Person in Businesskleidung mit Krawatte und kurzen braunen Haaren sowie Bart sitzt an einem Schreibtisch und unterzeichnet ein Dokument, während daneben ein Richterhammer sowie eine Waage der Gerechtigkeit stehen
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Gesetzesänderungen

Club BH 12.04.2023

Lesedauer: 5 Minuten

10.11.2023

Abschaffung kalte Progression

Unter kalter Progression versteht man die Steuererhöhung, die eintritt, wenn Löhne und Gehälter an die Inflationsrate angepasst werden. Mit dem zusätzlichen Bruttoverdienst rutscht man ohne Inflationsausgleich u.U. in die nächste Steuerstufe. Im Resultat trägt man eine real höhere Steuerbelastung und der Finanzminister verdient dazu.

Ab 2023 werden zwei Drittel der von der Statistik Austria veröffentlichten Jahresinflationsrate der Monate Juli des Vorjahres bis Juni des aktuellen Jahres automatisch bei den Tarifstufen berücksichtigt. Für das restliche Drittel hat der Ministerrat bis 30.9. jedes Jahres einen Verwendungsvorschlag zu erstatten. Hinzu kommt die vorläufige Juni-Inflationsrate. Daraus wird der Durchschnitt (arithmetisches Mittel) gebildet.

Beendigung der Ausnahme von der Maßgeblichkeit für degressive AfA

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven AfA (maximal 30 %) unabhängig von der im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss vorgenommenen Abschreibung ist mit Ende 2022 ausgelaufen. Für Anschaffungen und Herstellungen ab dem 1.1.2023 kann die degressive Abschreibung gemäß § 7 Abs. 1a EStG hingegen nur nach Maßgabe der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung vorgenommen werden (Maßgeblichkeit des Unternehmensrechts dem Grunde und der Höhe nach).

Investitionsfreibetrag (IFB) mit Öko-Zuschlag

Ab 2023 kann bei Anschaffung oder Herstellung von WG des abnutzbaren AV ein IFB (Investitionsfreibetrag) - zusätzlich zur AfA - als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Der IFB beträgt grundsätzlich 10 % der AK/HK. Um insbesondere klimafreundliche Investitionen anzukurbeln, erhöht sich der IFB auf 15 % bei abnutzbaren WG, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind – hierzu wird eine Verordnung folgen.

Der IFB kann von maximal 1 Mio. EURO AK/HK im WJ in Anspruch genommen werden. Umfasst das WJ keine 12 Monate, so ist der Betrag entsprechend zu aliquotieren. Unterhält eine natürliche Person mehrere Betriebe, steht der maximale IFB mehrfach – je Betrieb – zu.

Die Inanspruchnahme des IFB kann nur im Rahmen der betrieblichen Einkunftsarten geltend gemacht werden und setzt eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voraus. Wird der Gewinn mittels Pauschalierung (§ 17 EStG) oder Pauschalierungs-Verordnung ermittelt, steht der IFB nicht zu. Der IFB kann somit auch von Körperschaften in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für die Geltendmachung des IFB ist, eine betriebsgewöhnliche ND von 4 Jahren in einem inländischen Betrieb bzw. einer inländischen Betriebsstätte verbunden mit einer entsprechenden Behaltefrist.

Für folgende Wirtschaftsgüter kann der Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden:

  • Wirtschaftsgüter, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag verwendet werden.
  • Wirtschaftsgüter, für die gem. § 8 EStG eine Sonderform der AfA vorgesehen ist (das sind Gebäude bzw. Pkw und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km).
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter, sofern diese sofort gemäß § 13 EStG abgesetzt werden.
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life Science zuzuordnen sind.
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden.
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter (darunter fallen auch Vorführfahrzeuge)
  • Anlagen i.Z.m. fossilen Energieträgern

Der IFB kann nur im Jahr der Anschaffung/Herstellung geltend gemacht werden. Erstreckt sich die Anschaffung/Herstellung über mehr als ein WJ, kann der IFB bereits von aktivierten Teilbeträgen der AK/HK geltend gemacht werden.
Der IFB kann auch neben einer zulässigen degressiven AfA oder einer Forschungsprämie geltend gemacht werden.

Erhöhung Grenzwert für Kleinunternehmerpauschalierung (nur ESt!!!)

Um der Inflationsentwicklung Rechnung zu tragen, wurde für Kleinunternehmer der für die einkommensteuerliche Pauschalierung maßgebliche Betrag um 5.000 Euro auf 40.000 Euro (Netto ohne Umsatzsteuer) erhöht. Die erhöhte Umsatzgrenze soll auch in jenen Fällen maßgeblich sein, in denen Umsätze erzielt werden, die nicht von der Pauschalierung erfasst sind (z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), d.h., dass nur die von der Pauschalierung erfassten Umsätze nicht höher als 40.000 Euro sein dürfen.

