Begünstigte Behinderte beschäftigen
Bei Beschäftigung und Kündigung sind begünstigte Behinderte gesetzlich besonders geschützt. Welche Rechte und Pflichten die Arbeitgeber zu beachten haben.
Lesedauer: 3 Minuten
Begünstigte Behinderte sind Personen mit psychischen und/oder physischen Gesundheitsbeeinträchtigungen, bei denen das Sozialministeriumservice auf Antrag einen Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent festgestellt hat. Arbeitgeber, die in Österreich 25 oder mehr Personen beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Arbeitnehmende mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen. Anderenfalls ist eine Ausgleichstaxe zu entrichten.
Was Arbeitgeber beachten müssen
Den Arbeitgeber trifft bei der Beschäftigung von begünstigten Behinderten eine verstärkte Fürsorgepflicht. Er muss auf den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin möglichst Rücksicht nehmen (z.B. Arbeitsplatzadaptierung), sofern dies keine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Das Sozialministeriumservice gewährt Förderungen für notwendige behinderungsbedingte Adaptierungen.
Dieser Kündigungsschutz gilt
Begünstigte Behinderte erfahren einen besonderen Kündigungsschutz. Wird die Zugehörigkeit zu den begünstigten Behinderten während des Dienstverhältnisses festgestellt, beginnt der besondere Kündigungsschutz frühestens sechs Monate ab Dienstbeginn. Ist der Status auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen, gilt der Kündigungsschutz schon früher. Gehört der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bereits bei Abschluss des Dienstvertrages zu den begünstigten Behinderten, wird der Kündigungsschutz erst wirksam, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung länger als vier Jahre gedauert hat. Dies bedeutet, dass in den ersten vier Jahren eine Kündigung wie bei Dienstnehmenden ohne Kündigungsschutz möglich ist.
Zustimmung erforderlich
Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur rechtswirksam, wenn der Behindertenausschuss nach Anhörung des Betriebsrates und der Behindertenvertrauensperson aus folgenden Gründen zugestimmt hat:
- Der Tätigkeitsbereich entfällt oder der begünstigte Behinderte wird unfähig, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist. In diesen Fällen muss der Dienstgeber nachweisen, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an keinem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden weiterbeschäftigt werden kann.
- Der begünstigte Behinderte verletzt beharrlich die arbeitsvertraglichen Pflichten und der Weiterbeschäftigung stehen Gründe der Arbeitsdisziplin entgegen.
Eine nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung ist dann möglich, wenn der Dienstnehmer die Begünstigteneigenschaft verschwiegen hat und diese dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war.
Eine einvernehmliche Auflösung ist jederzeit ohne Zustimmung des Behindertenausschusses möglich. Auch die Entlassung des begünstigten Behinderten erfordert keine Zustimmung des Behindertenausschusses. Das Dienstverhältnis kann auch in der Probezeit (maximal ein Monat) von beiden Seiten jederzeit gelöst werden.