Mietrecht 2026: Das ändert sich
Ab 01.01.2026 gelten neue Regeln für Wertsicherungsklauseln und Inflationsanpassungen bei Mietverträgen.
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Neue Mietrechtsgesetze beschlossen
Gestern wurden im Nationalrat das neue Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG), das 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (5. MILG) sowie das Zivilrechtliche Indexierungs-Anpassungsgesetz (ZIAG) beschlossen (Nationalrat beschließt Dämpfung von inflationsbedingten Mieterhöhungen (PK1171/11.12.2025) | Parlament Österreich), welche am 01.01.2026 in Kraft treten.
Dies möchten wir zum Anlass nehmen und Ihnen eine kurze Stellungnahme von unserer Seite, sowie ein Schreiben des Fachverbandes abrufbar unter Neues Mietenwertsicherungsgesetz im Nationalrat beschlossen - WKO übermitteln.
Einsatz der Fachgruppe Wien
Die Fachgruppe Wien der Immobilien- und Vermögenstreuhänder hat sich vehement bei den politisch Verantwortlichen dafür eingesetzt, die nun beschlossene Novellierung zu überdenken und entsprechende Adaptierungen vorzunehmen.
Unsere Anregungen finden sich großteils in der Stellungnahme der Wirtschaftskammer Österreich, welche am 06.10.2025 an das Bundesministerium für Justiz übermittelt wurde und unter Mieten-Wertsicherungsgesetz – MieWeG; 5. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz – 5. MILG, Änderung (11/SN-50/ME) | Parlament Österreich abrufbar ist.
Gestaltungsspielraum im Mietrecht
Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum im Mietrecht zu, um die Erschwinglichkeit von Wohnraum zu gewährleisten, was eine gewisses Maß an staatlicher Regulatorik mit sich bringt. Die Frage der sachlichen Rechtfertigung der Verhältnismäßigkeit, der nun bevorstehenden dauerhaften „Deckelung“ der Valorisierung wird wohl zum gegebenen Zeitpunkt an anderer Stelle zu beurteilen sein.
Unbestritten ist jedoch, dass die Gewährleistung von Rechtssicherheit das Ziel jeder Regierungsmaßnahme sein sollte.
Die gestern beschlossenen wohnrechtlichen Änderungen bringen Rechtssicherheit für künftige Wertsicherungsvereinbarungen.
Durch Bezugnahme auf § 1 Abs 2 MieWeG sowie gegebenfalls § 1 Abs 3 MieWeG (wertgesichert gemäß) können bei Raummietverträgen künftig Wertsicherungsvereinbarungen unkompliziert und rechtssicher vereinbart werden.
Versäumte Sanierung alter Verträge
Die dringend notwendige Sanierung von in der Vergangenheit getroffenen Wertsicherungsvereinbarungen hat der Gesetzgeber jedoch verabsäumt.
Lediglich die Rechtsansicht des 10. Senats des OGH wurde in Form des ZIAG dahingehend bestätigt, dass § 6 Abs 2 Z 4 KschG auf längerfristige Dauerschuldverhältnisse wie sie Mietverträge typischerweise darstellen aufgrund des Normwecks nicht anwendbar ist.
(Stichwort Anhebung des Hauptmietzinses innerhalb von zwei Monaten ab Vertragsabschluss aufgrund einer in einem Mietvertragsformblatt vorgesehenen Wertsicherungsvereinbarung)
Weitere Gespräche angekündigt
Noch gravierender ist jedoch die problematische Umsetzung der Wertsicherungklauseln aufgrund der parallelen Geltung vertraglicher und gesetzlicher Mechanismen.
Seitens der Bautensprecher von ÖVP und NEOS wurde angekündigt in der Sache noch Gespräche zu einem etwaigen legistischen Anpassungsbedarf zu führen, dies ändert aber nichts am in Kraft treten der neuen Gesetzeslage mit 01.01.2026.
Informationsveranstaltungen im Jänner
Die Fachgruppe Wien der Immobilien- und Vermögenstreuhänder veranstaltet am 13.01.2026 einen Informations-Abend mit Mag. Christoph Kothbauer zu diesem Thema.
Der Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder bietet am 14.01.2026 ein online Webinar zu diesem Thema an.
Nähere Informationen sowie die Möglichkeit der Anmeldung erhalten Sie in einem separaten Mail.
Die entsprechend der ab 01.01.2026 geltenden Gesetzeslage adaptierten Mietvertragsmuster der Fachgruppe Wien der Immobilien- und Vermögenstreuhänder werden noch in diesem Jahr adaptiert und auf der Webseite des Fachbandes sowie unserer Website online gestellt.