Photovoltaik-Anlagen

Auch die Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen in das öffentliche Netz stellen grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, die steuerpflichtig sind, sofern der Veranlagungsfreibetrag von 730 Euro überschritten wird. Ab der Veranlagung 2022 werden Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen von der Einkommensteuer befreit, wenn die Engpassleistung (Modulleistung ausschlaggebend) der Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet. Bei Überschreiten der 12.500 kWh kommt eine anteilige Befreiung zur Anwendung. Die Befreiung bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen. Wird eine Anlage von mehreren Personen betrieben, steht der Freibetrag somit mehrmals zu. Ist andererseits ein StPfl. an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihm der Freibetrag nur einmal zu.

Öko-Sonderausgabenpauschale

Für eine geförderte thermisch-energetische Sanierung stehen natürlichen Personen (nicht Körperschaften!) 800 Euro/Jahr, für den geförderten „Heizkesseltausch“ 400 Euro/Jahr zu. Diese Beträge werden, beginnend mit dem Jahr der Auszahlung, der Förderung für insgesamt 5 Jahre automatisch in der Steuerveranlagung berücksichtigt. Demnach werden in Summe 4.000 Euro bzw. 2.000 Euro steuerlich wirksam. Werden innerhalb dieser 5 Jahre weitere Ausgaben für Sanierungsmaßnahmen getätigt und wird dafür eine Förderung ausbezahlt, kommt es zu einer Verlängerung des Berücksichtigungszeitraumes auf 10 Jahre.

Die Erklärung, dass das Pauschale in Anspruch genommen werden soll; sie ist direkt bei der Kommunalkredit Public Consulting abzugeben. Bei WEG muss die Hausverwaltung im Zuge der Förderabwicklung der KPC bei der Endabrechnung für die einzelnen Wohnungseigentümer elektronisch bekannt geben, ob das Öko- SA-Pauschale berücksichtigt werden soll. Die Datenübermittlung an das FA erfolgt automatisiert, keine gesonderte Beantragung in der Steuererklärung. Die Berücksichtigung erfolgt erstmals für das Jahr 2022, sofern das Förderansuchen nach dem 31.03.2022 eingebracht wurde und die gewährte Förderung nach dem 30.06.2022 ausbezahlt wurde.

Dreiecksgeschäft

Ein Dreiecksgeschäft ist ab 1.1.2023 auch innerhalb eines Reihengeschäftes mit mehr als drei Beteiligten möglich. Die Vereinfachungsregelung kann dabei bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen an jeder Stelle des Reihengeschäftes angesiedelt sein.

Grenzüberschreitende Personen-Beförderung mit Eisenbahnen

Ab 1.1.2023 wird die grenzüberschreitende Personenbeförderung mit Eisenbahnen analog zur Luft- und Schifffahrt echt steuerfrei gestellt.

Dementsprechend kann bei Rechnungslegung die Aufteilung auf die Inlands- und Auslandsstrecken entfallen. Ein Vorsteuerabzug aus derartigen Fahrtkosten ist daher ab 2023 nicht mehr zulässig (da keine USt verrechnet wird).

Verzinsung von USt-Guthaben und Nachzahlungen

In der BAO wurde eine Regelung zur Verzinsung von Nachforderungen und Gutschriften in der USt eingeführt. Die Zinsen betragen 2 % über dem Basiszinssatz mit einer Bagatellgrenze von 50 Euro.

Verzinsung von
GutschriftenNachforderungen
UVAab dem 91. Tag nach Einreichung der UVA bis zur Buchung am Abgabenkonto   
ab dem 91. Tag nach der Fälligkeit der Vorauszahlung bis zum Einlangen der UVA
Jahreserklärungab dem 91. Tag nach der Einreichung der Jahreserklärung bis zur Bekanntgabe des Bescheids
ab dem 1. Oktober des Folgejahres bis zur Bekanntgabe des Bescheides

Die neuen Regelungen sind hinsichtlich Gutschriften auf alle am 20. Juli 2022 offenen Verfahren (und alle an dem Tag noch nicht rechtskräftigen Jahresumsatzsteuerbescheide) und hinsichtlich Nachforderungen erstmalig auf Fälle, in welchen der Fälligkeitstag (§ 21 Abs 1 UStG) nach dem 20. Juli 2022 liegt und erstmalig auf Jahresumsatzsteuerbescheide betreffend das Jahr 2022 anzuwenden.

Säumniszuschläge für die nicht rechtzeitige Entrichtung der Abgaben am Fälligkeitstag (idR 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages) sowie der Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe, für die nicht fristgerechte Einreichung der Abgabenerklärung, bleiben von der Umsatzsteuerverzinsung unberührt – die Regelungen sind nach wie vor unverändert anwendbar.

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