Gründung eines Unternehmens
Gründerservice, Neugründer-Infos, Gewerbezugangsvoraussetzungen für Schuhmacher, Meisterprüfungsordnung für Schuhmacher
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Die Gewerbeordnung 1994 kennt einerseits Tätigkeiten, für die die Unternehmerinnen und Unternehmer einen Befähigungsnachweis erbringen müssen, und andererseits solche, für deren Ausübung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist. Befähigungsnachweispflichtige Gewerbe werden reglementierte Gewerbe genannt. Die Tätigkeiten, für deren Ausübung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist, bezeichnet man als freie Gewerbe.
Die Gewerbewortlaute „Schuhmacher“ und „Orthopädieschuhmacher“ sind reglementierte Gewerbe.
Der Gewerbewortlaut „Instandsetzen von Schuhen“ ist ein freies Gewerbe.
Schuhmacher
Gewerbezugangsvoraussetzungen für Schuhmacher
Gewerbezugangsvoraussetzungen für Schuhmacher
Novelle zur Verordnung. Artikel 38 - Änderung diverser Verordnungen über die Zugangsvoraussetzungen zu reglementierten Gewerben
Meisterprüfungsverordnung für Schuhmacher
Für das Handwerk der SchuhmacherIn
Meisterprüfung Schuhmacher: Meisterprüfungsstelle in Niederösterreich
Informationen zur Meisterprüfung Schuhmacher
Orthopädieschuhmacher
Gewerbezugangsvoraussetzungen für Orthopädieschuhmacher
Meisterprüfungsverordnung für Orthopädieschuhmacher
Für das Handwerk OrthopädieschuhmacherIn
Meisterprüfung Orthopädieschuhmacher: Meisterprüfungsstelle in Niederösterreich
Informationen zur Meisterprüfung Orthopädieschuhmacher
Instandsetzen von Schuhen
Gewerbezugang: freies Gewerbe - Bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe
Allgemeine Informationen
Gründerservice der Wirtschaftskammer Wien