. Die Umfrage ist anonym und wird von der WKO Inhouse GmbH, einer Tochtergesellschaft der Wirtschaftskammer Österreich, durchgeführt und ausgewertet. Selbstverständlich werden Ihnen die Ergebnisse im Anschluss präsentiert. Am Ende der Umfrage haben Sie zudem die Möglichkeit, freiwillig Ihre E-Mail-Adresse für eine Kontaktaufnahme zu hinterlegen.
Berufsfotografie
In den vergangenen Tagen machte die Nachricht die Runde, der EU AI Act werde verschoben. Für die fotografische Praxis ist diese Entwarnung jedoch nicht zutreffend.
Der für uns maßgebliche Stichtag bleibt der 2. August 2026. Ab dann verlangt Artikel 50 der KI-Verordnung eine klare Kennzeichnung von Inhalten, die als reale Aufnahmen verstanden werden könnten.
Betroffen sind insbesondere Komposits, ausgetauschte Hintergründe und realitätsnahe KI-Veränderungen. Klassische Retusche, Farbkorrektur und Tonwertanpassung bleiben davon in der Regel unberührt.
Seit dem 10. Juni stellt die Europäische Kommission dafür standardisierte Icons bereit.
Wer sie bewusst einsetzt, zeigt nicht nur Souveränität, sondern auch Sorgfalt und Haltung.
Transparenz schafft Vertrauen.
Weitere Infos finden Sie auch auf WKO.at unter Kennzeichnungspflicht für bestimmte KI-Inhalte und AI Act: Pflichten für Unternehmen
Bau + Baunebengewerbe
Eine Folge aus der EU-Richtlinie ist eine Verwaltungsstrafe, die Arbeitgeber:innen künftig droht, die weder einen schriftlichen Arbeitsvertrag noch einen Dienstzettel ausstellen. Die Strafdrohung gilt nur für nach dem Inkrafttreten des Gesetzes neu abgeschlossene Arbeitsverhältnisse und kann durch (nachträgliche) Ausstellung abgewendet werden.
Dienstzettel enthält mehr Informationen
Der Dienstzettel für echte Arbeitsverhältnisse muss künftig zusätzlich noch folgende Informationen aufweisen (§ 2 Abs. 2 AVRAG):
- Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren,*
- Sitz des Unternehmens,
- kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung,
- gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden und Art der Auszahlung des Entgelts,*
- gegebenenfalls Angaben zu Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen,*
- Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers,
- Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit,*
- Gegebenenfalls den Anspruch auf eine vom:von Arbeitgeber:in bereitgestellte Fortbildung.*
Bei den mit * gekennzeichneten Angaben genügt ein Verweis auf das Gesetz, den Kollektivvertrag oder betriebsübliche Reiserichtlinien.
Nebenbeschäftigung
Eine Nebenbeschäftigung kann untersagt werden, wenn sie mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen unvereinbar ist oder, wenn sie der Tätigkeit im bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich ist.
Arbeitgeber:in muss zwingende Bildungsmaßnahmen finanzieren
Aus-, Fort- und Weiterbildung ist künftig vom:von Arbeitgeber:in zu bezahlen und stellt Arbeitszeit dar, wenn die Bildungsmaßnahme Voraussetzung für die Tätigkeit des:der Arbeitnehmer:in ist.Bisher galt, dass die berufliche Fortbildung dann Arbeitszeit darstellt, wenn sie vom:von Arbeitgeber:in vorgeschrieben wird.
Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz, Begründungspflicht
Ein:e Arbeitnehmer:in, der:die die obigen Rechte (Aushändigung eines Dienstzettels, Nebenbeschäftigung oder Aus-, Fort und Weiterbildung) geltend macht, darf daraufhin weder gekündigt, entlassen noch auf andere Weise benachteiligt werden. Wird er:sie wegen Geltendmachung der obigen Rechte gekündigt, kann er:sie die Kündigung bei Gericht anfechten. Es gilt ein Motivkündigungsschutz (105 Abs. 5 ArbVG). Der:die Arbeitgeber:in muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn der:die Arbeitnehmer:in es schriftlich verlangt.
Personenbetreuung
Das gegenständliche Handbuch gibt die Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Inneres
(BMI) wieder, enthält die wichtigsten Regelungen des Melderechts und soll als Leitfaden für
die Vollziehung dieser Materie dienen.
03.09.2026; Zur Gewaltschutzliste wollen wir mit einem Video auf die kommenden Inhalte einstimmen.
Wie im Video erklärt, wollen wir Ihnen die Zeitlinie bis zum 06.11.2026 erörtern.
Ziel ist dabei die Kompetenzen der Lebensberatung, im Speziellen der Gewaltschutzbereiche wie Mediation, Konfliktbewältigung, Selbstschutzstrategien verdichten, um der Wiener Bevölkerung mit allen Organisationen auf unsere Fachexperise aufmerksam zu machen.
Mit der hoffnungsvollen Ausrichtung, dass die Wiener Behörden, Vereine, Institutionen und Organisationen Sie als Mitgliedsbetrieb mit Ihren Kernkompetenzen würdigen, buchen und redlich honorieren.
Sie sind als Zielgruppe vordergründig bei den Veranstaltungen angesprochen, jedoch das Ziel der Kampagnisierung ist die Wiener Bevölkerung mit den diversen Organisationen, Vereinen und Behörden.
Mag. Harald G. Janisch
Fachgruppenobmann
Mag. Martin Kofler
Fachgruppengeschäftsführer
(§ 14 TP 4 Abs. 6 und § 14 TP 14 Abs. 2 Z 20 und Abs. 3 GebG)
Für die Vorlage ausländischer Dokumente (z.B. vorgelegter ausländischer Reisepass/Personalausweis)
im Rahmen des amtlichen Gebrauches wurde bei An-, Um- oder Abmeldung eines Wohnsitzes und zur
Aktualisierung der Meldedaten eine Gebührenbefreiung geschaffen.
Die Verdatung von ausländischen Schriften ist daher seit 24. Dezember 2025 gebührenfrei.
Darüber hinaus wurde klargestellt, dass weiterhin bei Ausstellung einer Bestätigung der Meldung, die im
Zuge der An-, Um- oder Abmeldung ausgestellt wird, keine Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten sind.
Die Änderungen des BGBl. I Nr. 97/2025 sind mit 24. Dezember 2025 in Kraft getreten