Ökodesignvorgaben im Handel
Was Handelsunternehmen wissen sollten
Lesedauer: 6 Minuten
Worum geht es bei den Ökodesignvorgaben?
Die Ökodesignverordnung − auch Ecodesign for Sustainable Products Regulation bzw. ESPR − regelt als Rahmenverordnung die "umweltgerechte Gestaltung von Produkten" und löst die Ökodesign-Richtlinie aus 2009 ab. Die Nachhaltigkeit von Produkten soll mit Leistungsanforderungen (z.B. Mindest- oder Höchstwerte bzw. nicht-quantitative Anforderungen zur Leistungsverbesserung) und/oder Informationsanforderungen (Auskunft über die Produkteigenschaften und die Einhaltung der Leistungsanforderungen) dokumentiert werden. Teile der Verordnung sind bereits jetzt gültig – andere werden laufend durch delegierte Rechtsakte und Leitlinien ergänzt.
Ziel der ESPR ist es, die europäische Wirtschaft wettbewerbsfähig und klimaneutral zu gestalten und die Kreislaufwirtschaft zu fördern. Um das zu erreichen, sollen in Zukunft bis zu 16 Ökodesignanforderung für alle, am europäischen Markt gehandelte Produkte (unabhängig davon, ob sie innerhalb der EU produziert oder von außerhalb importiert wurden) dokumentiert und als konstant verfügbare Information in Form eines digitalen Produktpasses (kurz DPP) den Produkten mitgegeben werden.
Vernichtungsverbot unverkaufter Produkte
Mit der Ökodesignverordnung gibt es für große und mittelgroße Unternehmen bei der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte zusätzlich umfassende neue Berichtspflichten. So gilt seit Juli 2024 für große Unternehmen eine Offenlegungspflicht über die Vernichtung aller unverkauften Verbraucherprodukte (online oder im Nachhaltigkeitsbericht) – ab Juli 2026 wird dies durch ein grundsätzliches Verbot der Vernichtung bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte ergänzt, nämlich von Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhen, sofern kein Ausnahmefall greift. Mittelgroße Unternehmen fallen ab 19.7.2030 unter das Vernichtungsverbot und die Offenlegungspflichten.
Laut ESPR handelt es sich bei unverkauften Verbraucherprodukten um alle Produkte, die in erster Linie für den Verkauf an Verbraucher (also jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sind) bestimmt sind, und nicht verkauft wurden (wie z.B. Warenüberschuss, erhöhte Lagerbestände, totes Inventar aber auch Produkte, die auf der Grundlage seines Widerrufsrechts von einem Verbraucher zurückgegeben wurde).
Vernichtung bezeichnet im Sinne der Verordnung eine unmittelbare Entsorgung, oder die beauftragte Entsorgung als Abfall sowie die vorsätzliche Beschädigung. Eine Aufbereitung zur Instandsetzung und Wiederverwendung zählt nicht als Vernichtung.
Weiterführende Informationen
- Aufzeichnung des Webinars zum Artikel 24 ESPR: Offenlegung der Vernichtung von unverkauften Verbraucherprodukten und die dazu gehörige Präsentation
- Aufzeichnung des Webinars zum Artikel 25 ESPR: Vernichtungsverbot von Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhen und die dazu gehörige Präsentation
Digitaler Produktpass – DPP
Die jeweiligen Verpflichtungen zur Erstellung und Angabenkontrolle der Inhalte in sowie Informations- bzw. Zugriffsweitergabe auf den DPP sind abhängig von der Position innerhalb der Lieferkette. Händler müssen somit auf jeden Fall den Zugang zu denen im DPP gespeicherten Informationen ermöglichen, in manchen Fällen auch das Vorhandensein und die Vollständigkeit der geforderten Informationen zum Produkt prüfen.
Wie das Ganze umzusetzen ist (z.B. via QR-Code als Zugriff auf Blockchain-Informationen oder ähnliches) wird derzeit erarbeitet.
Betrifft mich die Ökodesignverordnung?
Ja, wobei einige wenige Produkte ausgenommen werden. Derzeit laufen die Arbeiten an delegierten Rechtsakten und Leitlinien, die produktgruppenspezifisch die genauen Vorgaben regeln sollen. Gestartet wurde mit 6 von 12 relevanten Produktgruppen, die laut Arbeitsplan der Europäischen Kommission in Endprodukte (Textilien und Reifen mit Fertigstellung 2027 – Möbel mit Fertigstellung 2028 – Matratzen mit Fertigstellung 2029) und Zwischenprodukte (Eisen und Stahl mit Fertigstellung 2026 – Aluminium mit Fertigstellung 2027) unterteilt wurden. Es folgen außerdem noch Reinigungsmittel, Farben, Chemikalien, energieverbrauchsrelevante Produkte, IKT-Produkte und sonstige Elektronikprodukte.
Handeln Sie nur mit einem oder mehrehren der folgenden Produktkategorien, sind Sie immer von einer Verpflichtung ausgenommen:
- Nahrung und Futter,
- Medikamenten (für Mensch und/oder Tier),
- Lebewesen (Tiere, Pflanzen, Mikroorganismen),
- Produkte menschlichen Ursprungs (z.B. Blut),
- Fortpflanzung (Tiere, Pflanzen)
- und bestimmten Fahrzeugteile.
