Richtlinien zur Förderung Internetauftritt
Gefördert werden Intestitionen im Bereich Internetauftritt
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Wer wird gefördert?
Aktive Mitglieder des Landesgremiums Wien derEinzelhandels mit Mode & Freizeitartikeln, die zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens 18 Monaten vor Antragstellung Mitglied im Landesgremium sind die Grundumlage regelmäßig bezahlen (inkl. aktuelles Jahr) und keine Rückstände haben.
Was wird gefördert?
- Errichtung einer Website oder eines Webshops
- Erweiterung bzw. Optimierung einer bestehenden
- Website oder eines Webshops
- Ankauf von Fotomaterial und/oder Videos für
Website
Wieviel wird gefördert?
Die Förderung beträgt bis zu 50 % der nachgewiesenen Kosten (exkl.
MwSt.), maximal € 1.000 pro Mitglied im Kalenderjahr. Das Landesgremium Wien des Einzelhandels mit Mode & Freizeitartikeln stellt zu diesem Zweck Budgetmitte zur Verfügung. Sobald diese ausgeschöpft sind, können keine weiteren Förderungen gewährt
werden. Für die Aufteilung der Mittel gilt die Reihenfolge des Einganges der schriftlichen vollständigen Ansuchen.
Ansuchen und dessen Prüfung
Das unterschriebene und ausgefüllte Anmeldeformular per Post oder Mail inkl. Kopie des Angebotes/der Angebote eines für diese Arbeitsleistungen befugten Unternehmens.
Der Name der Website bzw. des Webshops ist auf dem Anmeldeformular bekannt zu geben. Pro Website/Webshop ist nur eine Förderung pro Kalenderjahr möglich.
Wie oft wird gefördert?
Nach Ausschüttung einer Förderung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren (z.B.: 2024 und 2025), kann in den nächsten 3 Jahren keine Förderung gewährt werden.
Förderbar sind nur Ansuchen, die VOR der Beauftragung des beabsichtigten Projektes in der Geschäftsstelle einlangen.
Das Landesgremium prüft die einlangenden Ansuchen und die Durchführungen. Auf eine derartige Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuschüsse werden freiwillig und unbürokratisch vom Landesgremium Wien des Einzelhandels mit Mode & Freizeitartikeln gewährt.
Eine parallele Förderung für das selbe Projekt mit anderen Förderungen ist möglich, sofern die Gesamtfördersumme den Nettobetrag der Fördermaßnahme nicht übersteigt. Falls andere Förderungen in Anspruch genommen werden sollen, ist dies bei der Antragstellung bekannt zu geben.
Abrechnung
Die Abrechnung muss bis spätestens 9. Dezember 2026 inklusive Kopie der Rechnungen und
einer klar ersichtlichen Durchführungsbestätigung Ihrer Bank an das Gremium übermittelt werden. Ihr Förderanspruch erlischt, wenn die angegebene Frist nicht eingehalten wird.