Diese stellen die bisher bekannten Ausnahmen der ESPR dar und sind entsprechend nicht zur Mitgabe und Befüllung eines digitalen Produktpasses verpflichtet.
Betrifft mich das Vernichtungsverbot?
Die Offenlegungspflichten gelten am dem 19.07.2025 für große Unternehmen (d.h. Unternehmen mit über 250 Mitarbeiter:innen und entweder einem erzielten Jahresumsatz von über 50 Mio. EUR oder einer Jahresbilanzsumme, die sich auf über 43 Mio. EUR beläuft) über das vorangegangene vollständige Geschäftsjahr und sind jährlich zu wiederholen. Zu berichten ist über Anzahl und Gewicht nach Art der vernichteten Produkte, Begründung und Art der Vernichtung (z.B. ob ein Teil recycelt oder verwertet wird) sowie geplante Maßnahmen zur Reduktion bzw. Vermeidung der Vernichtung.
Dies betrifft alle unverkauften Verbraucherprodukte exklusive der zuvor aufgelisteten Ausnahmen der ESPR (Nahrung und Futter, Medikamente, Lebewesen, Produkte menschlichen Ursprungs, Fortpflanzung, bestimme Fahrzeugteile) sowie exklusive der in der am 9.2.2026 veröffentlichten Durchführungsverordnung (kurz: DVO) gelistete Ausnahmen. Achtung: Diese DVO – die auch die tabellarische Form des Berichts vorgibt - gilt erst ab März 2027; d.h. auch die dort aufgeführten Ausnahmen greifen erst ab 2027.
Der Bericht über die Vernichtung muss auf einer leicht zugänglichen Seite der Unternehmenswebseite oder im Nachhaltigkeitsbericht aufscheinen. Unternehmen haben den europäischen und nationalen Behörden auf Anfrage binnen 30 Tagen alle erforderlichen Unterlagen bzgl. der durchgeführten Vernichtungen vorzulegen. Mittelgroße Unternehmen trifft diese Pflicht ab 19.7.2030.
Das Vernichtungsverbot für die in der ESPR in Anhang VII aufgelisteten Produkte gilt für große Unternehmen ab dem 19.7.2026 und für mittelgroße Unternehmen analog der Offenlegungspflicht ab dem 19.7.2030. Mittelgroße Unternehmen sind Unternehmen, die weniger als 250 aber mehr als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR übersteigt, aber 50 Mio. EUR Jahresumsatz und 43 Mio. EUR Jahresbilanzsumme nicht überschreitet. Hier bestehen Ausnahmen bei Gesundheits-, Hygiene- und Sicherheitsgründen.
Was soll ich als Handelsunternehmen tun?
- Halten Sie sich aktuell – derzeit werden viele Umsetzungsvorgaben erarbeitet. Je früher Sie hier an Informationen kommen, in welche "Richtung der Hase läuft", umso eher können Sie sich vorbereiten.
- Suchen Sie den Kontakt mit Ihren Lieferanten und vorgelagerten Herstellern bzw. Importeuren.
Je früher Sie hier an Informationen kommen, in welche "Richtung der Hase läuft", umso eher können Sie sich vorbereiten. Unterstützung und erste Informationen bekommen Sie auch von Ihren zuständigen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer.
Setzen Sie sich bei Bedarf auch mit der Wirtschaftskammer in ihrem Bundesland in Verbindung, um in einer Gruppe von Betroffenen mit Lieferanten sprechen zu können. - Wenn "alle Stricke reißen" und die Sie beliefernden Hersteller kein Interesse an der Einhaltung der EU-Vorgaben zeigen, suchen Sie sich Alternativen. Die Notwendigkeit zur Überarbeitung von Geschäftsmodellen wird in diesem Kontext ein ebenso wichtiges, und in manchen Bereichen sogar dominantes Element der Anstrengungen hin zur Kreislaufwirtschaft werden wie die Beschäftigung mit Lieferketten per se.
Weitere Infos und Tools
- Eine gute Übersicht zum aktuellen rechtlichen Stand, den bisher bekannten Anforderungen, FAQ sowie Nachschauen zu bisher stattgefundenen Webinaren bietet die Zusammenstellung der Abteilung Umwelt- und Energiepolitik der WKÖ: Die neue Ökodesign-Verordnung
- Die Information zu den derzeitigen Vorarbeiten zu Textilien stehen derzeit nur in englischer Sprache hier zur Verfügung: Circular Economy: Environmental and Waste Management
Möchten Sie Input zu der laufenden Studie liefern, können Sie sich hier registrieren: Registration for Product Groups– alle Informationen rund um die Teilnahme an einer solchen europäischen Studie finden Sie in der Webinar-Nachschau unserer Umweltpolitischen Abteilung: Ökodesign-Prozess auf Produktebene aktiv mitgestalten - Die allgemeine Informationsseite der Europäischen Kommission (in englischer Sprache) ist unter dem folgenden Link abrufbar: Ecodesign for Sustainable Products Regulation
- Sobald weitere Informationen und Services von Seiten der WKÖ zur Verfügung gestellt werden, stellen wir Ihnen diese hier ebenso zur Verfügung.